Treffer
BGH Beschluss

Bewertungseinheit bei Betäubungsmittelverkäufen – teilweiser Revisionssieg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/98
Datum
26.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen mehrerer Verkäufe von Heroin; der BGH gab der Revision in Teilen statt. Das Gericht fasste bestimmte Einzelverkäufe zu Bewertungseinheiten zusammen, weil konkrete Anhaltspunkte für denselben Verkaufsvorrat vorlagen. Eine Änderung der Schuldsprüche war zulässig, da die Verteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt wurde; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelgeschäften bilden Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels beziehen, eine einheitliche Tat (Bewertungseinheit), wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einzelhandlungen denselben Verkaufsvorrat betreffen.

2

Die bloße Möglichkeit, dass veräußerte Teilmengen aus einem gemeinsamen Vorrat stammen, reicht nicht aus, um mehrere Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen; es bedarf konkreter, nachprüfbarer Anhaltspunkte.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird und er sich gegen die geänderte Darstellung nicht anders hätte verteidigen können (entgegenstehende Regelungen wie § 265 StPO sind dann nicht hinderlich).

4

Der Wegfall einzelner Einzelstrafen infolge der Bildung von Bewertungseinheiten führt nicht zwingend zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, wenn bei zutreffender Konkurrenzbeurteilung keine niedrigere Gesamtstrafe zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 11. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/98 vom 26. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. November 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der a) Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige in fünf Fällen schuldig ist, in den Einzelstrafaussprüchen in den b) Fällen II 1 und 3 aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt“*.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe außer Acht gelassen, dass sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine einheitliche Tat bilden (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12, 13). Zwar ist es auch nach dem Zweifelsgrundsatz nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die veräußerten Teilmengen ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 13 jew. m. N.). Sowohl in den Fällen II 1 und 2 als auch in den Fällen II 3 und 4 liegen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tathandlungen jeweils dieselbe Rauschgiftmenge betreffen:

Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte Selim *„bei einer Heroinbeschaffungstour nach Hannover als Fahrer tätig zu sein“*, am 26. März 1997 mit, er verfüge „noch über 200 g Heroin“. Die Fahrt finde erst dann statt, *„wenn diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge aufgebraucht sei“* (Fall II 2). Das spricht dafür, dass sowohl diese Teilmenge als auch die am Vortage zur Veräußerung an Drogenabhängige aus einem Versteck entnommenen 150 g Heroin (Fall II 1) aus demselben Verkaufsvorrat stammten. Die Tathandlungen in den Fällen II 1 und 2 sind daher als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anzusehen.

Auch in den Fällen II 3 und 4 ist es geboten, die Tathandlungen (Entnahme von 45 g Heroin „9 Bobbel“ aus einem Versteck am 1. April 1997 und Veräußerung eines Bobbels Heroin an die minderjährige Yvonne S. *„Anfang April 1997“*) zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Yvonne S., als diese am 1. April 1997 von ihm Heroin kaufen wollte, ihn zu einer Baustelle zu begleiten, aufgefordert, und dort aus einem Versteck 9 „Bobbel“ Heroin entnommen. Es drängt sich deshalb auf, dass in dem ersten der insgesamt fünf Falle der Abgabe von Heroin an Yvonne S. das an Yvonne veräußerte Heroin (ein „Bobbel“) aus dem vom Angeklagten am 1. April 1997 bereitgehaltenen Verkaufsvorrat stammte. In den Fällen II 3 und 4 liegt daher nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige vor.

Der Senat stellt die Schuldsprüche in den Fällen II 1 bis 4 entsprechend um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der – leugnende – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3. Die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die im Fall II 4 verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten können als Einzelstrafen für die jeweils eine einheitliche Tat bildenden Fälle II 1 und 2 sowie II 3 und 4 bestehen bleiben. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinen Umständen beschwert.

Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3 kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Im Hinblick auf die noch verbleibenden Einzelstrafen und den insgesamt unverändert gebliebenen Schuldgehalt der Taten ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Wegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht kein Anlass, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemäß § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic