Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Darlegung der Fluchtabsicht (§§ 315b, 315c StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 564/81
Datum
10.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, das den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. verurteilt hatte. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Urteil nicht hinreichend darlegte, ob der Angeklagte in der Absicht handelte, eine andere Straftat zu verdecken. Die Maßregel blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat im Urteil die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Umstände darzulegen, soweit Zweifel an der inneren Tatseite bestehen, damit die Revision eine sachlich-rechtliche Nachprüfung vornehmen kann.

2

Die Frage, ob eine Handlung in der Absicht zur Verdeckung einer anderen Straftat erfolgte (Erhöhungsgrund nach §§ 315b Abs. 3, 315c Abs. 3 StGB), bedarf einer ausdrücklichen und tragfähigen tatsächlichen Auseinandersetzung in den Urteilsgründen.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nur darauf zu prüfen, ob sie durch rechtliche Fehler beeinflusst ist; ein bloßes pauschales Bestreiten einer Absicht genügt nicht als Begründung.

4

Eine angeordnete Maßregel kann im Urteil bestehen bleiben, wenn sie rechtlich nicht beanstandet ist und nicht zu erwarten ist, dass die Nachentscheidung eine strengere Maßregel anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. Juni 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Wolfgang H. aus Heppenheim, geboren am ███████████ in █████████████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████, als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die angeordnete Maßregel bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 2 StGB) und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 315b Abs. 3 StGB i. V. m. § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.

In den genannten beiden Bestimmungen wird der Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB mit einer höheren Strafe bedroht, wenn er z. B. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken. Dazu heißt es im Urteil (UA 10) lediglich, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt habe. Diese auf den Gesetzeswortlaut beschränkte Begründung ist hier unzureichend.

Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Täter in einer bestimmten Absicht gehandelt hat oder nicht, allein dem Tatrichter. Dessen Überzeugung, d. h. seine persönliche, von Zweifeln freie Gewissheit von einem bestimmten Tatgeschehen, ist nicht angreifbar und kann vom Revisionsgericht – an Hand der Urteilsgründe – nur dahin nachgeprüft werden, ob sie etwa von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst ist. Um dem Revisionsgericht diese sachlich-rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Tatrichter jedoch gehalten, sich dort, wo Zweifel auftreten könnten, im Urteil mit den für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Umständen auseinanderzusetzen. Der Umfang seiner Darlegungspflicht richtet sich jeweils nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalls.

Die Revision vermisst mit Recht nähere Darlegungen zu den Beweggründen des Angeklagten für seine Polizeiflucht. Er hatte mit seinem Kraftwagen nach erheblichem Alkoholgenuss (Blutalkoholgehalt 1,7 ‰) am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen (UA 4, 8) und damit die Strafbestimmung des § 316 StGB verletzt. Es kam zu einem leichten Verkehrsunfall mit einem Mofafahrer; die Beteiligten und Passanten besprachen den Vorfall an der Unfallstelle (UA 4). Nachdem ein Polizeibeamter zufällig hinzugekommen war und den Angeklagten aufgefordert hatte, seine Fahrzeugpapiere und seinen Führerschein zu holen, begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr überraschend für alle Beteiligten davon (UA 4). Er hat dann nach den Feststellungen der Strafkammer über einen längeren Zeitraum, im hohen Maße zielgerichtet (UA 11) und mit außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit und Hartnäckigkeit (UA 13), versucht, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen (UA 4 bis 7). Selbst wenn er für den Verkehrsunfall nicht (mit) verantwortlich gewesen sein sollte, musste sich bei der gegebenen Sachlage jedem unbefangenen Beobachter der Verdacht geradezu aufdrängen, dass der Angeklagte dies alles unternommen habe, um nicht wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer deshalb im Urteil ausdrücklich auseinandersetzen müssen. Ohne diese Auseinandersetzung lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sie bei der Beurteilung der inneren Tatseite von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.

Der dargelegte sachlich-rechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die angeordnete Maßregel kann aufrechterhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler enthält und nach Sachlage auszuschließen ist, dass die neue Strafkammer eine längere Sperre als 4 Jahre für erforderlich halten wird.

Die neue Strafkammer wird die in der Entscheidung BGHSt 28, 93 niedergelegten Rechtsgrundsätze zu beachten haben (vgl. BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 17).

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt