Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch wegen nicht berücksichtigter verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 566/88
- Datum
- 15.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dieser Umstand bei der Prüfung der Anwendung milderer Strafrahmen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine schuldhaft herbeigeführte Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt nur dann der Milderung entgegen, wenn der Täter damit rechnen musste, unter dem Einfluss strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der vorgeworfenen Tat vergleichbar sind.
Die Urteilsfeststellungen müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Milderung wegen selbstverschuldeter Berauschung vorliegen; hierzu sind konkrete Angaben zu relevanten Vorverhalten und Voraussehbarkeit erforderlich.
Werden bei der Strafzumessung rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht hinreichend dargetan, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 566/88 in der Strafsache gegen Lothar Günter G. (so aus DC), geboren am 1937 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung der vom Tatrichter festgesetzten Einzelstrafe von sieben Jahren und damit des gesamten Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat sich – ohne Rechtsfehler – die Überzeugung verschafft, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist.
Diesen Umstand hat es aber nicht strafmildernd berücksichtigt; er ist weder bei der Prüfung herangezogen worden, ob die für minder schwere Fälle der §§ 177, 178 StGB geltenden Strafrahmen anzuwenden sind, noch hat er dazu geführt, die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern. Maßgebend war dafür die Erwägung, der Angeklagte habe gewusst, „dass er, unter Alkoholeinwirkung in Verbindung mit Tabletten zu Straftaten neigt“ (UA 16). Dieser Grund reicht indes allein nicht aus, um dem Angeklagten eine Milderung der Strafe zu versagen. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, dass der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit rechnen musste, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar sind (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1, Strafrahmenverschiebung 2, 3, 6, 9).
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Landgericht nicht dargelegt. Der Schilderung der Vorstrafen ist das nicht zu entnehmen. Im Jahr 1962 hat der Angeklagte im alkoholisierten Zustand fälschlich behauptet, im Jahr 1963 hat er erheblich angetrunken Polizeibeamte beleidigt. Demgegenüber gewichtiger ist eine Tat aus dem Jahr 1973, bei der er, nachdem er „reichlich Alkohol“ (UA 8) getrunken hatte, einen Rentner niedergeschlagen und beraubt hat. Bei einem weiteren im Jahr 1975 verübten Raub, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, stand er „unter dem Einfluss geringfügigen Alkoholgenusses“ (UA 9). Ob er bei einer Körperverletzung, die im Jahr 1984 zu einer Verurteilung geführt hat, alkoholisiert war, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die letzte unter Alkoholeinfluss begangene Straftat mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Feststellungen setzen den Senat somit nicht in die Lage zu überprüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, von der Milderung der – sehr hohen – Strafe abzusehen.
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