Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Darlehen für Glücksspiel; Tateinheit mit Erpressung und Urkundenbeiseiteschaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 566/56
Datum
24.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Steuerinspektor) griff das Urteil wegen mehrerer Betrugsfälle sowie des Strafausspruchs mit der Sachrüge an. Streitpunkte waren insbesondere bedingter Schädigungsvorsatz bei unter falschem Verwendungszweck erlangten Darlehen, Tateinheit von Betrug und Erpressung sowie „amtliches Anvertrautsein“ und Beiseiteschaffen einer Umsatzsteuervoranmeldung (§ 348 Abs. 2 StGB). Der BGH bestätigte die Feststellungen zum Vorsatz trotz bloßer Hoffnung auf Spielgewinne und bejahte die Tateinheit Betrug/Erpressung bei ausgenutzter Amtsstellung. Eine dem Beamten in Diensträumen zugegangene Voranmeldung sei amtlich anvertraut; das Verschließen im Schreibtisch genüge als Beiseiteschaffen. Die Revision wurde verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Darlehen unter Täuschung über den Verwendungszweck und unter Rückzahlungszusagen aufnimmt, obwohl er die Rückzahlung zum Fälligkeitstermin nur vom Zufall (z.B. Glücksspielgewinnen) abhängig macht, kann mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln, auch wenn er auf einen günstigen Ausgang hofft.

2

Bedingter Schädigungsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter „gewinnen will“ oder allgemein auf spätere Mittelzuflüsse hofft; entscheidend ist, ob er die Möglichkeit der Nichterfüllung seiner Rückzahlungsversprechen erkennt und billigend in Kauf nimmt.

3

Tateinheit zwischen Betrug und Erpressung ist möglich, wenn das Opfer zur Vermögensverfügung zugleich durch Täuschung und durch (auch verdeckte) Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt wird.

4

Urkunden, die zum Geschäftsbereich des Beamten gehören und ihm in den Diensträumen in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter übergeben werden, gelangen kraft amtlicher Anordnung in seinen amtlichen Gewahrsam und sind ihm „amtlich anvertraut“ im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB.

5

Ein Beiseiteschaffen (§ 348 Abs. 2 StGB) setzt keine Entfernung aus den Amtsräumen voraus; es genügt, wenn der Beamte die Urkunde durch Verbergen oder Verschließen so derart der Zugriffsmöglichkeit entzieht, dass ihre Verfügbarkeit für den bestimmungsgemäßen Dienstgebrauch erheblich erschwert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steuerinspektor Friedrich ███████, dort geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ——— Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 25. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen — wegen Betruges in 28 Fällen, ferner wegen Betruges in Tateinheit mit Erpressung und wegen eines weiteren Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und Steuerhinterziehung sowie endlich wegen eines versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie richtet sich gegen den Schuldspruch nur in den Fällen 3, 5 bis 11, 13, 14, 16, 17, 24 und 26 des Eröffnungsbeschlusses, gegen den Strafausspruch aber in vollem Umfange. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte Ostern 1954 bei einem ersten Besuch im Spielkasino Bad ████████ innerhalb kurzer Zeit 900 DM gewonnen. Dadurch erwachte seine Spielleidenschaft. Bei seinem nächsten Besuch in Bad ███████ hatte er zunächst weiterhin Glück und gewann bei verhältnismäßig kleinen Einsätzen einige namhafte Beträge, verlor sie aber alsbald wieder. Schließlich setzte er auch höhere Summen, hatte aber auf die Dauer kein Glück mehr. Um trotz seiner Verluste weiter im Kasino spielen zu können, nahm er bei Bekannten Darlehen auf, so dass er ihnen Ende 1954 schon mehrere 7000 DM schuldete. Da er glaubte, seine Schulden durch entsprechende Spielgewinne tilgen zu können und auch vom Glücksspiel nicht lassen wollte, verschaffte er sich seit Anfang 1955 die dazu nötigen Barmittel, indem er von Personen, mit denen er zum größten Teil als Veranlagungssachbearbeiter beim Finanzamt in Berührung gekommen war, unter unwahren Angaben über den Verwendungszweck größere Geldbeträge lieh. Er versprach ihnen Rückzahlung zu fest bestimmten Terminen, obwohl er wusste, dass die Einlösung seiner Versprechen allein vom Zufall abhing. Dabei hoffte er zwar, das Geld aus Spielgewinnen erstatten zu können; bei seinen bisherigen schlechten Erfahrungen rechnete er aber damit, dass er weiter verlieren und seine Gläubiger nicht werde befriedigen können. Diese Möglichkeit der Schädigung seiner Vertragspartner nahm er billigend in Kauf.

Die Revision meint, die Annahme eines seit Anfang 1955 bestehenden bedingten Schädigungsvorsatzes enthalte Denkfehler und Widersprüche zu anderen Feststellungen des Urteils. Das ist nicht richtig. Dass der Angeklagte gehofft hat, seine Schulden durch Spielgewinne tilgen zu können und dass er gewinnen wollte, bedeutet keineswegs, wie die Revision ausführt, dass er nach seiner Vorstellung die Darlehen zu den versprochenen Terminen zurückzahlen zu können glaubte. Auch im Fall 13 des Eröffnungsbeschlusses ist der innere Tatbestand des Betruges ausreichend festgestellt worden. Hier hat der Angeklagte allerdings das Darlehen schon einen Tag nach Fälligkeit zurückgezahlt und sich die Mittel dazu von dem Steuerinspektor [REDACTED] geliehen, der mit ihm früher öfter nach Bad ███████ gefahren war, um dort zu spielen. Der Urteilszusammenhang, insbesondere die Feststellung über die Lage des Angeklagten am Ende des Jahres 1954, lässt aber mit hinreichender Deutlichkeit als Überzeugung des Tatrichters erkennen, dass der Angeklagte nicht mehr sicher mit [REDACTED]s geldlicher Hilfe rechnen konnte und rechnete, als er ihn um das Darlehen bat, sondern auch hier lediglich hoffte, diese Schuld aus einem Spielgewinn tilgen zu können.

Es ist den Urteilsgründen auch nicht, wie die Revision ausführt, zu entnehmen, dass die Strafkammer für die Zeit vor Anfang 1955 von seiner Verurteilung abgesehen habe, weil ihn damals der bedingte Schädigungsvorsatz gefehlt habe; insoweit fehlt es schon an der Feststellung, dass der Angeklagte seine Bekannten durch Täuschung zur Darlehenshingabe veranlasst habe. Alle übrigen Ausführungen der Revision zur Verurteilung wegen Betruges sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Unter II Nr. 19 (Fall 24 des Eröffnungsbeschlusses) hat das Landgericht den Angeklagten entgegen der Meinung der Revision — zutreffend — nicht nur eines Betruges, sondern auch einer tateinheitlich damit begangenen Erpressung (§ 253 StGB) für schuldig erachtet. Hier hatte der Angeklagte den Kaufmann ███, der zu seinem Steuerbezirk gehörte, zunächst ohne Erfolg um ein Darlehen von 1.500 DM, dann von 800 DM gebeten. Nunmehr beschloss er, ███ unter Druck zu setzen. Er lenkte das Gespräch auf seine Stellung beim Finanzamt und erwähnte, dass er als Sachbearbeiter gewisse Machtbefugnisse habe. Dabei sagte er ████, er sei ihm in seinen Steuerangelegenheiten immer korrekt und großzügig entgegengekommen; das sei indes nicht selbstverständlich, er könne auch Anträge ablehnen; so würden im Falle einer negativen Beurteilung durch ihn auch die höheren Instanzen beispielsweise eine beantragte Stundung ablehnen. Dann forderte der Angeklagte, ███ solle ihm die fälligen Steuern in Höhe von 800 DM übergeben, er werde sie dann zwei Monate stunden und selbst die Verzugszinsen bezahlen; das Darlehen werde er prompt am 30. November 1955 zurückerstatten. ███, der Wert auf gute Zusammenarbeit mit dem Finanzamt legte und, durch die Unterhaltung mit dem Angeklagten eingeschüchtert, für den Fall seiner Weigerung Schwierigkeiten für die Zukunft befürchtete, händigte dem Angeklagten daraufhin einen Barscheck über 800 DM aus. Er ließ sich hierzu, wie es den Vorstellungen und Wünschen des Angeklagten entsprach, sowohl durch die Täuschung des Angeklagten über die Rückzahlungsaussicht als auch durch dessen versteckte Drohungen bestimmen. Auf den Stundungsvorschlag ging er nicht ein, weil er dieses Verfahren für unkorrekt hielt. Der Angeklagte verwandte das Geld zum Spieleinsatz in Bad ███████. Er hat es nicht zurückbezahlt.

Die Revision meint, die Ablehnung eines Steuerstundungsantrages sei für ███ deswegen kein empfindliches Übel gewesen, weil er „sowieso bisher keine Steuerstundung in Anspruch genommen habe und künftige Stundungsanträge ebensowenig zu erwarten waren“. Da das Urteil keine derartige Feststellung enthält, stützt sich die Revision mit dieser Begründung unzulässig auf einen Sachverhalt, den das Revisionsgericht nicht berücksichtigen kann. Sie übersieht zudem, dass der Angeklagte die Ablehnung eines Stundungsantrages zur Erläuterung seines Einflusses selbst bei Entscheidungen höherer Instanzen, also auch im Beschwerdeverfahren, angeführt hat. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass auch die „Schwierigkeiten für die Zukunft“, die ███ für den Fall einer Weigerung befürchtete, nach der Überzeugung der Strafkammer ein von dem Angeklagten durch seine Worte angedrohtes Übel waren, durch dessen Vorstellung er ███ „unter Druck setzen wollte“, um die Übergabe der 800 DM zu erzwingen, und dass ███ sie auch in diesem Sinne verstanden hat. Dass in derartigen Fällen Tateinheit zwischen Betrug und Erpressung möglich ist, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden (BGHSt 9, 245/247).

3. Zu II Nr. 21 des Urteils (Fall 26 des Eröffnungsbeschlusses):

Auch die Anwendung der §§ 348 Abs. 2, 73 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hatte den Prokuristen ██ der Firma ████, den er aus dienstlichen Anlässen kennengelernt hatte, mehrfach um ein Darlehen gebeten. Schließlich schlug ██ ihm vor, eine Umsatzsteuervorauszahlung von 1.177,08 DM, die am 10. Oktober 1955 fällig war, von der Firma als Darlehen zu nehmen und sie erst am 10. Dezember 1955 mit den bis dahin angefallenen Säumniszuschlägen für Rechnung der Steuerschuldnerin dem Finanzamt zu überweisen. Dem stimmte der Angeklagte zu. Er schickte am nächsten Tage seinen Mitarbeiter [REDACTED] zur Empfangnahme des Geldes zur Firma ████. [REDACTED] überbrachte dem Angeklagten, der durch eine Rücksprache mit dem Vorsteher des Finanzamtes dort festgehalten und so gehindert war, das Geld selbst abzuholen, einen verschlossenen Briefumschlag, der außer einem Barscheck die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma enthielt. Diese Anmeldung gab der Angeklagte nicht weiter, sondern verschloss sie in seinem Schreibtisch, um sie vom ordentlichen Geschäftsgang auszuschließen, und vermerkte in dem die Firma ████ betreffenden Überwachungsbogen, der zur Kontrolle der eingegangenen Voranmeldungen dient, wahrheitswidrig eine Null. Das bedeutete, dass die Firma für den fraglichen Zeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge angemeldet habe. Mit dieser Eintragung und dem Verbergen der Steuererklärung bewirkte er entsprechend seiner Absicht, dass der wahre Steuerbetrag bei der Finanzkasse nicht „in Soll“ gestellt wurde. Die Firma hat erst nach Aufklärung des Sachverhalts verspätet den Steuerbetrag entrichtet.

Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass die Umsatzsteuervoranmeldung dem Angeklagten amtlich anvertraut gewesen sei; sie meint, nach der Feststellung des Landgerichts habe „ein Privatmann sie dem Beamten mit Rücksicht auf seine amtliche Eigenschaft anvertraut“. Dabei übersieht sie, dass Urkunden, die in den Geschäftsbereich eines Sachbearbeiters von dem Aufgabenkreis des Angeklagten gehören und ihm in seinem Dienstgebäude übergeben werden, nach der Natur der Sache kraft der amtlichen Anordnung, die den Beamten mit der Bearbeitung solcher Eingaben beauftragt hat, in seine Verfügungsmacht gelangen. Diese Verfügungsmacht hat ihren Grund in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen seiner Behörde. Diese überträgt ihm die Verantwortung dafür, dass die Urkunde inhaltlich richtig und zum dienstlichen Gebrauch jederzeit verfügbar bleibt. So hat auch der Bundesgerichtshof, z. B. im Urteil vom 19. Februar 1953 (BGHSt 4, 54), deutlich zwischen Zuzugsanträgen unterschieden, die einem Beamten in den Räumen des Wohnungsamtes vorgelegt und ihm dadurch amtlich anvertraut werden, und solchen, die er in seiner Wohnung entgegennimmt. Dass [REDACTED] dem Angeklagten den verschlossenen Brief in den Räumen des Finanzamts übergeben hat, lässt sich dem Urteilszusammenhang entnehmen. Ohne Bedeutung ist, dass der Brief auch noch eine private Sendung an den Angeklagten enthielt, nämlich den Scheck: Die Umsatzsteuervoranmeldung ging dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter des Finanzamtes in dessen Diensträumen zu und gelangte darum in seinen amtlichen Gewahrsam, sobald er sie dem Brief entnahm und erkannte, dass sie für seine Dienststelle bestimmt war. Auch die Revision spricht von „der ungeschriebenen Anweisung, das Formular an die zuständige Amtstelle weiterzuleiten“, mit der dem Angeklagten die Voranmeldung zugleich mit dem Scheck übergeben worden war. Dieses so in seine Hände gelangte Schriftstück unterscheidet sich in nichts von irgend einer anderen schriftlichen Erklärung eines Steuerpflichtigen, die dem Finanzamt — etwa mit der Post — zugeht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte, die eingehende Post zu öffnen oder nicht.

Entgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte diese Urkunde auch im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB bei Geschäften beiseite geschafft. Die von der Revision vermisste räumliche Entfernung der Urkunde lag hier darin, dass der Angeklagte sie in seinem Schreibtisch verschloss und dadurch in eine gegenüber den bisherigen Gewahrsamsverhältnissen ungleichwertige Lage verbrachte; dadurch wurde ihre jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich erschwert (vgl. RGSt 72, 193 f.; 77, 97). Dass in einem derartigen Versteckthalten auch ein Beiseiteschaffen liegen kann und eine Entfernung aus den Amtsräumen nicht vorausgesetzt wird, hat schon das Reichsgericht mehrfach entschieden (RGSt 22, 242; 26, 414). Der Angeklagte war verpflichtet, die in seinen amtlichen Gewahrsam gelangte Voranmeldung in den Geschäftsgang zu geben, damit der entsprechende Steuerbetrag bei der Finanzkasse als Soll gebucht wurde. Um dies zu verhindern, verbarg er sie in seinem Schreibtisch und verschloss diesen. Er erschwerte die Bereitschaft der Urkunde für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch zusätzlich noch dadurch, dass er durch die Eintragung einer Null in den Überwachungsbogen bewusst den Anschein erweckte, dass keine Umsatzsteuervoranmeldung der Firma ████ eingegangen sei. In diesem seinem Gesamtverhalten liegt das Beiseiteschaffen der Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB.

4. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Schuldspruchs, soweit seine Aufhebung beantragt ist, und des ganzen Strafausspruchs ergab ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Seine Revision muss daher verworfen werden.

RotbergHoepnerHübner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert von (2)