Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu fortgesetzter Tat und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/79
Datum
22.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt; das Landgericht wertete die Handlungen als eine fortgesetzte Tat. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zur Mindestzahl der Einzelfälle fehlten. Zudem ist zu prüfen, ob einzelne Taten bereits verjährt sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt hinreichende Feststellungen voraus, aus denen sich ein gemeinsamer Gesamtvorsatz der einzelnen Handlungen ergibt.

2

Werden mehrere Handlungen als rechtlich selbständige Taten angesehen, ist für jede Tat zu prüfen, ob sie nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage bereits verjährt ist.

3

Ein Strafurteil muss zur Bestimmung des Schuldumfangs konkrete Feststellungen zur Zahl und zum Umfang der zu Grunde gelegten Einzelfälle enthalten; das Fehlen solcher Mindestfeststellungen macht das Urteil nicht tragfähig.

4

Fehlende Feststellungen über verjährungsrelevante Unterbrechungshandlungen oder deren Zeitpunkte führen zur Aufhebung des Urteils und erforderlichen Nachprüfung durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 56/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang Otto P ███, geborener █████, aus ███, geboren am ██ ████ 1938 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1968 bis 1974 wiederholt an seiner am 22. Februar 1960 geborenen Tochter Marina sexuelle Handlungen vorgenommen und seit 1972 oder 1973 mit ihr auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht hat alle diese Handlungen als eine einzige fortgesetzte Tat abgeurteilt. Feststellungen, die einen Gesamtvorsatz begründen könnten, hat es jedoch nicht getroffen. Das ist fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 20. Januar 1978 (Bl. 5 d. A.). Danach wäre die Strafverfolgung der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 173, 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die 5 Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die Verjährungsfrist für einen Verstoß gegen § 173 StGB beträgt unverändert 5 Jahre. Die im Übrigen maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich ebenfalls auf nur 5 Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf 6 Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a. F.). Darauf, dass ein Verstoß gegen § 176 StGB – anders als der gegen § 174 StGB – nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n. F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB)."

Dem tritt der Senat bei.

2. Im Übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Denn es lässt nicht erkennen, welche Mindestzahl von Einzelfällen das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

KnoblichHürxthalEngelhardt
SpiegelRuß