Revision: Strafaussprüche aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 566/98
- Datum
- 01.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist bei Einsatz einer Schreckschusswaffe als Drohmittel nur erfüllt, wenn die Waffe geladen war und in einer das Opfer gefährdenden Weise eingesetzt wurde.
Fehlt die Feststellung, dass eine eingesetzte Schreckschusswaffe geladen war, ist statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzuwenden.
Ist bei Anwendung eines späteren, milderen Strafrechts nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei richtiger Rechtsanwendung geringere Strafen festgestellt hätte, rechtfertigt dies nach § 357 StPO die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Bei der Bemessung von Jugendstrafen darf die Jugendkammer die gesetzliche Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts nicht vollständig außer Betracht lassen; mögliche Auswirkungen abweichender Strafdrohungen können eine erneute Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 1. Juli 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1998 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 1. Juli 1998, auch soweit es die Mitangeklagten G. und A. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und G., sowie die früheren Mitangeklagten G. und A. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Z.) und fünf Jahren (G.) sowie zu Jugendstrafen von drei Jahren (G. unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung) und zwei Jahren und sechs Monaten (A.).
Die Revisionen der Angeklagten Z. und G., mit denen diese die Verletzung sachlichen Rechts rügen, führen – gemäß § 357 StPO auch bezüglich der beiden Mitangeklagten – zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Das Landgericht hat die gegen die Angeklagten Z. und G. erkannten Freiheitsstrafen dem § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) entnommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen bedrohte der frühere Mitangeklagte G. bei der Begehung der gemeinsamen Tat mit Wissen und Wollen der Übrigen Angeklagten bei einem am 9. Januar 1998 durchgeführten Überfall auf einen Einkaufsmarkt eine Angestellte mit seiner Schreckschusspistole "Colt Double Eagle" Kaliber 9 mm; dabei drückte er der Überfallenen die Waffe gegen die Schläfe. Dass die Schreckschusswaffe bei der Tatausführung geladen war, hat die Jugendkammer nicht festgestellt.
Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist beim Einsatz einer Schreckschusswaffe als Drohmittel nur dann erfüllt, wenn die Waffe geladen war und in einer das Opfer gefährdenden Weise eingesetzt wurde (vgl. BGH StV 1998, 422, 485 und 487; NStZ 1998, 567, 568). Ist dies – wie hier – nicht festgestellt, so ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzuwenden. Diese Vorschrift stellt gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht wegen der geringeren Mindeststrafe von drei Jahren das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar.
Da die Jugendkammer bei dem Angeklagten G. "die Mindeststrafe von 5 Jahren" (UA 14) und bei dem Angeklagten Z. eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des zu Unrecht angenommenen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 1998 hingewiesen hat – nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sie bei Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. geringere Strafen verhängt hätte.
II. Der Senat hebt gemäß § 357 StPO auch die Strafaussprüche gegen die früheren Mitangeklagten auf, die keine Revision eingelegt (G.) bzw. diese zurückgenommen (A.) haben.
Zwar ist das Landgericht bei der Bemessung von Jugendstrafen nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich außer Betracht lassen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafhöhe 1; § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 m.w.N.). Obwohl sich die Jugendkammer bei der Bemessung der gegen die früheren Mitangeklagten G. und A. erkannten Strafen zutreffend in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten orientiert hat, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass sie mildere Strafen verhängt hätte, wenn sie bei der Strafbemessung die Strafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB n.F. im Blick gehabt hätte.
III. Die Sache muss daher hinsichtlich aller Strafaussprüche neu verhandelt und entschieden werden.
| Maatz | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |