BGH hebt Freisprüche im Überroll-Fall durch Wasserwerfer auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/89
- Datum
- 14.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fahrzeugunfällen mit tödlichen Folgen ist gesondert zu prüfen, ob das Überrollen des Gestürzten kausal für den Tod war; die Vermeidbarkeit des Überrollens ist unabhängig von der Vermeidbarkeit eines vorangehenden Anstoßes zu klären.
Zur Beurteilung der Ursächlichkeit eines Unterlassens des Fahrers ist zu ermitteln, ob bei der ihm zuzurechnenden Reaktionszeit und einer technischen Vollbremsung die betreffenden Räder vor dem Körper des Opfers zum Stillstand gekommen wären.
Fehlt der vorgesehene Beobachter im Einsatzfahrzeug, trifft den Kommandanten eine gesteigerte Pflicht zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens; die Ablenkung durch dienstliche Verrichtungen kann einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, sofern nicht delegiert oder angehalten wurde.
Verwendet das Gericht fotogrammetrische oder sonstige Identifizierungsbefunde, hat es deren wissenschaftliche Grundlage und den Beweiswert gegenüber anderen Beweisanzeichen darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt, 1. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Winfried ██████████ aus ████████, geboren am ████████ in ███ (Hessen), 2. Helwig ██████ aus ████████, geboren am ██████ ███ 1957 in ████
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1989 an der teilgenommen haben:
- Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, - Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███ ████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten K__), - Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1. März 1988 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten R__ betrifft, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, b) soweit es den Angeklagten H__ betrifft, auf die Revision der Nebenklägerin Weife.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, am Abend des 28. September 1985 in Frankfurt als Besatzung eines Wasserwerfers fahrlässig den Tod des Demonstranten Günter ████ verursacht zu haben.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Revision der Nebenklägerin SM richten sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten █████████; die Revision der Nebenklägerin ███████████ mit der Sachrüge gegen den Freispruch beider Angeklagter.
Die Rechtsmittel sind begründet.
II. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte R__ Kommandant, der Angeklagte H__ Fahrer des Wasserwerfers Wawe 9 der hessischen Bereitschaftspolizei, der am Abend des 28. September 1985 in Frankfurt am Main im Kreuzungsbereich ████████████████████████ während gewalttätiger Ausschreitungen im Anschluss an eine Kundgebung gegen eine NPD-Veranstaltung eingesetzt wurde (UA 6/7).
Als nach 20.53 Uhr der im Kreuzungsbereich ████ ███ ███████████████████ eingesetzte kleinere Wasserwerfer Wawe 4 und die ihn begleitenden Polizeibeamten nach dem Eindruck des polizeilichen Einsatzleiters „in akuter Gefahr“ (UA 10) waren, gab dieser dem Angeklagten ███████ mündlich sinngemäß den Befehl,
> „schnell vorzuziehen und die Kräfte um den Wawe 4 im Kreuzungsbereich zu unterstützen oder zu entlasten“ (UA 10).
Mit Blaulicht und – wenigstens zunächst – auch mit Martinshorn näherte sich der Wasserwerfer der Angeklagten von seinem Standort in der ███████████ dem bedrängten Wasserwerfer auf der Kreuzung mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 23 km/h unter gleichzeitiger Abgabe von Wasserstößen (UA 10/11). Sein Erscheinen hatte zur Folge, dass die Demonstranten die Fahrbahnen verließen und sich teilweise wegbewegten (UA 12), teilweise aber auch hinter geparkten Fahrzeugen verbargen. Die Fahrbahnen im Bereich der Kreuzung selbst wie auch im Bereich der K___straße waren jetzt frei von Demonstranten.
Als der Wasserwerfer der Angeklagten die Höhe des vorher bedrängten Wasserwerfers erreicht hatte, setzte sich dieser „ebenfalls in Bewegung und fuhr nach rechts in die nördliche Fahrbahn der F___allee“. Der Angeklagte R__ wollte darauf den sich in nördliche Richtung zurückziehenden Demonstranten nachsetzen und dabei in der H___straße lagernde Baumaterialien mit CN-Reizstoff besprühen, um deren Benutzung als Wurfgeschosse zu vereiteln. Er ließ deshalb den Angeklagten H__ weiterfahren.
Zu diesem Zeitpunkt war der Wassereinsatz beendet.
Beim Einbiegen in die H___straße beschrieb der Wasserwerfer der Angeklagten eine leichte Linkskurve. Als sich das Fahrzeug bereits in der Einmündung der █████████████ befand, stieß es mit seiner rechten Vorderseite mit dem aus Sicht der Angeklagten von rechts nach links „rennenden und die Fahrtrichtung des Wasserwerfers kreuzenden Günter ████“ (UA 13) zusammen. Dieser kam durch den Anstoß zu Fall und wurde durch die Hinterräder des Wasserwerfers überrollt, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt. Die Angeklagten haben nach ihren Angaben Günter S__ vor der Kollision weder gesehen noch den Zusammenstoß bemerkt (UA 15).
III. Das freisprechende Urteil kann keinen Bestand haben.
1. Nach Auffassung des Landgerichts war für den Angeklagten H__ als Fahrer des Wasserwerfers der Eintritt einer Gefahrenlage erst erkennbar, als Günter S__ mit „Sprintertempo“ (UA 13) vom Gehweg auf die Fahrbahn der █████████████ rannte und sich aus einem Winkel von ca. 55° zur Beobachtungsrichtung des Angeklagten, somit aus dem äußersten Randbereich von dessen Sichtwinkel, in die Fahrtrichtung des Wasserwerfers hineinbewegte (UA 53).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Kollision zwischen dem Wasserwerfer und Günter ███████ dieser Sachlage auch durch eine Vollbremsung nicht hätte vermieden werden können.
Es hat jedoch übersehen, dass die tödlichen Verletzungen Günter S__s nicht von dessen Anstoß an den Wasserwerfer, sondern erst durch das Überrollen verursacht worden sind (UA 34); denn der durch den Anstoß allenfalls entstandene Schädelbasisbruch S__s (UA 14/34) ist als Todesursache auszuschließen (UA 34).
Die Strafkammer hat zu dem Überrollvorgang festgestellt, dass einerseits S__ durch den Zusammenprall „ca. 3 bis 4 Meter schräg nach vorne in Fahrtrichtung des Wasserwerfers“ (UA 14) geschleudert wurde und andererseits das Überrollen nicht mit Rädern der Vorderachse, sondern durch „den inneren rechten Zwillingsreifen der ersten Hinterachse“ (UA 14) erfolgte.
Sie hätte daher prüfen müssen, ob der Bremsweg des Wasserwerfers aus der Geschwindigkeit von 23 km/h noch ausgereicht hätte, um die rechten Zwillingsreifen der ersten Hinterachse vor dem auf der Fahrbahn liegenden Körper S__s zum Halten zu bringen, wenn von Seiten des Angeklagten H__ selbst nach der ihm zugebilligten Reaktionszeit die erforderliche „technische Reaktion“ (UA 54), nämlich eine Vollbremsung, erfolgt wäre.
Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte das Unterbleiben jeglicher Reaktion des Angeklagten H__ als nicht ursächlich für die tödlichen Verletzungen S__s angesehen werden.
2. Der dargelegte Rechtsmangel führt auch zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten R__. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne bezüglich dieses Angeklagten nicht festgestellt werden, dass er selbst bei Beobachtung der Verkehrssituation den vor den Wasserwerfer laufenden Günter S__ so frühzeitig hätte erkennen können und müssen, dass er den Angeklagten H__ durch eine Aufforderung zu einer rechtzeitigen Reaktion, durch die der Unfall vermieden worden wäre, hätte veranlassen können (UA 55).
Es stellt damit auch hier rechtsfehlerhaft allein auf die Vermeidbarkeit des Unfalls im Sinne der Kollision ab und lässt unbeachtet, dass nicht diese, sondern erst das Überrollen die tödlichen Verletzungen S__s herbeigeführt hat.
Der Strafkammer kann darüber hinaus nicht gefolgt werden, soweit sie den Freispruch des Angeklagten R__ auch darauf stützt, dass dieser zum Unfallzeitpunkt das Verkehrsgeschehen nicht habe beobachten müssen, weil er berechtigterweise damit beschäftigt gewesen sei, durch Handhabung entsprechender Armaturen im Wageninneren dem Wasser CN-Reizstoff beizumischen, da die Entscheidung über den Reizstoffeinsatz und die entsprechende Beimischung ebenso zu seinen Aufgaben gehöre wie die Beobachtung des Verkehrsgeschehens und von Störern (UA 54/61).
Denn auch dieser Beurteilung liegt eine nur unzureichende und damit rechtsfehlerhafte Würdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde.
An anderer Stelle des Urteils wird nämlich mitgeteilt, dass der im Wasserwerfer vorhandene Beobachtersitz nicht mit einem Beobachter, sondern mit dem Sanitäter H__ besetzt gewesen ist, der wegen des plötzlichen Einsatzes das Fahrzeug nicht mehr hätte verlassen können (UA 10/11).
Das Urteil verhält sich nicht dazu, welche Aufgaben dem anscheinend zur Besatzung des Wasserwerfers gehörenden Beobachter obliegen. Es liegt jedoch nahe, dass er vorrangig das Verhalten der Demonstranten und das (Verkehrs-)Geschehen um den Wasserwerfer zu beobachten hat.
Ist dies aber der Fall, so bedeutet sein Fehlen, dass seine Aufgabe von einem anderen Besatzungsmitglied – und insoweit kommt nur der Kommandant in Betracht – mitübernommen werden muss.
Hierzu bedarf es weiterer Darlegungen.
Jedenfalls kann es durchaus einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, wenn der Kommandant trotz einer aufgrund des Fehlens des eigentlichen „Beobachters“ gesteigerten eigenen Beobachtungspflicht während des Fahrens im Demonstrationsbereich sein Augenmerk der Beimischung von CN-Reizstoff zuwendet, anstatt damit eine andere Person zu beauftragen oder die Beobachtungspflicht zu delegieren oder das Fahrzeug anhalten zu lassen.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob den Angeklagten R__ eine gesteigerte Pflicht zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens in Fahrtrichtung des Wasserwerfers traf.
Sollte dies der Fall sein, wird sie zu untersuchen haben, ob der Angeklagte R__ bei Ausübung dieser Beobachtungspflicht – insbesondere aufgrund seiner Sitzposition vorne rechts (UA 6) – Günter ███████ rechtzeitig hätte bemerken können und müssen, dass er den Angeklagten H__ durch Zuruf zu einer sofortigen Bremsreaktion hätte veranlassen können und das Überrollen des Gestürzten mit den Rädern der vorderen Hinterachse vermieden worden wäre.
Erst in diesem Zusammenhang wäre dann auch zu prüfen, ob sich der Angeklagte R__ bei seiner Beobachtung durch geworfene Gegenstände ablenken lassen durfte (vgl. UA 55).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner auf folgendes hin:
Der Wasserwerfer durfte angesichts der gegebenen Situation – 2,7 Sekunden vor dem Unfallereignis war noch ein Mann im Kreuzungsbereich zu sehen (UA 43) – nur so schnell gefahren werden, dass er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nach Möglichkeit zum Stehen gebracht werden konnte.
Ob die im Zeitpunkt der Kollision gefahrene Geschwindigkeit von 23 km/h noch angemessen war, hängt von den Fahrbahn- und Sichtverhältnissen und dem Bremsweg ab (vgl. Jagusch/Hentschel 30. Aufl. § 3 StVO Rdn. 14, 41).
Auf eine zusätzliche „Blickzuwendungsdauer“ ist bei der Berechnung der Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht abzustellen (vgl. Jagusch/Hentschel aaO § 1 StVO Rdn. 30).
Falls das Landgericht sich erneut zu der Prüfung veranlasst sieht, ob der auf einem Lichtbild abgebildete laufende Mann das spätere Opfer war, bedürfte es genauerer Darlegungen, ob die Ausführungen des Sachverständigen für Fotogrammetrie auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und welchen Beweiswert sie haben, auch gegenüber den anderen Beweisanzeichen, die dafür sprechen, dass der laufende Mann das spätere Opfer gewesen sein kann.
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |