Revision: Schuldspruchänderung bei Wegnahme eines Behältnisses ohne Zueignungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/99
- Datum
- 01.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wegnahme eines Behältnisses ist für die Vollendung des Raubes maßgeblich, ob sich die Zueignungsabsicht auf das Behältnis selbst erstreckt; richtet sich die Tat ausschließlich auf den vermuteten Inhalt, liegt regelmäßig nur ein versuchter Raub vor.
Ein fehlgeschlagener Versuch schließt einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB aus; ein solcher kommt nur bei freiwilliger und einvernehmlicher Aufgabe der weiteren Tatausführung in Betracht.
Eine nach Revision gebotene Änderung des Schuldspruchs kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn nicht anzunehmen ist, sie hätten sich gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt.
Bei Einbeziehung früherer Urteile in die Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind alle einbezogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen und entsprechend aufzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 18. Juni 1999
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Juni 1999, auch soweit es die Mitangeklagten O. und H. betrifft, im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst:
Es sind schuldig, a) der Angeklagte B. des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, b) der Angeklagte O. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring, c) der Angeklagte H. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
2. Bezüglich des Angeklagten B. wird im Strafausspruch dahin ergänzt, dass er unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 – 20 Ds 421/97 – und vom 27. März 1998 – 26 Ds 15/98 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des „schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten hat es „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring“ zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten H. „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten O. und H., die keine Revision eingelegt haben, zu erstrecken ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall III der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten H. jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten schweren Raubes und den Mitangeklagten O. wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten Raubes mit Todesfolge verurteilt hat:
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten zu dem Raubüberfall entschlossen, weil sie sich Geld für den Kauf von Kokain beschaffen wollten und aufgrund von Äußerungen eines früheren Mitgefangenen des Angeklagten H. annahmen, dass der mit anderen in einem Haus in B. wohnende G., der mit Drogen handelte, dort in einer Kassette „die Drogen und sein Geld“ aufbewahrte.
Als der Angeklagte, nachdem einer der Bewohner des Hauses tödlich und ein weiterer schwer verletzt worden war, in dem Haus schließlich eine Stahlblechkassette gefunden hatte, zeigten „die drei Täter“ D. (einem anderen Hausbewohner) die Kassette und fragten ihn, ob dies „die Kassette mit dem Geld“ sei. Obwohl dieser ihnen erklärte, es handele sich nicht um die Geldkassette des G., gingen die Angeklagten davon aus, die „gesuchte Kassette mit dem Geld und den Drogen erbeutet zu haben“, und nahmen sie mit nach Rostock. Dort brachen sie in einer Wohnung die Kassette auf. Da sich darin weder Geld noch Drogen befanden, ließen sie die Kassette in der Wohnung zurück.
Danach kam es den Angeklagten bei der Wegnahme der Kassette aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht (auch) auf die Zueignung des Behältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, sodass insoweit bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H. lediglich ein versuchter schwerer Raub und bei dem Mitangeklagten O. ein versuchter Raub mit Todesfolge vorliegt (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 4 StR 404/95). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten, der hier nach § 24 Abs. 2 StGB nur bei einer einvernehmlichen Aufgabe der weiteren Tatausführung in Betracht käme, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Zwar kann ein Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, beendeter, jeweils m.w.N.). Eine Vollendung des geplanten Raubes ohne zeitliche Zäsur kam aber – auch nach den Vorstellungen der Angeklagten – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ihren Irrtum erst nach der Rückfahrt von B. in die Wohnung in Rostock erkannten und sie zudem davon ausgingen, dass der Mitangeklagte O. einem der Hausbewohner tödliche Verletzungen zugefügt hatte; deshalb beseitigten sie die bei dem Überfall verwendeten Tatmittel und vereinbarten, dass sich der Angeklagte gegebenenfalls der Polizei stellen sollte.
§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist, nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Revision – auch für den Angeklagten, der ebenso wie die Mitangeklagten eingeräumt hat, dass sie es bei dem Überfall auf das in der Kassette vermutete Geld abgesehen hatten. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe erst während der Rückfahrt nach Rostock bemerkt, dass die Mitangeklagten die Kassette mitgenommen hatten, läge im Übrigen auch nach dieser – vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei für widerlegt erachteten – Aussage ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Die Schuldspruchänderungen lassen die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten O. verhängten Jugendstrafen und die in diesem Fall gegen den Angeklagten H. verhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt, denn sie wirken sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, den das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zugrunde gelegt hat, nicht aus. Der Unrechtsgehalt des allein deshalb, weil sich die gesuchte Beute in dem mitgenommenen Behältnis nicht befand, fehlgeschlagenen Versuchs reicht nahe an den Unwert eines vollendeten Raubes heran (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 18). Er wird zudem entscheidend durch die hierzu in Tateinheit stehenden Delikte geprägt, nämlich bei dem Angeklagten durch die vollendete und die versuchte gefährliche Körperverletzung, bei dem Mitangeklagten H. durch die gefährliche Körperverletzung und bei dem Mitangeklagten O. durch den Totschlag, die gefährliche Körperverletzung und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring.
In die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, die bei der Bildung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe einbezogen worden ist, war bereits die frühere Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 einbezogen. Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass beide Entscheidungen des Amtsgerichts bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe einzubeziehen waren. Demgemäß hätten aber nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, sondern auch die darin bereits einbezogene frühere Entscheidung im Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet werden müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 426; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Der Senat hat den Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe entsprechend ergänzt.
| Meyer-Goßner | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |
Zitiert von (3)
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