Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Anstiftung und Fremdabtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 570/56
Datum
14.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung und zweier Fremdabtreibungen zu insgesamt 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hatte bei seiner Ehefrau wiederholt nichtfachmännische Abtreibungen vorgenommen; eine Hebamme wurde auch angestiftet. Die Revision rügt Rechtsfehler und die Verneinung minder schwerer Fälle. Der BGH verwirft die Revision: Anstiftung und Strafzumessung sind rechtlich gehalten, da gefährliche Methoden, fortgeschrittene Schwangerschaft und Lebensgefährdung überwiegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung setzt voraus, dass der Angestiftete noch keinen bestimmten Tatentschluss gefasst hat; eine bloße allgemeine Bereitschaft genügt nicht.

2

Als Anstiftungsmittel kann bereits eine bloße Anregung oder ein Hinweis genügen, wenn dadurch der entscheidende Anstoß zum Tatentschluss gegeben wird.

3

Nach § 218 Abs. 3 StGB ist die Fremdabtreibung grundsätzlich mit Zuchthaus zu bestrafen; nur in minder schweren Fällen ist Gefängnis vorgesehen.

4

Umstände wie Einverständnis der Schwangeren, Geständnis oder fehlende Vorstrafen können einen minder schweren Fall begründen, sind aber nicht zwingend; gefährliche Ausführungsweisen, fortgeschrittene Schwangerschaft und die Gefährdung des Lebens der Schwangeren können das Gegenteil rechtfertigen.

5

Die Strafkammer darf strafmildernde und strafschärfende Gesichtspunkte abwägen; die Würdigung, dass Hygienemängel, fehlende Fachkenntnisse und wiederholte riskante Eingriffe die Schwere der Tat bestimmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 17. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vermessungsgehilfen Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am ███ 1923 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. September 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 18. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung in einem Fall und wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Der bisher nicht bestrafte Angeklagte (S 8 UA) ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder. Seine Frau ist gewohnt, sich seinem Willen zu fügen (S 6 UA).

Nach der im Sommer 1953 erfolgten Geburt des dritten Kindes musste sich die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten einer Schilddrüsenoperation unterziehen. Sie war damals wieder schwanger. Angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage beschlossen die Eheleute, die Frucht abtreiben zu lassen. Die Hebamme Frau ███ hatte ihnen bei der letzten Geburt gesagt, nun hätten sie genug Kinder. Wenn es wieder so weit sei, sollten sie zu ihr kommen. Der Angeklagte erreichte Frau ███ zunächst nicht, traf sie dann aber zufällig auf der Straße und bat sie, bald einmal zu seiner Frau zu kommen. Die Hebamme bestellte daraufhin die Frau zu sich und nahm bei ihr einen Stricknadel-Eingriff vor, der dann zum Fruchtabgang führte.

Im Mai 1955 wurde Frau ███ wieder schwanger und befand sich schließlich schon im 7. Monat. Die Eheleute entschlossen sich erneut zur Abtreibung. Diese führte der Angeklagte selbst an seiner Frau in der Küche durch. Er verwendete einen von Frau ███ stammenden Katheter und eine Stricknadel, lediglich auf Grund von Angaben seiner Frau über die Art des Vorgehens der Hebamme im vorhergegangenen Fall. Am nächsten Morgen brachte Frau ███ eine voll entwickelte Leibesfrucht zur Welt.

Im Januar 1956 war Frau ██████ erneut, und zwar im 7. oder 8. Monat, schwanger. Auch diesmal entschlossen sich die Eheleute zur Abtreibung. Der Angeklagte nahm wieder Eingriffe bei seiner Frau vor, zunächst mit Seifenlauge, dann mit Katheter und Stricknadel. Dabei durchstach er (versehentlich) die Rückwand der Gebärmutter. Es kam schließlich zum Fruchtabgang eines ausgewachsenen Kindes, das nach dem Austritt aus dem Mutterleib nicht mehr lebte. Die Frau litt an heftigsten Schmerzen und Schüttelfrost. Dennnoch sträubte sich der Angeklagte, aus Furcht vor Entdeckung, zunächst gegen eine Krankenhaus-Behandlung. Zu dieser kam es dann doch, als die Schmerzen unerträglich geworden waren. Bei der vorgenommenen Operation wurden die Gebärmutter-Durchbohrung sowie schwerste Entzündungen der Eileiter und der angrenzenden Dünndarmschlingen festgestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1) Die Annahme einer Anstiftung zur Fremdabtreibung ist rechtlich einwandfrei. Zwar kann derjenige nicht mehr angestiftet werden, der schon von sich aus ohne weiteres und auf jeden Fall zur Begehung der bestimmten Tat bereit ist. So war jedoch die Sachlage bei Frau ██████ nach den Feststellungen nicht. Sie hatte den Eheleuten ███ lediglich gesagt, wenn es wieder bei der Frau so weit sei, sollten sie zu ihr kommen. Damit hatte sie allenfalls ihre allgemeine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, künftig bei Frau ███ eine Abtreibung vorzunehmen, von der jedoch damals niemand wissen konnte, ob und wann sie in Betracht kommen werde. Es fehlte demgemäß ein bestimmter Tatentschluss. Frau ███ bedurfte also, als der Angeklagte mit ihr sprach, noch einer Anstiftung zu einem solchen Entschluss (vgl. Maurach, Allg. Teil, § 51 II B 4, S. 551). Der Angeklagte hat sie auch durch sein Vorgehen zur Fremdabtreibung angestiftet (§ 48 StGB). Denn er hat die Hebamme, wie das Landgericht darlegt, angesprochen, um sie mit seiner schwangeren Frau zum Zweck der Vornahme einer Abtreibung zusammenzubringen (S 7 UA). Er hat sie zur Tat bestimmt, indem er den entscheidenden Anstoß zu ihrem Tatentschluss gab. Dass es hierzu bei Frau ███ nur eines Hinweises bedurfte, ändert an dem Vorliegen einer Anstiftung nichts. Anstiftungsmittel kann schon eine bloße Anregung sein (RGSt 36, 402, 405). Wenn die Revision darauf hinweist, dass Frau ███ „alles andere von sich aus getan“ habe, so ist das richtig, aber für die rechtliche Bewertung der Handlungsweise des Angeklagten ohne Bedeutung. Frau ███ war ja die Täterin. Ihr oblag die Tatausführung. Diese musste der Angeklagte naturgemäß ihr überlassen. Dass die Anstiftertätigkeit des Angeklagten gegenüber der grundsätzlich bereiten Hebamme nicht sehr eindringlich war, ist ersichtlich beim Strafmaß berücksichtigt worden.

2) Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, dass sich der Angeklagte in den beiden weiteren Fällen der Fremdabtreibung schuldig gemacht hat. Sie greift das Urteil insoweit nur mit dem Strafausspruch an, insbesondere hinsichtlich der Verneinung von minder schweren Fällen. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch auch insoweit rechtlich bedenkenfrei.

Nach der alten Fassung des § 218 StGB (Ges. v. 18. Mai 1926, RGBl. I S. 239) wurde allerdings auch die Fremdabtreibung in erster Linie mit Gefängnis bestraft. Zuchthaus war dagegen dem Fremdabtreiber angedroht, der die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig beging. Nach dem jetzigen § 218 Abs. 3 StGB wird jedoch die Fremdabtreibung grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft und lediglich in minder schweren Fällen mit Gefängnis. Diese bewusste Strafverschärfung gegenüber dem früheren Rechtszustand (BGHSt 4, 8, 9) beruhte auf dem Gedanken des erhöhten Schutzes der Ehe, Familie und Mutterschaft (VO v. 9. und 18. März [REDACTED]).

Unrecht meint die Revision, der Tatrichter hätte auch bei den beiden letzten Abtreibungen einen minder schweren Fall annehmen müssen, weil die Ehefrau mit den Abtreibungen einverstanden, der Angeklagte nicht vorbestraft und geständig war und er nicht gewerbsmäßig gehandelt hatte. Dies sind zwar Umstände, welche die Bejahung eines Falles von geringerer Schwere rechtfertigen können. Notwendig ist dies jedoch nicht. Der Tatrichter hat die beiden letzten Vorkommnisse trotz dieser Umstände als schwerer wiegend bewertet und hierfür folgende Gesichtspunkte angeführt: die Vornahme dieser Eingriffe bei der eigenen Frau unter Außerachtlassung der einfachsten Regeln der Hygiene und ohne die geringsten Fachkenntnisse; die verhältnismäßig schnelle zeitliche Aufeinanderfolge der Abtreibungen und ihre Durchführung in einem weit fortgeschrittenen Zustand der Schwangerschaft. Hierin liegt weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Verkennung des Rechtsbegriffs des minder schweren Falles. Dazu kommt noch die Erwägung des Landgerichts (S 8 UA), dass der Angeklagte in diesen beiden Fällen jeweils das Leben seiner Ehefrau bedenkenlos aufs Spiel gesetzt hat. Statt eine Abtreibung bei ihr mit allen Mitteln zu verhindern oder sie ärztlicher Behandlung zuzuführen, hat er an ihr, die ihm gefügig war, zweimal unter bewusster Anwendung äußerst gefährlicher Methoden selbst eine Abtreibung vorgenommen. Diese Erwägungen des Landgerichts ergeben sich aus dem Urteilszusammenhang. Wenn die Strafkammer die gewisse Konfliktslage, in der sich der Angeklagte auch zur Zeit dieser Taten befunden haben mag, gegenüber den von ihr hervorgehobenen erschwerenden Umständen zurücktreten ließ, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter die Einzelstrafe für den besonders krass liegenden letzten Vorfall nicht höher bemessen hat als bei dem vorhergehenden (S 9 UA).

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Seibert Bundesrichter Krumme

Rotberg ist durch Urlaub am Unterzeichnen verhindert.

RotbergHoepner
Lang-Hinrichsen