Treffer
BGH Urteil

Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung unklar – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 568/59
Datum
12.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schweren Diebstahls verurteilt worden; in der Revision rügt er die Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit. Das Landgericht hatte auf eine nachträgliche Blutalkoholmessung (1,41 ‰) abgestellt, ohne ärztlich zu klären, welcher Wert zur Tatzeit vorgelegen hat. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da ein sachverständiges Gutachten und weitere Nachforschungen erforderlich sind. Zudem sind actio libera in causa und § 330a StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur zutreffenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung sind – sofern der Blutalkohol zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt ist – ärztliche Sachverständigengutachten erforderlich.

2

Aussagen von Laien über den Grad der Trunkenheit haben grundsätzlich nur begrenzte Beweiskraft und können ein medizinisches Gutachten nicht ersetzen.

3

Besteht die Möglichkeit, dass gesundheitliche Besonderheiten oder erhöhte Alkoholempfindlichkeit die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben haben könnten, ist dies vom Gericht durch geeignete Feststellungen abzuklären.

4

Wenn die Zurechnungsfähigkeit unklar bleibt, ist zu prüfen, ob der Täter aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa verantwortlich ist; bei Zweifel an voller oder nur verminderter Schuldfähigkeit kommt alternativ eine Ahndung nach § 330a StGB in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 12. Oktober 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Johann ███ █████ ███ ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. H. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████, ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Ferner wurde die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.

Rechtliche Bedenken ergeben sich nur insoweit, als das Landgericht angenommen hat, dass der Angeklagte lediglich zurechnungsfähig gewesen sei.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 1. September 1959 etwa in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 2 Uhr morgens die Tat ausgeführt (UA S. 4). Die an demselben Tage entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt 10.05 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,41 ‰ (S. 7 oben). Aus der Tatsache, dass zwischen der Entnahme der Blutprobe (10.05 Uhr) und der Begehung der Tat (also zwischen 1.30 Uhr und 2 Uhr) mehrere Stunden liegen, ergibt sich, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat infolge des zwischenzeitlichen Alkoholabbaus erheblich höher als 1,41 ‰ gewesen sein muss. Feststellungen darüber, wie hoch er in diesem Zeitpunkt war, sind nicht getroffen worden. Eine zutreffende Beurteilung wird nur durch einen ärztlichen Sachverständigen auf Grund der bei diesem Angeklagten in Betracht kommenden Alkoholabbauwerte ermittelt werden können (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl., S. 246). Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Alkoholwirkung bei dem lungenerkrankten Angeklagten, der überdies eine Verletzung der Wirbelsäule erlitten hat, infolge erhöhter Alkoholempfindlichkeit einen solchen Grad erreicht hatte, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tat nicht mehr zurechnungsfähig war (vgl. Ponsold a. a. O. S. 269 ff.). In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte im Jahre 1957 bereits wegen eines im Zustande der Volltrunkenheit begangenen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden ist.

Aussagen von Laien über den Grad der Trunkenheit kann im Allgemeinen nur eine sehr begrenzte Bedeutung beigemessen werden. Daher kann die Aussage der Gastwirtin, die den Angeklagten zwar als angetrunken, aber nicht als erheblich unter Alkoholeinwirkung stehend angesehen hat, für sich allein nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGH in GA 1955, 269 ff.).

Die nicht ausreichende Würdigung des Einflusses des vor der Tat genossenen Alkohols ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu ermitteln, ob etwa der Angeklagte nach der Tat noch weiteren Alkohol zu sich genommen hat. Gegebenenfalls wird es auch die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuss vor und nach der Tat durch Vernehmung von Zeugen, insbesondere der Personen, die ihm die alkoholischen Getränke verabreicht haben, nachprüfen müssen.

Für den Fall, dass das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat nicht zurechnungsfähig war, wird es zu prüfen haben, ob er für seine Tat aus dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) verantwortlich ist (BGH in NJW 1955, 1037 Nr. 15). Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte bereits einmal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist und daher möglicherweise wusste, dass er im Zustand der Volltrunkenheit zur Begehung von Diebstählen neigt.

Sollte eine Verurteilung aus diesem Gesichtspunkt ausscheiden, so käme eine Bestrafung aus § 330a StGB in Betracht, der übrigens auch anzuwenden ist, wenn es zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig war (BGHSt 9, 390).

Bundesrichter Dr. Sauer ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

KrummeLang-Hinrichsen
BortzlerFlitner