Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitswürdigung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/91
Datum
21.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise statt und hob das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch mit den Feststellungen auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Grundlage war eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) insbesondere durch unzulässige Einschränkung des Begriffs der schweren anderen seelischen Abartigkeit und das Unterlassen einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung bei erheblicher Alkoholisierung (Blutalkohol 1,67 ‰). Die übrigen Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB darf nicht auf psychotische Krankheitsbegriffe beschränkt werden; auch nichtpsychotische, krankhafte seelische Abweichungen können rechtserheblich sein.

2

Ein Gericht darf die Rechtserheblichkeit seelischer Störungen nicht allein nach deren "Verstehbarkeit" oder Ableitbarkeit aus der Biografie beurteilen; die Prüfung muss sich am gesetzlichen Begriffsinhalt orientieren.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung ist eine zusammenfassende Gesamtwürdigung der geistigen Verfassung erforderlich; die Auswirkung von Alkohol auf die Steuerungsfähigkeit ist im Zusammenwirken mit seelischen Störungen zu beurteilen (§ 21 StGB).

4

Führen rechtliche Bewertungsfehler in der Würdigung der Schuldfähigkeit dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, sie hätten das Strafmaß beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 56/91 Beschluss in der Strafsache gegen Hartmut Heinrich ████ aus ████, dort geboren am ██████ 1956, wegen Geiselnahme

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt und eine als Bewährungsauflage gezahlte Geldbuße mit zehn Tagen Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet und wird insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Senat verweist im Übrigen auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1991. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel jedoch Erfolg, da die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von Rechtsfehlern beeinflusst sind.

1. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte insbesondere unter Alkoholeinfluss überdurchschnittlich aggressiv sei. Es meint, diese Neigung sei nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zurückzuführen, da die affektiven Entladungen bei dem Angeklagten noch nicht ein solches Ausmaß erreichten, dass der Persönlichkeitseigenart Krankheitswert beigemessen werden könne. Vielmehr lägen jeweils nachvollziehbare und aus der vorangegangenen Entwicklung ableitbare Reaktionen vor, die lediglich in Dauer und Intensität überdurchschnittlich seien (UA 12).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt hat. Es bewertet zunächst die Stärke der beim Angeklagten festgestellten Aggressivität und misst ihrem Ausmaß noch keine Bedeutung für die Schuldfähigkeit bei; als Vergleichsmaßstab dient ihm dabei der „Krankheitswert“ der Störung. Das wäre an sich bedenkenfrei, wenn damit allein die Gewichtigkeit, die Stärke der Normabweichung gemeint wäre (BGHSt 34, 22, 24). Das Landgericht begründet sein Ergebnis aber zusätzlich mit einer inhaltlichen Würdigung der affektiven Entladungen des Angeklagten. Die dabei verwandten Begriffe der Nachvollziehbarkeit und der Ableitbarkeit aus der persönlichen Entwicklung lassen vermuten, dass das Landgericht – beeinflusst durch den gehörten Sachverständigen – sich an der Verstehbarkeit der Reaktion orientiert hat. Dieses Merkmal dient vielen psychiatrischen Sachverständigen zur Abgrenzung der Psychosen von den „Spielarten menschlichen Wesens“, die nicht unter den Begriff der krankhaften seelischen Störung fallen, aber einem der anderen Merkmale in § 20 StGB zuzuordnen sein können. Danach ist die Psychose dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht aus der Biografie verstehbare Ursachen ableitbar ist und keine aus der Biografie verstehbare Reaktion hat (Weitbrecht, Psychiatrie im Grundriss [1963] S. 286, 288; Luthe, Forensische Psychopathologie [1988] S. 272; Witter, Grundriss der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie [1970] S. 8 f.; a.A. etwa Glatzel, Forensische Psychiatrie [1985] S. 67). Im vorliegenden Fall kann dies bedeuten, dass das Landgericht die Rechtserheblichkeit der beim Angeklagten festgestellten Störungen verneint hat, weil es sich bei ihnen nicht um eine Psychose, also eine Krankheit im medizinischen Sinne, handelt. Das wäre unzulässig, weil das Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht (BGHSt 35, 76, 79).

2. Das Landgericht nimmt an, die Persönlichkeitseigenart des Angeklagten führe zu affektiven Entladungen von überdurchschnittlicher Dauer und Intensität. Selbst wenn dieser Umstand, für sich genommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert haben sollte, so könnte ihm doch Bedeutung im Zusammenwirken mit der festgestellten alkoholischen Beeinflussung zukommen.

Nach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,67 ‰ auf (UA 10, 14). Bei einer solchen Alkoholisierung bedurfte es einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der geistigen Verfassung des Angeklagten, welche das Landgericht unterlassen hat. Die bloße Erwähnung einer „gewissen affektiven Aufladung“, die mit den übrigen Feststellungen nur schwer vereinbar ist, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Rechtsfehler zu einer unzutreffenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB – die Voraussetzungen des § 20 StGB scheiden aus – geführt haben und dass das Landgericht ohne sie zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf