Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallfeststellungen (§§ 244, 245 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/69
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH hob den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht unzureichende bzw. unklare Feststellungen zur Annahme des Rückfalls getroffen hatte. Die übrigen Angriffsgründe der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere dazu, ob eine frühere Strafe zum Tatzeitpunkt bereits verbüßt oder aufgrund von Anrechnung von Untersuchungshaft erfasst war.

2

Bloße Angaben, dass eine frühere Strafe wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden sei oder dass mehrfach wegen Eigentumsdelikte vorbestraft wurde, ersetzen keine rechtsprüfungsfähigen Feststellungen zur Rückfallvoraussetzung.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Zeitstellung und Anrechnung früherer Strafen, liegt hierin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch und die rückfallbezogenen Feststellungen aufhebt.

4

Kann der Strafausspruch im relevanten Umfang nicht bestehen bleiben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen; unbeanstandete Schuldsprüche bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/69 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███████ M ██ ██████████████, █████ dort geboren am ████████ 1946, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 16. April 1969 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. August 1968 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle 7 des Abschnitts II der Urteilsgründe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist es jedoch zweifelhaft, ob das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) zu Recht angenommen hat. Im Urteil ist nur angegeben, dass der Angeklagte die als zweite Rückfallstrafe angeführte, durch Urteil vom 27. Juni 1967 verhängte siebenmonatige Gefängnisstrafe „zur Zeit“, d. h. zur Zeit der Hauptverhandlung vom 30. August 1968, verbüße. Ob der Angeklagte diese Strafe bei Begehung der hier abgeurteilten Tat am 24. Oktober 1967 teilweise schon verbüßt hatte – etwa nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 27. Juni 1967 infolge Anrechnung von Untersuchungshaft –, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die bloßen Angaben (UA S. 4 und 15), die Strafe vom 27. Juni 1967 sei wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden und der Angeklagte sei „seit 1962 mehrfach wegen Eigentumsdelikte bestraft“ worden, schließen auch nicht die die rechtliche Nachprüfung ermöglichende Feststellung in sich, dass die Rückfallvoraussetzungen mit Rücksicht auf eine andere, im Urteil nicht erwähnte Vorstrafe erfüllt sind.

Der Strafausspruch einschließlich der Entscheidung, dass es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen Rückfalldiebstahl handele, kann daher nicht bestehen bleiben.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSpiegel