Revision wegen Vergehen gegen das Weingesetz: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/51
- Datum
- 15.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit eine Strafnorm sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten erfasst, hat das Gericht bei Wegfall des Vorsatzfeststellungsgrundes zugleich zu prüfen, ob Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 5 des Weingesetzes erfasst in erster Linie irreführende Angaben über Wein und dessen Beschaffenheit; Angaben über Betriebsgröße oder -lage fallen nicht ohne Weiteres unter diese Bestimmung.
Zur Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist zu prüfen, ob irreführende geschäftliche Angaben (z. B. auf Etiketten) zur Täuschung geeignet und vom Täter in der Absicht oder mit dem Bewusstsein gemacht wurden, bei Abnehmern den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; hierfür genügt das Bewusstsein der Geeignetheit.
Bei der Beurteilung fortgesetzter Vergehen ist über den gesamten in der Anklage umgrenzten Fortsetzungszusammenhang einheitlich zu entscheiden; die Aufhebung einzelner Teilschuldentscheidungen kann eine erneute Gesamtwürdigung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 19. März 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes ███████ aus H(___) geboren 1913 in R███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen Vergehen gegen das Weingesetz hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Pr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cor Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Urkundsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkennt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit zu Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1951 entschieden worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte betreibt in ███ eine Weingroßhandlung. Er ist wegen Vergehens gegen §§ 18 Abs. 3, 16 und Abs. 1 des Weingesetzes zu Geldstrafen von 100, 100 und 200 DM verurteilt, von der Anklage, in weiteren Fällen gegen §§ 4, 5 und 19 des Weingesetzes verstoßen zu haben, freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit Freisprechung erfolgt ist. Zwar befasst sich die Revisionsbegründung lediglich mit dem Freispruch von der Anklage, in mehreren Fällen unter irreführender Bezeichnung und Aufmachung Wein verkauft zu haben (Ziffer 5 b und c der Urteilsgründe). Sie rügt aber allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes sowie des § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und lässt damit erkennen, dass sie uneingeschränkt die Nachprüfung des Urteils begehrt, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. Die Revision kann jedoch nur teilweise Erfolg haben.
1) Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, dass er das Kellerbuch B und das Weinlagerbuch D nicht geführt, oder bei der Kellerbehandlung dem Wein einen nach § 4 des Weingesetzes verbotenen Zusatz (Bentonit) gegeben und schließlich einen im Fass importierten französischen Landwein auf Flaschen abgefüllt und unter irreführender Bezeichnung als Bordeaux ohne Angabe des Abfüllortes verkauft zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen Punkten freigesprochen, weil es nach seiner Überzeugung insoweit teils am äußeren, teils am inneren Tatbestande fehlte. Seine Begründung (vgl. Ziffer 1, 2 und 6 der Urteilsgründe) hält der Nachprüfung stand; ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht hervor. Die Revision ist daher in diesem Umfange unbegründet.
2) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte „1949er Ingelheimer Rotwein“ als „1949er Oberingelheimer“, „1949er Naheweißwein“ als „1949er Sponheimer Schloßberg“ oder „Sponheimer Forster“ und „1949er Sponheimer Schloßberg“ als „Sponheimer Forster“ verkauft. Er hat sich dahin eingelassen, weil er laufend Oberingelheimer Wein von der Firma █████████ in Ingelheim bezogen habe, habe er übersehen, dass er von ihr einmal statt „Oberingelheimer“ tatsächlich nur Ingelheimer Wein erhalten habe. Er habe deshalb irrtümlich diesen Wein als „Oberingelheimer“ bezeichnet. Naheweißwein habe er stets von der Firma ███████ in Sponheim, die in den Rechnungen meistens „Weißwein“ angegeben und die genaue Bezeichnung entweder dem Kraftfahrer, der den Wein abholte, oder fernmündlich ihm selbst mitgeteilt habe, bezogen.
Das Landgericht hat dieser Bindung Glauben geschenkt und insoweit ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht als erwiesen erachtet. Diese Begründung reicht allenfalls aus, um die Überzeugung des Landgerichts nach der Richtung zu rechtfertigen, dass der Angeklagte nicht vorsätzlich Wein unter irreführender Bezeichnung verkauft hat, weil er in diesen Fällen möglicherweise Verwechslungen zum Opfer gefallen ist. Das Landgericht hätte aber weiter prüfen müssen, ob dem Angeklagten etwas Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist; denn gemäß § 5, 26 Abs. 3 des Weingesetzes ist auch der Verkauf von Wein unter einer in fahrlässiger Weise nicht erkannten, irreführenden Bezeichnung unter Strafe gestellt. Die bisherigen Feststellungen schließen eine solche Annahme nicht zweifelsfrei aus. Es steht nicht fest, dass der Angeklagte „Sponheimer Forster“ von K[REDACTED] bezogen hat, so dass die Verwendung dieser Bezeichnung tatsächlich auf einer Verwechslung beruhen kann. Zudem zeigte der Angeklagte die Neigung, Weinen schwungvolle Phantasienamen zu geben und unter solchen Bezeichnungen Verkäufe zu tätigen. Zum anderen sind die näheren Umstände nicht dargelegt, die eine Verwechslung bei der Etikettierung der Weine herbeigeführt haben, insbesondere ist bisher nicht dargetan, dass die irreführende Bezeichnung der Weine unter Anwendung der vom Angeklagten zu erwartenden und ihm auch möglichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Da es sich, jedenfalls soweit der Naheweißwein in Frage kommt, nicht um eine einmalige Verwechslung gehandelt hat, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte es mindestens versäumt hat, die Fehlerquelle rechtzeitig zu erkennen und zum Verschwinden zu bringen. Der Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung.
3) Dem Angeklagten lag weiter zur Last, gegen § 5 Abs. 1 des Weingesetzes dadurch verstoßen zu haben, dass er auf seinen Etiketten den Aufdruck „Weinkellerei Tobias (Nahe)“ verwendete, obwohl er in Sponheim weder Weinberge noch Weinkeller oder sonstige Liegenschaften besaß. Das Landgericht hat ihn auch insoweit freigesprochen, obwohl es annahm, der mit dem Weinbauern K[REDACTED] in Sponheim abgeschlossene Pachtvertrag über die Benutzung eines Kellers als Weinkeller sei nur ein Scheinvertrag gewesen.
Wenn das Landgericht die Anwendung des § 5 Abs. 1 des Weingesetzes aus der Erwägung verneint hat, diese Bestimmung erstrecke sich nicht auf eine Irreführung über Umstände, die sich auf das Weinhandelsunternehmen als solches beziehen, so tritt dabei kein Rechtsirrtum hervor. Aus der dem § 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen vom 5. Juli 1927 entnommenen Fassung des § 5 Abs. 1 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 ergibt sich, dass eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung mit Bezug auf den Wein und seine Beschaffenheit vorliegen muss; irreführende Angaben über den Betrieb, seine Größe, örtliche Lage und Umfang erfüllen den äußeren Tatbestand dieser Bestimmung jedoch nicht. Auch Art. 5 der Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1932 gibt keinen Anhalt dafür, dass die Anführung des Ortes Sponheim auf den Etiketten des Angeklagten als irreführende Aufmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Weingesetzes anzusehen ist.
Mit Recht rügt aber die Revision, dass die Nichtanwendung des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 nicht ausreichend begründet ist. Hierzu führt das Landgericht nur aus, diese Bestimmung könne nicht zur Anwendung kommen, weil „die irreführende Angabe weder geeignet noch in der Absicht gemacht war, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen“. Diese Würdigung kann der Nachprüfung nicht standhalten. Wer in öffentlichen Bekundungen, worunter auch Etiketten auf Weinflaschen zählen können (RGSt 45, 361), über geschäftliche Verhältnisse wisentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird strafällig, wenn er dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen wollte. Dieser Anschein braucht nicht tatsächlich zu sein, auch das Anbieten eines tatsächlichen Vorteils ist unter Strafe gestellt, wenn durch unlautere Mittel zum Kauf verlockt wird (RGSt 36, 167). Es wäre deshalb, besonders angesichts der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte mit dem Weinlieferanten K[REDACTED] einen Scheinvertrag über die Miete eines Kellers nur zu dem Zwecke abgeschlossen hat, sich den Zusatz „Sponheim (Nahe)“ auf den Etiketten beilegen zu können, zu prüfen gewesen, ob die Angabe des Ortes „Sponheim“ auf den Etiketten des Angeklagten zur Irreführung in Abnehmerkreisen bestimmt und geeignet war, weil sie möglicherweise den Eindruck erwecken konnte, der Sitz oder eine Niederlassung der Firma befinde sich in Sponheim, wodurch es dem Angeklagten ermöglicht würde, gute, naturrechte Naheweine zu günstigen Preisen zu liefern. Mit der Feststellung der Absicht, ein besonders günstiges Angebot vorzutäuschen, genügt in der Regel die Feststellung des Bewusstseins des Täters, dass seine unwahren Angaben von Abnehmern als ein derartiges Angebot angesehen werden könnten. Dass der Anschein eines besonders günstigen Angebots tatsächlich erweckt wurde, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Täter die Ankündigung, wenn auch irrtümlich, für geeignet hielt, die falsche Vorstellung im Publikum hervorzurufen. Da das Landgericht diese Gesichtspunkte nicht erörtert hat, ist der Freispruch insoweit nicht gerechtfertigt.
4) Alle zu Ziffer 5 der Urteilsgründe behandelten Fälle waren entsprechend der Anklage im Eröffnungsbeschluss vom 27. Februar 1951 unter Ziffer 5 als fortgesetztes Vergehen gegen § 5 des Weingesetzes gewertet worden. Einen Teil der in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen, der Selbständigkeit entkleideten Einzelhandlungen hat das Landgericht als erwiesen erachtet und insoweit den Angeklagten zu 200 DM Geldstrafe verurteilt (Ziffer 5 a der Urteilsgründe). Im Übrigen (Ziffer 5 b und c der Urteilsgründe) ist der Angeklagte freigesprochen worden. Da der Freispruch in diesem Umfange aufzuheben ist (wie vorstehend zu Ziffer 2 und 3 dargelegt), muss auch die nicht angefochtene Verurteilung zu 200 DM Geldstrafe aufgehoben werden, da über die Anklage, soweit sie eine fortgesetzte Handlung zum Gegenstand hatte, einheitlich zu entscheiden ist. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung daher über den gesamten, durch Ziffer 5 des Eröffnungsbeschlusses vom 27. Februar 1951 umgrenzten Teil der Anklage nochmals zu erkennen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, soweit im Rahmen der Ziffer 2 und 3 des Urteils auf Aufhebung und Zurückverweisung erkannt ist.
Engels Groß Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
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