Revision: Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Verfolgung in der Revisionshauptverhandlung nach §154a Abs.2 StPO auf eine von mehreren Taten beschränkt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch dann erforderlich, wenn die weggefallene tateinheitliche Verurteilung für das verhängte Strafmaß keine ausschlaggebende Bedeutung hatte.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs infolge einer Beschränkung der Verfolgung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Eine teilweise Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist zulässig und beschränkt den Revisonsangriff auf die verbleibenden Schuldsprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 569/80 (2.)
in der Strafsache gegen Gert █████ aus █████████, dort geboren am ███ 1946, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ in der Verhandlung, ████████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1980 im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Zuhälterei (§ 181a StGB) entfällt, im Strafausspruch mit den Feststellungen 2. aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner zunächst unbeschränkt eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In der Hauptverhandlung über dieses Rechtsmittel beschränkte der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die gefährliche Körperverletzung. Der Verteidiger des Angeklagten hat in zulässiger Weise die Revision zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung richtete, und nur noch die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt.
Die Revision ist insoweit begründet. Infolge der Beschränkung der Untersuchung und damit der Verurteilung des Angeklagten auf eine von mehreren Gesetzesverletzungen musste der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn die in Wegfall gekommene tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei für die verhängte Strafe ohne „ausschlaggebende Bedeutung“ war (UA 10).
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Spiegel | Goydke |