Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfall §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/70
- Datum
- 02.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen, die zugunsten des Beschuldigten wirken, sind auch im Revisionsverfahren zu beachten und können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die bisherige Rechtsgrundlage wegfällt.
Die Außerkraftsetzung einer strafverschärfenden Vorschrift (z. B. § 20a StGB) berührt nicht notwendigerweise den Schuldspruch; dieser bleibt bestehen, soweit er nicht selbst rechtsfehlerhaft ist.
Ist eine Maßregel der Sicherungsverwahrung nach der neuen Gesetzeslage unzulässig (§ 42e StGB), darf das Gericht sie in einer erneuten Entscheidung nicht anordnen.
Eine Revision, die gegen den Schuldspruch gerichtet ist, ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 56/70 in der Strafsache gegen ██ den Uhrmacher Oswald geboren am ██ 1907 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen und wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. März 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht waren auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Nach Art. 1 Nr. 6, Art. 105 Nr. 1 des 1. StrRG ist jedoch § 20a StGB am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Das Urteil war deshalb im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass nach § 42e StGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr zulässig ist.
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