Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach aufgehobener Verurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/88
- Datum
- 22.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist gegen Kostenentscheidungen zulässig.
Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache begründen noch keinen kostenrechtlichen Erfolg; maßgeblich ist das Ergebnis der neuerlichen Entscheidung.
Erzielt das Rechtsmittel im Endergebnis keinen günstigeren Ausgang für den Beschwerdeführer, so ist es kostenrechtlich erfolglos und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz.
Kann die Notwendigkeit weiterer Verfahren auf einen Verfahrensmangel der Vorinstanz (z. B. unvorschriftsmäßige Besetzung) zurückgeführt werden, kann das Gericht von der Erhebung der hierfür entstandenen Kosten und Auslagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG absehen.
Die Anordnung des Entfalls der Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG kann auch von Amts wegen getroffen werden; hiervon sind die dem Beschwerdeführer selbst entstandenen notwendigen Auslagen nicht erfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 569/88 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], dort geboren am Felix Bernhard [REDACTED::<2>], 1930, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1988
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, dass die durch die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 und die in der Hauptverhandlung beim Landgericht Bochum vom 22. August 1988 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. März 1988 aufgehoben, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Nunmehr ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 1988 wegen Verletzung derselben Straftatbestände wiederum
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des letztgenannten Urteils beantragt er, „dass die Kosten des früheren Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden“.
2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Aufhebung des zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne.
Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Urteil vom 22. August 1988 aber zu derselben Verurteilung wie das Urteil vom 24. September 1987 geführt hat, war das Rechtsmittel des Angeklagten im Ergebnis erfolglos (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 473 StPO Rdn. 27). Daher hat der Angeklagte die Kosten des gesamten Verfahrens – und damit auch die Kosten der Revisionsinstanz – zu tragen.
3. Hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 24. September 1987 die vom Verteidiger des Angeklagten zutreffend erhobene Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts beachtet und in der richtigen Besetzung entschieden, so wären das erste Revisionsverfahren und die zweite Hauptverhandlung in dieser Sache nicht erforderlich gewesen. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Diese Entscheidung kann der Senat – auch für die Vorinstanz (BGHZ 27, 163, 164, 171) – von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 465 StPO Rdn. 13 m. Nachw.). Die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., § 465 StPO Rdn. 11 m. Nachw.).
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
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