Revision gegen LG-Urteil verworfen wegen unzulässiger Ablehnungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/88
- Datum
- 16.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO durchgeführte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rüge der Mitwirkung einer Richterin trotz angeblich zu Unrecht verworfener Ablehnungsanträge (§ 338 Nr. 3 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht vorträgt, dass er selbst die Ablehnung geltend gemacht hat.
Ein Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge setzt voraus, dass derjenige, der das Recht darauf geltend macht, substantiiert darlegt, dass die Ablehnung sich gegen ihn richtet und nicht nur gegen andere Beteiligte.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 563/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████████ 1950 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, bei dem Urteil habe die Vorsitzende mitgewirkt, obwohl die gegen Richterin H. sie angebrachten Ablehnungsanträge mit Unrecht verworfen seien (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, dass auch er selbst, und nicht nur sein Mitangeklagter, die Vorsitzende Richterin abgelehnt hat (BGH bei Holtz MDR 1985, 981).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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