BGH-Urteil zu Sicherungsverwahrung, Bandendiebstahl und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 566/70
- Datum
- 04.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten voraus; maßgeblich ist, ob ein Hang zu schweren oder schwersten Straftaten besteht, wobei frühere Taten von erheblichem Gewicht sein müssen.
Die Höhe der verhängten Straf- oder Einzelstrafen ist ein Indiz für die Schwere einer Tat, jedoch nicht allein entscheidend für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Straftaten der mittleren Kriminalität oder situative Augenblickstaten begründen für sich genommen regelmäßig keinen Hang zu schweren Straftaten i.S.v. § 42e StGB und rechtfertigen somit grundsätzlich keine Sicherungsverwahrung.
Eine Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen; pauschale Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen genügen nicht.
Bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr kann das Gericht aus einer besonders riskanten Fahrweise den bedingten Vorsatz (das Bewusstsein und Inkaufnehmen der konkreten Gefährdung) schließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 20. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
████████ 4 StR 566/70
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Peter Willi Walter ███████ aus ███, geboren am 1942 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Anstreicher Otto Karl ████ geboren am 1939 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Kfz-Mechaniker █████████ aus █████, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Otto ████ und █████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 20. Juli 1970 werden verworfen.
Jeder dieser beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten Peter ███████ und Otto ████ fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Peter ███████ wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe; Otto ████ wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe; █████████ wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe.
Ferner hat das Schwurgericht angeordnet, dass den Angeklagten fünf Jahre lang keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dem Angeklagten █████████ hat es für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Die gegen die Angeklagten Peter ███████ und Otto ████ gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt und beanstandet, dass die Sicherungsverwahrung dieser Angeklagten nicht angeordnet worden ist. Die Angeklagten Otto ████ und █████████ rügen Verletzung des sachlichen Rechts, █████████ auch Verletzung der Aufklärungspflicht.
I. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Entscheidung des Schwurgerichts, die Sicherungsverwahrung gegen Peter ███████ und Otto ████ nicht anzuordnen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 42e StGB in der Fassung des 1. StrRG darf die Sicherungsverwahrung nur mehr gegen Täter angeordnet werden, von denen infolge ihres Hanges auch in Zukunft schwere und schwerste Straftaten zu erwarten sind. Die leichte und mittlere Kriminalität soll nicht mehr zur Sicherungsverwahrung führen, auch wenn sie bei einem Täter infolge eines Hanges gehäuft auftritt. Ob jene Voraussetzung erfüllt ist, ist festzustellen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Daher müssen auch die in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden früheren Taten von erheblichem Gewicht sein. Als Indiz für die Schwere einer Tat verwendet das Gesetz in § 42e Abs. 1 Nr. 1 die Höhe der verhängten und in Abs. 2 die Höhe der für die einzelne Tat verwirkten Strafe. Diese muss mindestens ein Jahr betragen. Die Strafhöhe ist jedoch nicht allein maßgebend.
Hiernach liegen weder bei Peter ███████ noch bei Otto ████ die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor.
Peter ███████ ist zwar vom Landgericht Verden/Aller am 1. August 1963 wegen zwölf schwerer Diebstähle im Rückfall zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis, ferner am 7. Januar 1965 vom Landgericht Hannover wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und schließlich am 28. April 1969 vom Landgericht Berlin wegen zwei versuchter Diebstähle im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Taten, die zu diesen Urteilen geführt haben, sind aber alle noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Personen sind in keinem Falle zu Schaden gekommen, der angerichtete wirtschaftliche Schaden hält sich in mäßigen Grenzen.
Bei den vom Landgericht Verden abgeurteilten zwölf Diebstählen handelte es sich um Einbrüche in Automaten und Kraftfahrzeuge, die der Angeklagte zusammen mit anderen Jugendlichen im Dezember 1962 innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen ausgeführt hatte. Ob im Falle einer solchen früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur diese oder wenigstens eine der in ihr enthaltenen Einzelstrafen mindestens ein Jahr betragen muss, damit sie nach § 42e Abs. 1 Nr. 1 herangezogen werden kann, kann dahinstehen; denn auch die übrigen Vorverurteilungen genügen nicht den Voraussetzungen des § 42e StGB.
Der Schaden, den der Angeklagte mit den beiden vom Landgericht Hannover abgeurteilten Einbruchsdiebstählen angerichtet hat, betrug in einem Falle 60,-- DM, im anderen 225,-- DM. Diese Taten können daher nicht als erhebliche im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden. Dasselbe gilt von den beiden versuchten Diebstählen, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin waren.
Von den jetzt abgeurteilten drei Diebstählen des Angeklagten Peter ███████ kann allenfalls der Kraftfahrzeugdiebstahl vom 6. November 1969 als erhebliche Straftat im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen. Die beiden fortgesetzten Automatendiebstähle dagegen sind nur der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Straftaten aus diesem Bereich rechtfertigen aber nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hiernach scheidet auch eine Anwendung des § 42e Abs. 2 StGB aus, der drei Straftaten von erheblichem Gewicht voraussetzt.
Die früheren Verurteilungen des Angeklagten Otto ████ bilden ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 StGB.
Die am 5. August 1960 von der Jugendkammer des Landgerichts Berlin abgeurteilten Diebstähle von sechs Päckchen Zigaretten, 60,-- DM und eines Mopeds sagen als Taten eines damals erst 20 Jahre alten Heranwachsenden noch nichts über einen Hang zu erheblichen Straftaten aus. Den mit demselben Urteil abgeurteilten versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar als Ausnahmetat bewertet, die demnach ebenfalls nicht kennzeichnend für einen Hang des Angeklagten zu schweren Verbrechen ist. Der dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1966 zugrunde liegende Einbruchsdiebstahl mit einer Beute von 225,-- DM überschreitet nicht den Bereich mittlerer Kriminalität.
Eine Anwendung des § 42e Abs. 2 StGB scheidet bei diesem Angeklagten ebenfalls aus. Als Straftaten von einigem Gewicht kommen nur die beiden Kraftfahrzeugdiebstähle in Betracht, nicht dagegen die beiden letzten Automatendiebstähle. Bei dem Diebstahl eines Plattenspielers und zweier Plattenkoffer aus dem offenstehenden Kofferraum eines Autos handelte es sich um eine situationsbedingte Augenblickstat. Dass das Schwurgericht sie nicht als Symptomtat für einen Hang des Angeklagten zu schweren Straftaten gewertet hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist nach alledem unbegründet.
II. Revision des Angeklagten Otto ████:
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsverletzung. Die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei begründet. Der Gesamtvorsatz der Angeklagten umfasste nach den jeweils in einer Nacht begangenen Feststellungen nur die Automatendiebstähle.
III. Revision des Angeklagten █████████:
Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich dem Schwurgericht noch hätte aufdrängen sollen. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, dass es einen Augenschein am Tatort der Verkehrsgefahrdung eingenommen hat. In Wirklichkeit greift der Beschwerdeführer mit den Ausführungen zur Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise die Feststellungen des Schwurgerichts an. Dafür, dass die Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte habe die roten Lichter der beiden Polizeibeamten bereits aus einer Entfernung von etwa 200 m gesehen, auf einem fälschlich als zwingend angesehenen Schluss aus der Aussage des Zeugen ████ beruhe, ist nichts ersichtlich.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten gefährdet worden sind. Was es dazu in tatsächlicher Hinsicht ausführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur inneren Tatseite. Das Schwurgericht ist entgegen der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass er mit der Möglichkeit einer Gefährdung der beiden Polizeibeamten gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen hat. Dieser Schluss aus der festgestellten Fahrweise des Angeklagten ist möglich, liegt sogar nahe und ist rechtlich unangreifbar. Der dem Urteil des Senats BGHSt 23, 4 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich gerade dadurch von dem hier vorliegenden, dass dort der Angeklagte die Absicht hatte, an einem einzelnen Polizeibeamten vorbeizufahren und dies auch ohne dessen Gefährdung für möglich hielt, wogegen hier der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit durch den höchstens 2,95 m betragenden Zwischenraum zwischen den beiden Polizeibeamten hindurchgefahren ist.
Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht. Wegen des Revisionsangriffs gegen die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Otto ████ verwiesen.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |