Revision gegen Strafausspruch wegen versuchten Totschlags: Aufhebung wegen Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 568/79
- Datum
- 31.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die der Verwirklichung des Tatbestandes zuzurechnen sind, nicht zu Ungunsten des Täters nochmals als Strafschärfungsgründe verwertet werden (Doppelverwertung) (§ 46 Abs. 3 StGB).
Wenn das Gericht den Strafrahmen durch besondere Intensität oder Rücksichtslosigkeit der Tat erhöht, muss es hinreichend konkret und nachvollziehbar darlegen, worin diese über den Tatbestand hinausgehenden Merkmale bestehen.
Fehlt eine solche Differenzierung zwischen tatbestandlichen Merkmalen und strafzumessenden Gesichtspunkten, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Erweist sich nur der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, bleibt der Schuldspruch bestehen; die Revision kann daher teilweise stattgegeben werden, soweit die Strafzumessung betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 568/79 in der Strafsache gegen den Steuermann ███ aus ████, geboren am ███████ 1951 in ██, ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Im Schuldspruch lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis elfviertel Jahren Freiheitsstrafe (§ 212 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er während der Tat mit erheblicher Intensität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen“ und es ihm nicht in den Sinn gekommen sei, „auf die berechtigten Interessen seines Opfers in irgendeiner Weise Rücksicht“ zu nehmen (UA S. 73 f.). Worin die über die Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags hinausgehende Rücksichtslosigkeit bestanden haben soll und wie der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehung auf die berechtigten Interessen seines Opfers hätte Rücksicht nehmen sollen, führt das Landgericht nicht näher aus. Zu Recht macht die Revision geltend, dies hätte hier nur darin bestehen können, dass der Angeklagte sein Opfer nicht würgte, also den Totschlagsversuch unterließ. Damit enthalten die Strafzumessungserwägungen hier eine unzulässige Doppelverwertung der Umstände, die zur Verwirklichung des Tatbestandes gehören (§ 46 Abs. 3 StGB).
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