Revision der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 568/96
- Datum
- 23.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn sie konkrete Rechtsfehler der Vorentscheidung darlegt; eine bloße Unzufriedenheit mit dem Strafmaß begründet keinen Revisionsgrund.
Ist die Revision auf bestimmte sachliche Rechtsbeschwerden beschränkt, bleibt die Überprüfung des Revisionsgerichts auf diese Rügen beschränkt.
Das Revisionsverfahren dient nicht der erneuten freien Würdigung von Strafzumessungserwägungen; abweichende Gewichtungen strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte rechtfertigen ohne Rechtsfehler keine Aufhebung des Urteils.
Fehlen substantiierte Darlegungen zu verfahrens- oder materielle Rechtsfehlern, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 7. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 568/96 vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen Uwe ██████, geboren am [REDACTED::T] 1975 in ██████, Marcel ███████, geboren am [REDACTED::WH], Norman ████████, geboren am [REDACTED::EC], wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als Vertreter der ███████████████████, █████████████████████ ██ als Verteidiger für den Angeklagten ██████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge, den Angeklagten ███████ darüber hinaus wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Gegen den Angeklagten ██████ hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten ██ eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten █ eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat es gegen den Angeklagten ██████ Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig auf die sachlichen Rechtsbeschwerden beschränkt; sie wird verworfen.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Sie versucht vielmehr lediglich, die einzelnen Strafzumessungserwägungen anders zu gewichten. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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