Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich; Verfahrensteil nach §154/154a StPO eingestellt bzw. beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 565/99
Datum
11.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte teilweise die Revision eines Angeklagten in einem Betäubungsmittel- und Gewaltstrafverfahren: In einem Fall wurde die Strafverfolgung beschränkt, in einem anderen Fall das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass Verkaufsfälle nur bei konkreten Anhaltspunkten zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.

2

Die Staatsanwaltschaft kann nach § 154 Abs. 2 StPO die Verfolgung einstellen; insoweit entfallen die betreffenden Einzelstrafen und die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Die weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie unbegründet ist.

4

Beim Zusammenfassen mehrerer Drogendealings zu einer Bewertungseinheit nach BtMG § 29 sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte oder ausgeschöpfte Aufklärungsmöglichkeiten erforderlich; fehlt dies, gebietet der Zweifel die getrennte Bewertung.

5

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann unterbleiben, wenn konkrete Aussichten auf einen Behandlungserfolg nicht erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 29. Juni 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.10 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juni 1999 im Schuldspruch dahin geändert, dass er - der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 23 Fällen, - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, - der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen, - der Bedrohung und - der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 23 Fällen, - des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, - der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen, - der Bedrohung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie - der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Senat beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der versuchten Nötigung; soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist (Fall II.10 der Urteilsgründe), stellt er das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der im Fall II.10 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von drei Monaten. Die im Fall II.9 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können hingegen bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II.9 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe erkannt hätte; im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt er auch aus, dass sich der Wegfall der im Fall II.10 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Drogenverkäufe des den Handel mit Rauschgift pauschal bestreitenden Angeklagten einer (einheitlich erworbenen) Rauschgiftmenge zuzuordnen, sind nicht erkennbar. Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass insoweit naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14). Der Zweifelssatz gebietet es daher hier nicht, einzelne Verkaufsvorgänge im Sinne einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 5, 6, 8, 12 und 14). Trotz der zum Teil missverständlichen Urteilsausführungen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mangels hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578) abgesehen.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic