Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil verworfen wegen unzulässiger Ablehnungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/88
Datum
16.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wurde vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Rüge, die Vorsitzende sei trotz abgelehnter Ablehnungsanträge mitgewirkt, wurde als unzulässig angesehen, da der Angeklagte nicht dargelegt hatte, dass die Ablehnung auch seinerseits geltend gemacht worden sei. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO durchgeführte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Rüge der Mitwirkung einer Richterin trotz angeblich zu Unrecht verworfener Ablehnungsanträge (§ 338 Nr. 3 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht vorträgt, dass er selbst die Ablehnung geltend gemacht hat.

3

Ein Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge setzt voraus, dass derjenige, der das Recht darauf geltend macht, substantiiert darlegt, dass die Ablehnung sich gegen ihn richtet und nicht nur gegen andere Beteiligte.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 563/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████████ 1950 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, bei dem Urteil habe die Vorsitzende mitgewirkt, obwohl die gegen Richterin H. sie angebrachten Ablehnungsanträge mit Unrecht verworfen seien (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, dass auch er selbst, und nicht nur sein Mitangeklagter, die Vorsitzende Richterin abgelehnt hat (BGH bei Holtz MDR 1985, 981).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf