Revision aufgehoben: fahrlässige Tötung — alternative Ursachen und Voraussehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist erforderlich, dass der Täter zur Voraussicht der konkreten Möglichkeit des tödlichen Erfolgs unter den gegebenen Umständen in der Lage war.
Wenn der tatbestandliche Erfolg auf mehrere selbständige Ursachen zurückgeführt werden kann, rechtfertigt ein Schuldvorwurf nur dann die Verantwortung, wenn der Täter nach Lage der Sache jede dieser Ursachen als mögliche Ursache in Rechnung stellen konnte und musste.
Die Gleichzeitigkeit oder örtliche Nähe mehrerer Gefahren hebt deren Selbständigkeit nicht auf; maßgeblich ist, ob eine zusätzliche Gefahr bereits bestanden oder für den Verpflichteten vorhersehbar war.
Bei Vorwürfen der Unterlassung muss festgestellt werden, daß die behauptete Schutzmaßnahme mit Erfolg hätte durchgeführt werden können und für den Verpflichteten erkennbar und zumutbar gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steiger Heinrich ██ aus ███, geboren am ████ 1901 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnow, Dr. Engels, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Juli 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Tod des Lehrhauers ██ ███ ist nach Auffassung der Strafkammer entweder dadurch verursacht worden, daß er von der Schwebebühne in den Schacht abstürzte, weil der Maschinenmeister ███████ das befestigte Ende des ihn sichernden Seiles losgebunden hatte, oder schon vorher dadurch, daß ihn möglicherweise das umfallende Stück der von dem Hauer ███ durchsägten Spurlatte traf. Für den Tod ursächliche Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten, der die schlechthin gefährlichen Arbeiten zu beaufsichtigen und für die Einhaltung der möglichen, im einzelnen nicht vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen Sorge zu tragen hatte, erblickte das Gericht in folgenden Unterlassungen: Der Angeklagte habe den nur zum Anreichen der Säge entsandten ████████ nach Erledigung dieses Auftrages nicht zurückgerufen, sondern ohne Veranlassung auf der Schwebebühne an besonders gefährlicher Stelle belassen, wo er nicht habe behilflich sein können; der Angeklagte habe sich ferner nicht davon überzeugt, ob das Spurlattenstück, das auf seine Anordnung von ███████ unterhalb der Schwebebühne abgesägt wurde, trotz des Alters der Verschraubung oben noch so befestigt war, daß es nach dem Absägen nicht herabfallen konnte; er habe es endlich unterlassen, ███ aus dem Gefahrenbereich des etwa abstürzenden Stückes der Spurlatte hinauszuweisen. Der Angeklagte, so führt das Urteil aus, habe den Tod des ███████████ mögliche Folge seiner Unterlassung voraussehen können, und es widerspreche einem natürlichen Geschehensablauf nicht, daß ein in so gefährdeter Lage befindlicher Mensch abstürze und vorher, womöglich tödlich, getroffen werde; daß der Angeklagte sich den Geschehensablauf im einzelnen nicht habe vorstellen können, sei unerheblich.
Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.
Zwar ist es nicht erforderlich, daß der fahrlässige Täter sich den Erfolg in allen Einzelheiten vorstellen konnte; er mußte indessen zur Voraussicht der konkreten Möglichkeit des Erfolges unter den gegebenen Umständen in der Lage sein (vgl. RGSt 41, 119).
Die nur alternative Rückführbarkeit der Schadensfolge auf das eine oder das andere von mehreren selbständigen Ereignissen kann daher den Schuldvorwurf nur dann rechtfertigen, wenn der Täter nach Lage der Sache jedes von ihnen als mögliche Ursache in Rechnung stellen konnte und mußte.
Da es nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters zweifelhaft ist, ob der Lehrhauer ██ von der Spurlatte erschlagen oder aber, ohne von dieser berührt zu werden, durch Absturz in den Schacht getötet worden ist, so kann sein Tod dem Angeklagten mithin nur dann zur Last gelegt werden, wenn der Angeklagte nicht nur eine tödliche Berührung durch die Spurlatte, sondern auch den Absturz in den Schacht als mögliche Todesursache vorauszusehen vermochte; denn andernfalls würde dem Angeklagten möglicherweise, weil er einen für den Tod nicht ursächlich gewordenen Umstand hätte in Rechnung stellen müssen, die Verantwortung für ein Ereignis aufgebürdet werden, das er als mögliche Todesursache nicht voraussehen konnte.
Den Feststellungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit einem tödlichen Absturz des ██ hätte rechnen müssen. Als ███ zum Anreichen der Säge auf die Schwebebühne entsandt wurde, war das Ende des um seinen Oberkörper verknoteten Seiles an dem Bügel eines schweren Kübels festgebunden und ██ hierdurch wirksam gesichert. Diese Sicherung bestand auch während der etwa 20 Minuten fort, als ███ auf der Schwebebühne blieb und bei der Sägearbeit zuschaute. Dafür, daß der Maschinenmeister ████████ unmittelbar bevor ███ abstürzte, das am Kübel befestigte Seilende losband und so die einzige wirksame Sicherung beseitigte, mißt die Strafkammer dem Angeklagten keine Verantwortung zu. Durfte somit der Angeklagte davon ausgehen, daß ██ durch das Seil vor der Gefahr eines tödlichen Absturzes wirksam gesichert sei, brauchte er dessen Tod als Folge eines Absturzes nicht in Rechnung zu ziehen.
Da ███ ██ möglicherweise nicht durch die Spurlatte erschlagen, sondern erst infolge des Absturzes in den Schacht getötet wurde, steht somit bisher nicht fest, daß sein Tod als Folge einer Pflichtwidrigkeit vom Angeklagten vorausgesehen werden konnte.
Die Selbständigkeit der beiden Gefahren, die den ██ bedrohten, wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie an der Stelle der Schwebebühne, auf der er sich befand, gleichzeitig einwirken konnten. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Gefahr eines tödlichen Absturzes erst am Ende seines Aufenthalts infolge willkürlicher Lösung des Seiles zusätzlich herbeigeführt wurde und bis dahin nicht bestanden hatte.
Daß der Angeklagte den ███ während des Sägens auf der Schwebebühne beließ, war somit an sich noch keine ausreichende Ursache für dessen Tod. Es kommt hinzu, daß das Nichtzurückrufen ██ nach den Urteilsgründen zwar möglicherweise entschuldbar war, aber nicht gerechtfertigt, denn wenn auch festgestellt wird, daß ███ dem ███ tatsächlich nicht behilflich sein konnte, so ist doch erkennbar, ob der Angeklagte die Anwesenheit ██ für möglicherweise nützlich erachten durfte.
Ferner entbehrt der Vorwurf, der Angeklagte habe das abzusägende Spurlattenstück nicht genau auf seine Befestigung am oberen Ende untersucht oder untersuchen lassen, der erforderlichen Darlegung, daß und auf welche Weise eine solche Untersuchung mit Erfolg durchgeführt worden wäre. Bevor ██ mit dem Sägen begann, hatte er die Spurlatte durch Klopfen und Ziehen daraufhin untersucht, ob sie noch fest saß. Anscheinend hatte er hierdurch sich und dem Angeklagten die Überzeugung verschafft, daß die Latte noch hinreichend befestigt war und kein Bedenken bestand, die andernfalls ihn am meisten gefährdende Arbeit des Absägens aufzunehmen. Es ist bisher nicht ersichtlich, auf welchem anderen Wege das Ausmaß einer Durchrostung der Schrauben an Ort und Stelle zuverlässig hätte ermittelt werden können.
Schließlich hat die Strafkammer den Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, ob nicht der Angeklagte sowohl hinsichtlich der Festigkeit der Spurlatte als auch hinsichtlich einer etwa angebrachten Warnung ██████████, sobald die Durchsägung vor dem Abschluß stand, auf die Erfahrung und Umsicht ██ ███ vertrauen durfte.
Nach alledem vermögen die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht zu tragen.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumnow | Hille |