Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Änderung des Schuldspruchs in BtM-Verfahren; Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 568/99
Datum
11.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkte auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154a Abs.2 StPO die Strafverfolgung in einem Tatpunkt und änderte den Schuldspruch in einem Betäubungsmittelverfahren. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens in zwei Fällen und wegen Beihilfe verurteilt; ein früherer Schuldspruch wegen versuchter Einfuhr entfiel. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden; die Strafzumessung blieb unverändert, weil das Landgericht die Strafe überwiegend auf das Handeltreiben gestützt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in einem Revisionsverfahren auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken; dies führt zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs.

2

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

3

Die Änderung eines einzelnen Schuldspruchs führt nicht automatisch zu einer Minderung der Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Tatgericht nachweist, dass es die Strafe vorrangig auf andere Tatbeteiligungen gestützt hat und ohne den Wegfall des Schuldspruchs nicht zu einem geringeren Strafmaß gelangt wäre.

4

Bei Tateinheit und Strafzumessung bleibt eine verhängte Einzelfreiheitsstrafe bestehen, wenn sie explizit einem bestimmten Strafrahmen zugeordnet wurde und die Bemessung maßgeblich auf der Beteiligung an dem verbleibenden Tatvorwurf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9. August 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß §§ 154a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall B.II.3. der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal es die im Fall B.II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen und bei deren Bemessung im Wesentlichen auf die Tatbeteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgestellt hat.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic