Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/70
Datum
19.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung des Landgerichts wegen fahrlässiger Volltrunkenheit an. Zentrale Fragen waren die Tragweite der knapp gefassten Feststellungen, die Auswirkung seines Vollrauschs auf die Schuldfähigkeit (§51 StGB) und die Erwägung einer actio libera in causa. Der Bundesgerichtshof verwwarf die Revision, bestätigte die Feststellungen und sah keinen Ermessensfehler bei der Nichtaussetzung zur Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Knappe, aber in sich schlüssige Feststellungen genügen zur Bestimmung der äußeren Tatbestände, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang die zur Feststellung erforderlichen Umstände eindeutig ergeben.

2

Wenn ein Geschädigter neben einem abgestellten Fahrzeug steht und von dessen Fahrzeug erfasst wird, schließt dies im Regelfall aus, dass er in das Fahrzeug hineingelaufen ist; genaue Angaben zum Treffpunkt sind dann nicht erforderlich.

3

Bei einem erheblichen Blutalkoholgehalt und den festgestellten Verhaltensauffälligkeiten kann angenommen werden, dass die zur Schuldfähigkeit gehörenden Grenzen nicht dahinreichend eingeschränkt sind, dass §51 Abs.1 StGB greift.

4

Wer vorsätzlich die Voraussetzungen für einen Rauschzustand herbeiführt (actio libera in causa), kann sich diese Handlung auf die Verantwortlichkeit für spätere strafbare Folgeakte anrechnen lassen.

5

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sind Vorstrafen und die prognostische Beurteilung eines gesetzmäßigen Lebens maßgeblich; erhebliche Rückfallgefahr und schwere Schuld können die Versagung der Aussetzung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 17. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 5/70

in der Strafsache gegen den Autoschlosser Horst aus ███, dort geboren am █████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ ███ der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ██████ bei der Verkündung des Urteils als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach erheblichem Alkoholgenuss am Spätabend des 15. März 1968 in Saarbrücken auf der Saargemünder Straße mit seinem Pkw den Vertreter █████ überfahren und tödlich verletzt und ist anschließend davongefahren.

Die Strafkammer sieht den äußeren Tatbestand der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung und der Unfallflucht als erfüllt an, hat jedoch nicht ausschließen können, dass der Angeklagte zur Unfallzeit infolge des Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Sie hat ihn unter Freisprechung vom Vorwurf der Unfallflucht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Die Feststellungen zum Unfallgeschehen sind zwar knapp. Sie lassen jedoch ausreichend erkennen, dass der Angeklagte die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach der äußeren Tatseite erfüllt hat. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den neben seinem auf der rechten Straßenseite abgestellten Fahrzeug stehenden Vertreter ██████████ nicht gesehen hat und deshalb nicht in einem ausreichenden Abstand an ihm vorbeigefahren ist. Dass er einen solchen Abstand hätte einhalten und ██████ mühelos hätte umfahren können, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der Unfall ist zu einer verkehrsarmen Zeit geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Fahrzeug den Angeklagten an einer Ausweichbewegung nach links hätte hindern können, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb bedeutungslos, dass das Urteil keine näheren Angaben über die Breite der Fahrbahn an der Unfallstelle und über die vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit enthält.

Da ███ nach den Feststellungen neben seinem Fahrzeug stand, als er vom Wagen des Angeklagten erfasst wurde, scheidet die Möglichkeit aus, dass er in diesen Wagen hineingelaufen ist. Deshalb kommt es nicht auf nähere Angaben darüber an, wo genau er stand und an welchem Körperteil er erfasst wurde. Der Zusammenhang ergibt auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die mangelnde Aufmerksamkeit des Angeklagten auf seinen Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Bei dem hier in Betracht kommenden Blutalkoholgehalt und mit Rücksicht auf das festgestellte Verhalten des Angeklagten nach der Tat kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, dass der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten war (vgl. BGHSt 16, 187).

Bei der gegebenen Sachlage – der Angeklagte war regelmäßig betrunken, wenn er bei seiner Nichte war, er hatte sein Fahrzeug bei sich und betrank sich gleichwohl wieder – hätte es nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) zwar nahe gelegen, den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu verurteilen (vgl. u. a. BGH VRS 23, 212). Darauf, ob er bei Trinkbeginn die Verwirklichung dieser Tatbestände in allen Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs voraussehen konnte, kommt es nicht an. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit aus § 330a StGB beschwert ihn jedoch nicht.

Der Strafausspruch lässt ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Für ein in diesem Zusammenhang nur beachtliches erhebliches Mitverschulden des Getöteten liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die seit dem 1. September 1969 geltende Fassung des § 23 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969) eröffnet zwar die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, dass die Strafkammer, wenn sie die Neufassung schon hätte berücksichtigen müssen, die verhängte Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und auch nicht hätte aussetzen können. Der Angeklagte ist schon einmal wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft worden; damals wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Er ist verhältnismäßig schnell betrunken und war es regelmäßig dann, wenn er bei seiner Nichte in Burbach war. Gleichwohl und obwohl er sein Fahrzeug bei sich hatte, betrank er sich dort wieder und vernichtete ein Menschenleben. Danach dürfte kaum zu erwarten sein, dass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 1 StGB). Bei einer derart gesetzesfeindlichen Einstellung so großer Schuld und so schweren Folgen gebietet aber auf jeden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 2 StGB).

Bundesrichter Bortzler Meyer Mayr ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

MeyerHürxthal
Spiegel