Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallfeststellungen (§§ 244, 245 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/69
- Datum
- 16.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere dazu, ob eine frühere Strafe zum Tatzeitpunkt bereits verbüßt oder aufgrund von Anrechnung von Untersuchungshaft erfasst war.
Bloße Angaben, dass eine frühere Strafe wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden sei oder dass mehrfach wegen Eigentumsdelikte vorbestraft wurde, ersetzen keine rechtsprüfungsfähigen Feststellungen zur Rückfallvoraussetzung.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Zeitstellung und Anrechnung früherer Strafen, liegt hierin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch und die rückfallbezogenen Feststellungen aufhebt.
Kann der Strafausspruch im relevanten Umfang nicht bestehen bleiben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen; unbeanstandete Schuldsprüche bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/69 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███████ M ██ ██████████████, █████ dort geboren am ████████ 1946, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 16. April 1969 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. August 1968 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle 7 des Abschnitts II der Urteilsgründe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es jedoch zweifelhaft, ob das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) zu Recht angenommen hat. Im Urteil ist nur angegeben, dass der Angeklagte die als zweite Rückfallstrafe angeführte, durch Urteil vom 27. Juni 1967 verhängte siebenmonatige Gefängnisstrafe „zur Zeit“, d. h. zur Zeit der Hauptverhandlung vom 30. August 1968, verbüße. Ob der Angeklagte diese Strafe bei Begehung der hier abgeurteilten Tat am 24. Oktober 1967 teilweise schon verbüßt hatte – etwa nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27. Juni 1967 infolge Anrechnung von Untersuchungshaft –, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die bloßen Angaben (UA S. 4 und 15), die Strafe vom 27. Juni 1967 sei wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden und der Angeklagte sei „seit 1962 mehrfach wegen Eigentumsdelikte bestraft“ worden, schließen auch nicht die die rechtliche Nachprüfung ermöglichende Feststellung in sich, dass die Rückfallvoraussetzungen mit Rücksicht auf eine andere, im Urteil nicht erwähnte Vorstrafe erfüllt sind.
Der Strafausspruch einschließlich der Entscheidung, dass es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen Rückfalldiebstahl handele, kann daher nicht bestehen bleiben.
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