Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für Revisionsvertretung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/93
- Datum
- 12.10.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; daher ist in jeder Instanz erneut die darlegungspflichtige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (§ 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; das Unterlassen dessen kann zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen (§ 117 Abs.4 ZPO).
Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur, wenn eine entsprechende Bezugnahme ausdrücklich erfolgt und das Vorbringen noch verwertbar ist.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Abwarten der Entscheidung aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist nicht geboten, wenn ersichtlich ist, dass die Prozesskostenhilfe nur dazu dienen soll, bereits erfolglosen Rechtsbehelfen Dritter entgegenzutreten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 563/93 vom 12. Oktober 1993 in der Strafsache gegen
██████, dort geboren am ███ Wolfgang ██████, geboren am ███ 1958, zur Zeit in Haft, u. a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der Nebenklägerin hier: Prozesskostenhilfeantrag
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich die Angeklagten erfolglos Revision eingelegt haben, die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe ersichtlich nur begehrt, um diesen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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