Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Bewährungsablehnung wegen fehlerhafter Gesamtwürdigung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 565/91
Datum
03.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht bejahte zwar eine günstige Sozialprognose, verlangte aber besondere Milderungsgründe und lehnte die Bewährung ab. Der BGH hebt diese Entscheidung auf, weil die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter unzureichend dargelegt und zu hohe Anforderungen an besondere Umstände gestellt wurden; §56 Abs.2 StGB verlangt keine "Notlage". Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter voraus, die das Gericht darlegen muss.

2

Besondere Milderungsgründe im Sinne des §56 Abs.2 StGB können durch das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Umstände das für eine Bewährung erforderliche Gewicht erlangen.

3

§56 Abs.2 StGB verlangt nicht das Vorliegen einer Notlage; eine solche Voraussetzung würde die Anwendbarkeit der Vorschrift unzulässig einschränken.

4

Erkennt das Gericht eine günstige Sozialprognose, darf es die Bewährung nur bei nachvollziehbarer und konkreter Darlegung entziehen; unterbleibt diese Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 565/91 in der Strafsache gegen Ralf S. ██ ██ aus G[REDACTED], geboren am ██ 1960 in ██████████, wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere,

dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist; insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg.

Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils lässt zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand haben.

Die Strafkammer bejaht zwar „eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB“, meint aber, es mangele für eine Strafaussetzung zur Bewährung an „besonderen Milderungsgründen“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Die Milderungsgründe seien nicht so gewichtig, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung „als nicht unangebracht“ erscheinen lasse; insbesondere habe „keine Notlage“ bestanden.

Diese Darlegungen lassen besorgen, dass die Strafkammer sowohl die notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Täter unzureichend vorgenommen als auch zu hohe Anfoderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt hat: Auch Umstände, die bei der Einzelbeurteilung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe waren, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGH HR StGB § 56 Abs. 2).

Das bedurfte hier trotz der schwerwiegenden von ihm begangenen Straftaten der Erörterung. Im Übrigen setzt § 56 Abs. 2 StGB das Vorliegen einer „Notlage“ oder einer ähnlichen Situation nicht voraus; dies würde die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Ausnahmefälle beschränken. Das widerspricht aber der im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393).

Die Frage, ob die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf daher neuer Verhandlung und

Entscheidung.Meyer-GoßnerMaatz
SteindorfSalgerNehm