Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung von Mord zu schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 568/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Mordurteil; der BGH überprüft, ob Tötungsvorsatz vorlag. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für zielgerichteten Tötungsvorsatz und unter Berücksichtigung von Alkoholisierung und Schusswaffendaten änderte der Senat den Schuldspruch. Das Urteil wird insoweit in eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§251 StGB) umgedeutet und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifel an der Zielgerichtetheit eines Schusses ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von fehlendem Tötungsvorsatz auszugehen, sofern die Beweislage keine hinreichenden Umstände für bedingten Vorsatz liefert.

2

Das bloße Ansetzen der Schusswaffe auf den Kopf begründet nicht zwingend Tötungsvorsatz, wenn alternative Erklärungen (Warnschuss, Alkoholisierung, geringe Zielgenauigkeit) naheliegen.

3

Führt eine Handlung im Rahmen einer räuberischen Erpressung zum Tod eines Menschen, kann statt eines Mordvorwurfs eine Verurteilung nach § 251 StGB (räuberische Erpressung mit Todesfolge) geboten sein, wenn der Tod nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig oder fahrlässig verursacht wurde.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 349 StPO selbst ändern, soweit dadurch dem Angeklagten kein neuer Verteidigungsnotstand entsteht; ist der Schuldspruch zu ändern, ist über den Strafausspruch an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 568/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Alfred D. ████ aus X █████, geboren am ███████ 1940 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 1989 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, „sich unter Einsatz der von ihm mitgeführten Schusswaffe in den Besitz des in der Geschäftskasse (einer Gaststätte) befindlichen Geldes und der Barschaft der Gäste zu bringen“ (UA 11). Für die Wirtin und die vier anwesenden Gäste völlig unerwartet zog er seine Pistole, richtete sie „auf die schräg links in einer Entfernung von etwa 2 bis 3 Metern stehende Wirtin“ und feuerte einen Schuss ab. Der Schuss traf die Wirtin unterhalb des rechten Auges; sie fiel bewusstlos zu Boden und verstarb am nächsten Tag an den Folgen des Schusses. Der Angeklagte gab kurz darauf noch einen weiteren Schuss ab, der niemand traf.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den ersten Schuss gezielt auf den Kopf der Wirtin abgegeben und billigend in Kauf genommen, sie tödlich zu treffen. Der zweite Schuss sei hingegen „möglicherweise ungezielt“ abgegeben worden (UA 12). Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch mit dem ersten Schuss der Wirtin nur einen Schrecken einjagen und sie nicht treffen wollen, hält die Strafkammer für widerlegt; sie stützt ihre Auffassung auf die Aussagen von drei Tatzeugen, die übereinstimmend bekundet hatten, der Angeklagte habe „mit der Waffe direkt auf den Kopf der Wirtin gezielt“ (UA 32). Die Strafkammer führt dazu ferner aus:

„Den Vorsatz, nur erschrecken zu wollen, kann bei einem solchen Ansetzen der Waffe allenfalls ein Präzisionsschütze für sich in Anspruch nehmen, der sich auf die Kunst versteht, haarscharf an einem Ziel vorbeizuschießen, nicht aber ein erheblich alkoholisierter und äußerst nervöser Mann, der mit hochkrimineller Energie einen Raubüberfall ausführt“ (UA 33/34).

2. Dieser Bewertung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Sie ist nicht mehr als eine Vermutung und verstößt damit gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Zunächst ist schon widersprüchlich, dass der Angeklagte auf die Person, die er nach seinem Tatplan zur Herausgabe der Geschäftskasse auffordern wollte, gezielt mit (bedingtem) Tötungsvorsatz geschossen haben soll; denn wenn er sie tödlich getroffen hatte, konnte er seinen Tatplan nicht weiter ausführen.

Es lässt sich auch nur schwerlich miteinander vereinbaren, dass der Angeklagte den ersten Schuss gezielt, den zweiten jedoch nur als Warnschuss abgegeben haben soll. Vor allem ist aber die Behauptung der Strafkammer fragwürdig, nur ein „Präzisionsschütze“ könne in dieser Situation haarscharf am Ziel vorbeischießen. Viel näherliegender ist es demgegenüber, dass der Angeklagte – wie er behauptet hat – zur Einschüchterung einen Warnschuss abgeben wollte, auf Grund seiner „erheblichen Alkoholisierung“ und seiner „äußersten Nervosität“ mit der verhältnismäßig kleinen Pistole (Kaliber 6,35 mm) aus der Entfernung von (wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist) drei Metern aber versehentlich die Wirtin getroffen hat. Allein daraus, dass er in Richtung des Kopfes der Wirtin gezielt hatte – wie die Zeugen bekundeten –, konnte unter diesen Umständen nicht geschlossen werden, der Angeklagte habe die Frau treffen wollen und sei mit dem Eintritt einer tödlichen Verletzung einverstanden gewesen.

Da es für die Annahme eines gezielten Schusses mit möglicher Todesfolge somit an hinreichenden Anhaltspunkten fehlte, musste nach dem Zweifelsgrundsatz davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Frau nur erschrecken, nicht aber trefffen und möglicherweise gar erschießen wollte.

3. Die Verurteilung wegen Mordes kann daher keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten jedoch leichtfertig den Tod der Person verursacht, die er unter Einsatz einer Schusswaffe räuberisch erpressen wollte. Er hat sich daher, weil die Erpressung vollendet worden ist, indem die anwesenden Gäste zur Geldhergabe gezwungen wurden, einer schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge gemäß § 251 StGB in Verbindung mit §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar droht auch § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe an; es kann danach aber auch Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren verhängt werden. Der Tatrichter hat zu entscheiden, von welchem – nach §§ 21, 49 StGB zu mildernden – Strafrahmen auszugehen ist.

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