Revision verworfen — Nichterörterung von § 64 StGB kein Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/91
- Datum
- 10.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 34 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nichterörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB stellt nicht automatisch einen Rechtsfehler dar, wenn die Anordnung dieser Maßnahme angesichts ihres Ausnahmecharakters für die in Rede stehende Tat nicht ernstlich in Betracht kommt.
Soweit jugendrechtliche Vorschriften einschlägig sind, kann die Frage der Anordnung von Maßnahmen nach § 64 StGB im Wege der Berücksichtigung einer späteren anderweitigen Verurteilung nach § 31 Abs. 2 JGG erneut behandelt werden.
Das Gericht kann in seiner Entscheidungsbefugnis von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Rechtsmittels absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 5. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 569/91 in der Strafsache gegen █████████ █, geboren am [REDACTED] in GC___), zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. September 1991 wird als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 34 Abs. 2 StPO). Die Nichterörterung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB, §§ 7, 105 JGG) stellt angesichts des Ausnahmecharakters aller der Tat hier keinen Rechtsfehler dar. Sie wird im späterer anderweitiger Verurteilung des Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG in Betracht zu ziehen sein.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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