Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der konkreten Gefahr nach §315b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 567/84
Datum
25.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des LG-Urteils auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Anwendung des §315b Abs.1 Nr.1 StGB in drei Fällen verkannt hat. Es habe die erforderliche objektive Prüfung der konkreten Gefahr unterlassen und sich zu sehr auf die subjektive Vorstellung des Angeklagten gestützt. Das Starten eines Fahrzeugs ohne wirksame Fußbremse könne bereits eine konkrete Gefahr für Fahrer und Fahrzeug begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abreißen der Bremsleitung an einem Kraftfahrzeug ist als Beschädigung einzuordnen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs i.S.d. § 315b Abs.1 Nr.1 StGB beeinträchtigt.

2

Für den Tatbestand des § 315b Abs.1 Nr.1 StGB ist erforderlich, dass eine naheliegende, nach allgemeiner Lebenserfahrung zu beurteilende konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorliegt; diese Feststellung erfolgt durch ein objektives nachträgliches Gefahrurteil.

3

Das Gericht hat bei der Prüfung des § 315b Abs.1 Nr.1 StGB zunächst das Vorliegen der objektiven konkreten Gefahr zu erörtern; die subjektive Tatseite ist erst danach abzuarbeiten.

4

Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne wirksame Fußbremse kann bereits für sich genommen eine konkrete Gefahr für den Fahrzeugführer und dessen Fahrzeug begründen, weil der Fahrzeugführer erforderliche Lenk- oder Bremsmanöver nicht mehr kontrollieren kann.

5

§ 315b Abs.1 Nr.1 StGB kann sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Herbeiführung der Gefahr zur Anwendung kommen; eine vorsätzliche vorherige Beschädigung kann nach § 11 Abs.2 StGB zum Vorsatz für die Gefährdung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 18. Mai 1984

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 § 315b Abs. 1 Nr. 1

Zum Eintritt der konkreten Gefahr beim Eingriff in den Straßenverkehr für den Fahrer selbst und das Fahrzeug, dessen Fußbremse vor Antritt der Fahrt absichtlich zerstört worden ist.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 – 4 StR 567/84 – LG Bayreuth

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

StR 567/84

in der Strafsache gegen Horst S. ––––––––––––––––– aus █████████████████, dort geboren am ██ 1944, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) der Angeklagte in den Fällen II, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung verurteilt ist, b) das Verfahren im Fall II, 6 eingestellt worden ist und c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Bedrohung sowie wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen (Fall II, 6 der Urteilsgründe) hat es das Verfahren eingestellt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Fälle II, 4 bis 6 der Urteilsgründe beschränkt und insoweit die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt.

Die Sachrüge hat Erfolg; auf die Verfahrensrügen, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, braucht nicht eingegangen zu werden.

1. In den drei Fällen II, 4 bis 6 hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nachts die Bremsleitung in einem der vorderen Radkästen des Pkw (Fiat 126) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau abgerissen. Als diese morgens ihren am Straßenrand geparkten Wagen startete, langsam in eine Parkplatzeinfahrt zurücksetzte und dabei die Bremse betätigen wollte, bemerkte sie, dass sich das Bremspedal ohne Widerstand durchtreten ließ. Sie erkannte, dass die Bremse defekt war, fuhr den Wagen vorsichtig an seinen Standplatz zurück und ließ die Bremsanlage reparieren. Das gleiche wiederholte sich nach vier Monaten (Fall 5) und noch ein weiteres Mal nach etwa zweieinhalb Monaten (Fall 6). Der Angeklagte ging jeweils unwiderlegt davon aus, dass seine Ehefrau wegen der Enge der Parklücken hin- und herrangieren müsse, um überhaupt aus ihrer Parklücke herausfahren zu können. Er erwartete, dass sie schon während dieses langsamen und vorsichtigen Rangierens die Fußbremse betätigen und sofort den Defekt bemerken werde.

2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer in den Fällen II, 4 bis 6 die Anwendung des § 315b StGB abgelehnt und den Angeklagten in den Fällen 4 und 5 lediglich wegen Sachbeschädigung verurteilt und das Verfahren im Fall 6 mangels Strafantrags (der übersehen worden ist – vgl. Bl. 5 bis 7 d. A.) eingestellt hat.

a) Unzweifelhaft ist, dass es sich bei dem Abreißen der Bremsleitung an dem Pkw der Geschädigten um eine die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Beschädigung eines Fahrzeugs im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.

b) Näherer Erörterung bedarf nur, ob hier die abstrakte Gefährdung durch die Beschädigung der Bremseinrichtung auch zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine nach allgemeiner Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr vorgelegen haben, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutete (BGHSt 18, 271, 272/273). Die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten bedeutenden Sachwertes muss so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH VRS 45, 38; Jagusch/Hentschel, 27. Aufl. § 315b StGB Rdn. 2). Zu einem Schaden braucht es nicht gekommen zu sein (BGHSt 22, 67, 73/74; BGH VRS 37, 365, 366; Ruth in LK, 10. Aufl. § 315b StGB Rdn. 26 und 28).

Den genannten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dessen Gründe lassen vor allem nicht erkennen, ob sich das Landgericht der Besonderheit des Gefährdungsdelikts des § 315b StGB hinreichend bewusst war (vgl. auch BGHSt 22, 67, 73).

aa) Die Strafkammer hat sich nämlich insoweit im Wesentlichen darauf beschränkt, die Vorstellung des Angeklagten von dem möglichen Verhalten seiner Ehefrau beim Anfahren mit ihrem Pkw zu erörtern, mit dem Ergebnis, ihm sei nicht zu widerlegen, dass er nicht billigend in Kauf genommen habe, dass seine Frau den Pkw mit der defekten Fußbremse in den fließenden Verkehr bringen könne (UA 20).

Damit ist jedoch lediglich begründet, warum die Strafkammer ein direktes oder nur bedingt vorsätzliches Herbeiführen einer Gefahr im Sinne des § 315b StGB verneint hat. Dass es im Übrigen für die Anwendung dieser Vorschrift auch ausreicht, wenn eine solche Gefahr fahrlässig verursacht wird (§ 315b Abs. 4 StGB), und dass bei vorangegangener vorsätzlicher verkehrsgefährdender Beschädigung eines Fahrzeugs auch dann von einer vorsätzlichen Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen ist (§ 11 Abs. 2 StGB; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 315b Rdn. 8 und § 315 Rdn. 23), wird in den Urteilsgründen an keiner Stelle erwähnt.

bb) Das Landgericht hätte zunächst vor der Erörterung der subjektiven Seite darlegen müssen, ob und inwieweit nach seiner Überzeugung eine Gefahr für Personen oder Sachen hier objektiv gegeben war. Ein solches „Gefahrurteil“ ist aufgrund einer „objektiven nachträglichen Prognose“ zu fällen (Lackner, StGB 15. Aufl. § 315b Anm. 4 und § 315 Anm. 5 a) aa)). Es handelt sich insoweit um ein nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181). Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 26) lassen befürchten, dass die Strafkammer den Umfang der von ihr vorzunehmenden Beurteilung verkannt hat. Sie stellt insoweit nämlich nur darauf ab, wie die Ehefrau des Angeklagten jeweils am Morgen nach den nächtlichen Beschädigungen ihres Pkw tatsächlich gefahren ist und dass dabei keine Situation eintrat, die zu einem Schaden hätte führen können. Damit ist jedoch die hier entscheidende Frage, ob in dem Augenblick, in dem die Ehefrau des Angeklagten ihr Fahrzeug in Betrieb setzte, die bis dahin abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Inbetriebnahme des verkehrsunsicheren Pkw sich soweit konkretisierte, dass der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall abhing, nicht ausreichend beantwortet. Für diese Beurteilung kam es nicht darauf an, ob die Geschädigte an den Tattagen so gefahren ist, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht stattgefunden hat, sie sich insbesondere nicht nach vorn in den Straßenverkehr einfädeln konnte. Eine konkrete Gefahr konnte für die Fahrerin selbst oder für ihr Fahrzeug vielmehr schon im Augenblick des Anfahrens (aus der Parklücke) bestehen, wenn es bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Verkehrsverhältnisse allein vom Zufall abhing, ob es zu einem Unfall kam (vgl. VRS 45, 38). Die konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug liegt in der Regel bereits darin, dass er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne wirksame Fußbremse birgt für sich genommen schon ein besonders hohes Unfallrisiko in sich, weil der Fahrzeugführer bei notwendig werdendem Lenk- oder Bremsmanöver seinen Wagen nicht mehr in der Hand hat. In gleicher Weise ist auch ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkt wird, nicht erst dadurch konkret gefährdet (im Sinne des § 315 StGB), dass dieses Fahrzeug tatsächlich in eine gefährliche Verkehrssituation gerät, sondern bereits allein dadurch, dass er in einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in „ungeeignetem Zustand“ gelenkt wird (BGHSt 6, 100, 103; 27, 40, 43), gleichgültig, welche Gefahrensituation dieser zu meistern oder zufällig nicht zu bewältigen hatte.

3. Die unzureichende Erörterung des Merkmals der konkreten Gefahr im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Fälle II, 4 bis 6 und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Fall 6 hätte im Übrigen auch das Übersehen der Vernehmungsniederschrift vom 4. Oktober 1983 (Bl. 5 bis 7 d. A.) und dem darin enthaltenen Begehren der Geschädigten nach strafrechtlicher Verfolgung auch hinsichtlich des dritten Falles der Beschädigung ihres Pkw zur Aufhebung des Urteils führen müssen.

GoydkeSalgerJahnke
RußMeyer-Goßner

Zitiert von (2)