Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfall §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/70
Datum
02.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern an; die Revision gegen den Schuldspruch wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Gesetz (§ 20a StGB) trat zum 1.4.1970 außer Kraft, sodass die Einordnung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" und der Strafausspruch aufzuheben waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere ohne Sicherungsverwahrung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen, die zugunsten des Beschuldigten wirken, sind auch im Revisionsverfahren zu beachten und können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die bisherige Rechtsgrundlage wegfällt.

2

Die Außerkraftsetzung einer strafverschärfenden Vorschrift (z. B. § 20a StGB) berührt nicht notwendigerweise den Schuldspruch; dieser bleibt bestehen, soweit er nicht selbst rechtsfehlerhaft ist.

3

Ist eine Maßregel der Sicherungsverwahrung nach der neuen Gesetzeslage unzulässig (§ 42e StGB), darf das Gericht sie in einer erneuten Entscheidung nicht anordnen.

4

Eine Revision, die gegen den Schuldspruch gerichtet ist, ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 56/70 in der Strafsache gegen ██ den Uhrmacher Oswald geboren am ██ 1907 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen und wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. März 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht waren auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Nach Art. 1 Nr. 6, Art. 105 Nr. 1 des 1. StrRG ist jedoch § 20a StGB am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Das Urteil war deshalb im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass nach § 42e StGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr zulässig ist.

MeyerMayrHurxthal
BortzlerMiller