Revision wegen nicht vereidigtem Schöffen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/73
- Datum
- 15.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines in der betreffenden Wahlperiode nicht vereidigten Schöffen führt zur unzulässigen Besetzung des Gerichts und begründet einen Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Die Verletzung der Vorschrift über die Vereidigung der Schöffen (§ 51 GVG) ist ein unbedingter Revisionsgrund, der das Urteil aufzuheben gebietet, auch wenn keine inhaltlichen Rechtsfehler erkennbar sind.
Bei Vorliegen eines unbedingten Revisionsgrundes bedarf es keiner weiteren Prüfung sonstiger Verfahrensrügen; das Verfahren ist an eine korrekt besetzte Kammer zurückzuverweisen.
Die Strafkammer darf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ablehnen, wenn die Zeugin alters- und sachkundig in sexuellen Fragen ist und ihre Aussage durch sonstige Umstände im Urteil ausreichend bestätigt wird.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 26. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 567/73 AS ANZ3
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erol ██ aus [REDACTED] ––, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED]/Türkei, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt zu Recht die Verletzung des § 51 GVG.
In der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1973 hat der Schöffe Alois Horstick aus Marbeck mitgewirkt, der in der Wahlperiode 1973/1974 noch nicht vereidigt worden war und auch zu Beginn der Sitzung vom 26. Juli 1973 nicht vereidigt worden ist (vgl. die dienstliche Äußerung des Richters am Amtsgericht Reher – Bd. II, Bl. 473 d.A. – sowie die Angaben des Schöffen bei seiner richterlichen Vernehmung am 28. September 1973 – Bd. II, Bl. 476/477 d.A.). Die erkennende Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158).
Da das Urteil, das in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, wegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO keinen Bestand haben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
Angemerkt sei jedoch, dass die von der Strafkammer für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegebene Begründung (UA S. 23/24) rechtlicher Nachprüfung standhält. Bei einer zur Tatzeit 16 1/2 Jahre alten Zeugin, die in sexuellen Dingen aufgeklärt ist, konnte die Strafkammer deren Glaubwürdigkeit ohne Beiziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen, zumal die Aussage der Zeugin durch andere, im Urteil im Einzelnen genannte Umstände ihre Bestätigung erfahren hat.
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