Revision: Aufhebung von Straf- und Unterbringungsentscheidung bei BtM-Einfuhr, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 570/83
- Datum
- 11.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweisen sich Feststellungen oder Einzelstrafaussprüche als rechtsfehlerhaft, sind damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Feststellungen über Gesamtstrafe und Nebenfolgen ebenfalls aufzuheben.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt die Prüfung und Darlegung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 StGB in den Urteilsgründen voraus.
Hält der Bundesgerichtshof Teile eines Urteils für rechtsfehlerhaft, kann er diese aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Aufhebung einzelner Strafaussprüche kann zur Folge haben, dass hierauf gestützte Maßnahmen (z.B. Unterbringung) entfallen und neu zu beurteilen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 570/83 in der Strafsache gegen
1. —X— den Elektriker Bernhard Paul aus Bad ████████████, dort geboren am 25. 1952, zur Zeit in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1983, soweit es ihn betrifft,
1. im Einzelstrafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 1983, der dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist.
Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus musste auch der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben werden, da dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit den Feststellungen zu dem – aufzuhebenden – Einzelstrafausspruch wegen der Betäubungsmittelstraftat steht.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung bedürfen danach keiner weiteren Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass das Landgericht in diesen Ausführungen ersichtlich die Bestimmung des § 67 Abs. 5 StGB übersehen hat.
| Hirschthal | Rus | Meyer-Goßner | |||
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