Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/75
- Datum
- 30.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und das Verfahren zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Strafzumessung auf rechtlich oder tatsächlich nicht haltbaren Annahmen beruht.
Die Strafzumessung darf nicht auf der Annahme zusätzlicher oder anderer Straftatbestände beruhen, die im Urteil nicht festgestellt sind.
Gesamtstrafenbildung und die zugrunde gelegten Einzelstrafen müssen in sich stimmig und nachvollziehbar sein; unklare oder widersprüchliche Angaben in der Bemessung begründen einen Aufhebungsgrund.
Fehlen gegen Teile eines Urteils erkennbare Rechtsfehler, sind die entsprechenden Revisionen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 12. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 569/75 S 04 AE
in der Strafsache gegen
den Dachdecker Wolfgang S. ███ aus ███████, geboren ███████████ 1947 in L███████, den Hilfsarbeiter Hermann █████ aus ███████, geboren am █████ 1951 in E███████, wegen Kuppelei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. ████ wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. Mai 1975 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ sowie die Revision des Angeklagten ████████████████ werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Diese Strafkammer hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K. ██ zu entscheiden.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten in Frage steht, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Strafausspruch für den Angeklagten Schlicht ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. In diesen beiden Punkten schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 ausgesprochen hat.
Dagegen ist der Strafausspruch für den Angeklagten ██████ in doppelter Weise nicht einwandfrei:
███████ ist nur der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB n. F.) schuldig befunden (so in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen sowohl die Urteilsformel als auch UA S. 25). Bei der Strafzumessung verwendet dagegen das Landgericht gegen den Angeklagten den Gesichtspunkt, dass er „gegen zwei Straftatbestände (Zuhälterei und Kuppelei) verstoßen“ habe (UA S. 29/30).
b) Das Landgericht hat für die hier abgeurteilte Straftat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen erachtet (UA S. 30). Bei der Bildung der Gesamtstrafe (UA S. 31) geht es dagegen – außer von den beiden einbezogenen Einzelstrafen von fünf und acht Monaten – von einer im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten aus.
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