Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 567/54
Datum
05.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Würdigung zur Schuldfähigkeit, die auf Sachverständigengutachten beruht. Eine unglücklich gewählte Formulierung im Urteil stellt keinen Revisionsgrund dar. Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Würdigung der Schuldfähigkeit, die auf der Auswertung von Sachverständigengutachten beruht, ist im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angreifbar, wenn die Gründe der Kammer eine überzeugende Gesamtschau ergeben.

2

Eine im Urteil verwendete missverständliche Formulierung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie nicht durch den Aufbau und die Gesamtwürdigung der Entscheidungsgründe eindeutig klargestellt wird.

3

Bei alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Hemmungsfähigkeit (z. B. Blutalkohol 1,9 ‰) bleibt die Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich erhalten; eine bloße erhebliche Verminderung führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit, kann jedoch nach § 51 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist nach Maßgabe des § 60 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; aus Billigkeitsgründen kann eine teilweise Anrechnung erfolgen, soweit die Haft eine bestimmte Dauer überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Montagearbeiter Erich C______ aus ██████, geboren am ███████████ in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. P[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z[REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Mai 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 29. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte sprach nach verfahrener Schicht dem Alkohol erheblich zu. In der Nacht stieg er dann durch ein Fenster in die Bäckerei ██ ein und nahm dort fremde Sachen weg, um sie sich zuzueignen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Nr. 3, 244 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren; insoweit ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Strafkammer ist auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer an sich voll zurechnungsfähig ist und dass der Blutalkoholgehalt von 1,9 ‰ sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert, nicht jedoch völlig ausgeschlossen hat. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht anfechtbar.

Bedenklich ist nur die Wendung des Urteils, der Angeklagte habe den inneren Tatbestand „wenigstens im natürlichen Sinne“ erfüllt. Davon spricht man im Allgemeinen nur bei dem Verhalten eines Schuldunfähigen; es hat Bedeutung für die §§ 42b, 330a StGB. Indessen liegt darin nur scheinbar ein Widerspruch. Das Landgericht hat an dieser Urteilsstelle ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um eine bewusste Handlung des Angeklagten gehandelt hat, dass Vorstellung und Wille des Angetrunkenen dahin gingen zu stehlen. Die Strafkammer untersucht dann ausführlich die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, bejaht sie mit der Einschränkung des § 51 Abs. 2 StGB und kommt dann zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Voraussetzungen des schweren Diebstahls „in objektiver und subjektiver Hinsicht“ erfüllt hat.

Versteht man aber die Ausführungen in dem Sinne, wie er sich aus dem Aufbau der Gründe zweifelsfrei ergibt, so erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Die teilweise Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit (§ 60 StGB).

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin