Treffer
BGH Urteil

Ablehnung verspäteten Beweisantrags: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/68
Datum
28.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; er hatte erst gegen Ende der Hauptverhandlung die Vernehmung seiner Brüder als Zeugen beantragt. Das LG lehnte den Antrag wegen angeblicher Prozessverschleppung ab; der BGH hob das Urteil auf. Die Ablehnung beruht auf einer unzureichenden Begründung, da andere plausible Motive für die späte Antragstellung nicht geprüft wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags allein wegen verspäteter Stellung ist nur zulässig, wenn die Strafkammer tragfähige Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht darlegt.

2

Bei ausschließlich auf Indizien gegründeten Verurteilungen kann das Verteidigungsinteresse, Zeugen erst gegen Ende der Beweisaufnahme zu benennen, ein plausibler Grund für verspätete Beweisanträge sein.

3

Das Gericht hat vor der Ablehnung eines Beweisantrags alternative Erklärungen für die Verspätung zu erwägen und darzulegen; unterbleibt dies, ist die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

4

Eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines wesentlichen Entlastungsbeweises kann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 12. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Automechaniker Georg Edgar ███, geboren am ██████████ 1936 in ████████ (Brandenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sanders, Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Faller, Dr., Bundesrichter Mayr, Dr., Dr. Dr. Spiegel, Landrichter Hirxthal, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 12. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte, beschuldigt, in der Nacht vom 17. zum 18. November 1966 in Beckum aus zwei fremden Kraftwagen verschiedene Gegenstände entwendet und dabei in einem Fall, auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt angewendet zu haben, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, hat sich in der Hauptverhandlung zunächst zur Sache nicht eingelassen. Nachdem die geladenen Zeugen vernommen waren, hat er folgenden Beweisantrag gestellt:

*„Ich beantrage zum Beweise dafür, dass ich am ██████████ ███ ████████████ bis zum 18.11.1966 in ███████ bei ██ bei meinen Brüdern gewesen ███ █████ ███████ Hermann und Werner in ███████ bei ████ ██████ Werner A. ist über die gleiche Anschrift zu erreichen, obwohl er dort nicht wohnhaft ist, als Zeugen zu laden.

Ich bin insgesamt 10 Tage bei meinem Bruder zu Besuch gewesen. Ich kann jedoch nicht genau sagen, wann ich dort angekommen und dort abgefahren bin. Während meines Aufenthaltes bei meinem Bruder sind auch meine Brüder und andere Personen mit meinem PKW, Marke ‚Biat‘, MN KE 344, gefahren, aber meines Wissens nicht nach Beckum.“*

Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, weil er nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei. Da der Angeklagte zur Tatzeit etwa zehn Tage bei seinem Bruder zu Besuch gewesen zu sein behaupte, sei ihm dessen Anschrift, jedenfalls der Wohnort, genau bekannt gewesen. Ferner sei ihm schon bei seiner ersten Vernehmung im Januar 1967 bekannt gewesen, ob und gegebenenfalls wann er sich bei seinem Bruder besuchsweise aufgehalten habe. Er hätte sich somit schon damals auf das Alibi berufen können. Daraus, dass er das nicht getan habe, obwohl er in dieser Sache in Untersuchungshaft genommen worden sei, sei zu schließen, dass der Angeklagte selbst nicht damit rechne, dass seine Brüder seine Behauptung bestätigen könnten.

Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die nur die Verfahrensrüge in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen ist (BGHSt 21, 118), hält dieser Nachprüfung nicht stand. Es ist schon zweifelhaft, ob die beantragte Vernehmung der Brüder des Angeklagten zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens geführt hätte (vgl. BGH NJW 1958, 1789). Das kann jedoch auf sich beruhen. Die Strafkammer begründet ihre Überzeugung, der Angeklagte wolle mit dem Antrag nur das Verfahren verschleppen, allein damit, dass er ihn erst gegen Ende der Hauptverhandlung gestellt hat, obwohl er sich schon früher zu seiner Entlastung auf das Zeugnis seiner Brüder hätte berufen können. Dieser Umstand reicht jedoch zum Nachweis einer Verschleppungsabsicht jedenfalls hier nicht aus. Die Strafkammer hat offenbar keinen anderen Beweggrund als diese Absicht für die verspätete Antragstellung finden können. Nach Sachlage kamen aber auch andere Beweggründe in Betracht. Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschließlich auf Indizien. Er kann bis zum Ende der Beweisaufnahme gehofft haben, dass diese zu seiner Überführung nicht ausreichen würden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er sich gescheut hat, seine Brüder als Zeugen zu benennen, weil er nach Möglichkeit vermeiden wollte, dass sie von dem Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erlangten. Denkbar ist auch, dass er sie davor schützen wollte, selbst als Täter der Diebstähle verdächtigt zu werden. Diese nicht ganz fernliegenden Möglichkeiten hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen. Die Ablehnung des Beweisantrages entspricht daher nicht dem Gesetz. Dass das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, bedarf keiner näheren Begründung.

Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen führt, braucht auf die weiteren, übrigens unbegründeten, Revisionsangriffe nicht eingegangen zu werden.

SandersMayrSpiegel
FallerHirxthal