Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/85
- Datum
- 05.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbegründet, soweit sie im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Wertung ersetzen will.
Der Revisionsgerichtshof beschränkt die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen auf Rechtsfehler; reine Bewertungsänderungen begründen keine Aufhebung des Urteils.
Die Bestimmung der Anzahl der Tagessätze und ihrer Höhe obliegt dem Tatrichter; ihre Überprüfung erfolgt nur auf Rechtsfehler oder offensichtliche Unangemessenheit.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ avs ██ dort geboren am Werner Paul ██ 1931, wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Jahnke, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C——5 aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,– DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die allein dem Tatrichter obliegende Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (BGHSt 29, 18, 20 m. w. Nachw.) und versuchen in unzulässiger Weise, die Wertung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen.
Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Dass die Strafkammer mit der Festsetzung von 150 Tagessätzen unterhalb der in § 260 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten (entsprechend 180 Tagessätzen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB) geblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist angesichts der von der Strafkammer festgestellten Umstände nicht zu beanstanden.
| Knoblich | Laufhütte | Goydke | |||
| Salger | Jahnke |