Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Kindern: Mängel bei Beweiswürdigung und Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 569/51
Datum
08.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; er behauptete, seine Handlung sei medizinisch (Phimose) bedingt und nicht vorsätzlich wollüstig gewesen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend sind. Insbesondere sei dem Sachverständigen nicht die Schuldfrage zugewiesen worden und es fehle an Feststellungen darüber, ob der Angeklagte die Anwesenheit der Kinder kannte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Vorsatzes und der Beweggründe obliegt dem Richter; ein Sachverständiger darf nur medizinische Tatsachen und deren Auswirkungen feststellen, nicht aber die Schuldfrage entscheiden.

2

Bei Delikten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert der Vorsatz auch das Bewusstsein der Anwesenheit der Kinder; das bloße Wahrgenommenwerden durch die Kinder begründet dieses Bewusstsein nicht automatisch.

3

Ein medizinisches Gutachten darf die Schmerzlichkeit einer Erkrankung beurteilen, nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen daraus schließen, dass eine Handlung nicht aus medizinischer Notwendigkeit, sondern vorsätzlich und wollüstig erfolgte.

4

Fehlen für die Überzeugungsbildung relevante Tatsachenfeststellungen (z. B. Fensterstellung, Verhalten der Kinder), kann die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt gelten und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Nachermittlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Theodor ██ ev. ████, geboren am █████████ 1909 in ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Lierchner, Bundesrichter Dr. Stille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der mit einem Volkswagen seiner Firma unterwegs war, hatte auf einer Landstraße seine Fahrt unterbrochen und in einen Seitenweg sein Wasser gelassen. Dabei überkam ihn eine geschlechtliche Erregung. Nachdem er an Steuer des Wagens wieder Platz genommen hatte, sah er seine Landkarte ein. Als vier Schülerinnen an den Wagen herantraten, legte der Angeklagte die Karte beiseite, öffnete seinen Hosenschlitz, zog sein Glied heraus und begann zu onanieren, was die Mädchen beobachteten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.

Die äußeren Voraussetzungen des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Form einer Verleitung von Kindern zur Verübung einer unzüchtigen Handlung hat die Strafkammer bedenkenfrei dargelegt; denn sie hat festgestellt, dass die Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, und dass sie, neugierig geworden, die schamverletzenden Handbewegungen des Angeklagten an seinem Geschlechtsteil beobachteten.

Diese Wahrnehmung wird später als ein „absichtliches“ Betrachten, also nicht nur als ein flüchtiges Hinblicken gewertet. Die

Ansicht der Revision ist insoweit unbegründet.

Die Feststellungen des Urteils zur inneren Seite des Verbrechens sind hingegen unzureichend, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: Er leide an einer Verengung der Vorhaut und sein Greifen an das entblößte Glied habe nichts anderes bezweckt, als die schmerzende Vorhaut wieder in eine bequeme Lage zu bringen; als er die Aufmerksamkeit der Kinder wahrnahm, habe er sein Glied sogleich wieder in die Hose gesteckt und sei weggefahren. Mit dieser Verteidigung bestreitet der Angeklagte sowohl eine vorsätzliche Handlung wie einen wollüstigen Beweggrund.

Der Sachverständige Professor Ponsold hat zwar bestätigt, dass der Angeklagte an einem besonders leichten Fall der Phimose leide; die angeblichen Schmerzen seien jedoch nach seiner Ansicht nicht so stark gewesen, dass sie in Gegenwart von Kindern sofort hätten behoben werden müssen. Für den Sachverständigen bestand kein Zweifel, dass der Angeklagte bewusst so gehandelt habe, um die Aufmerksamkeit der Kinder auf seine unzüchtige Handlung zu lenken.

Die Strafkammer bemerkt, der Vorsatz des Angeklagten ergebe sich aus den Feststellungen des Gutachtens, die sie anschließe.

Diese Beweisführung ist in doppelter Richtung rechtlich zu beanstanden: Zunächst ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Richters, die Schuld des Angeklagten festzustellen. Der Arzt konnte vorliegend nur die medizinische Frage prüfen und beantworten, ob zur Tatzeit ein Leiden am Glied des Angeklagten bestand, und ob dieses so schmerzhaft war, dass der Angeklagte auch in Gegenwart von anderen Personen, namentlich von Kindern, zu einem Eingriff gezwungen sein konnte. Das Ergebnis des ärztlichen Befundes hatte dann die Strafkammer als Grundlage ihrer Überzeugung in der Richtung zu verwerten, ob der Angeklagte aus Vollust gehandelt habe. Zum anderen ist jene Schlussfolgerung auf die Beweggründe des Angeklagten voreilig; sie setzt nämlich denkgesetzlich voraus, dass sich der Angeklagte der Gegenwart der Mädchen auch bewusst war. Diese Feststellung lässt das Urteil jedoch bisher vermissen; denn die dahin gehende Äußerung, der Angeklagte habe sein Glied „vor den Augen“ der neugierig durch das Seitenfenster hineinschauenden Mädchen aus der Hose geholt, besagt nur, dass die Mädchen den Angeklagten und sein Tun wahrgenommen haben, nicht aber, dass es auch umgekehrt der Fall gewesen ist, was der Angeklagte gerade abstreitet.

Es hätte deshalb in seiner einwandfreien Überführung festgestellt werden müssen, ob z. B. das Seitenfenster, vor dem die Mädchen standen, geöffnet war, ob sich die Mädchen dem Volkswagen absichtlich leise oder lärmend nach Art von Schulkindern genähert und ob sie etwa sogar vor Beginn seines Treibens Worte mit ihm gewechselt hatten. Solange aber diese oder ähnliche Beweistatsachen nicht ermittelt waren, konnte die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt bezeichnet werden; sie ist aber rechtlich bedeutsam, weil der Vorsatz das Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, vornehmlich auch das Bewusstsein von der Anwesenheit der Kinder, erfordert.

Das Urteil war daher schon aus diesen Gründen aufzuheben. Eines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Revision bedarf es auch deshalb nicht, weil sie sich entweder von dem ermittelten Sachverhalt lösen oder in wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, das dem Revisionsrichter nicht zugänglich ist (§ 337 StPO).

GroßDr. LierchnerDr. Augustin
KrummeDr. Stille