Aufhebung des Strafausspruchs: Verneinung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/68
- Datum
- 24.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenschaft 'gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' nach § 20a StGB setzt voraus, dass die begangenen Straftaten einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen und künftig Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören.
Bloße wiederholte Belästigungen der Allgemeinheit begründen nicht die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, auch wenn Wiederholungen zu erwarten sind.
Die Verhängung von Zuchthausstrafen für frühere Taten spricht dafür, dass diese Taten nicht als minder schwere Fälle zu qualifizieren sind und ist in der Würdigung zu berücksichtigen.
Bei Anwendung der §§ 20a, 42e StGB sind die für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Tatsachen im Urteil selbst darzustellen; Verweisungen auf frühere Entscheidungen ohne eigene Tatsachengrundlage genügen nicht.
Fehlerhafte Beurteilungen hinsichtlich der Sicherungsverwahrung können den Strafausspruch beeinflussen und sind ggf. zur Aufhebung und neuen Entscheidung durch die Vorinstanz geeignet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Karl-Heinz ████ ███ aus ████, geboren am ████████████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 1968 im Strafausspruch, soweit er nicht den Rückfall betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten im ersten Urteil als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Auf die gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil auf Grund der darin getroffenen Feststellungen dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt sei, und im Übrigen wegen fehlerhafter Beurteilung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, weil nicht auszuschließen war, dass dieser Fehler sich auch auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hatte. Nunmehr hat die Strafkammer auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgelehnt und wegen des schweren Rückfalldiebstahls nur auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt. Die das mit der Sachbeschwerde rügende abermalige Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit er nicht den Rückfall betrifft.
Die Strafkammer führt zwar im Urteil aus, der Angeklagte habe in der Vergangenheit eine starke Neigung zur Wiederholung von Rechtsbrüchen in der Form von Eigentumsverletzungen erkennen lassen, so dass bei ihm „eine gewohnheitsmäßige Straffälligkeit“ nicht zu verkennen sei. Offensichtlich ist sie auch davon überzeugt, dass er in Zukunft wahrscheinlich ähnliche Straftaten begehen werde. Die Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers spricht sie ihm jedoch deshalb ab, weil „eine genauere Betrachtung“ zeige, dass sowohl die an sich schwer bestraften Vortaten als auch der vorliegende Diebstahl keine „schwerwiegenden Taten“ seien und daher die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft als erheblicher Rechtsbrecher in Erscheinung treten werde, nicht gegeben sei.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung.
Allerdings setzt die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB voraus, dass die begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch in Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören. Strafbare Handlungen, die nur als Belästigungen der Allgemeinheit zu werten sind, die die Geschädigten nur als ärgerlich, nicht aber als wirklichen Nachteil empfinden, vermögen deshalb die Annahme, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, dass es immer wieder dazu kommen wird (vgl. BGHSt 1, 94, 101, 102; 19, 98, 100; BGH NJW 1968, 1484). Von bloßen Belästigungen solcher Art kann aber bei den Straftaten des Angeklagten, ganz gleich, von welcher Seite man sie auch betrachten mag, nicht die Rede sein. Wie das angefochtene und das insoweit in Bezug genommene erste Urteil der Strafkammer ergeben, ist der noch nicht 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr bereits zum 7. Mal wegen der Begehung von Eigentumsdelikten zur Verantwortung gezogen worden. Dabei handelt es sich zum überwiegenden Teil um schwere Diebstähle. Im Jahre 1952 hat der Angeklagte bei einer Serie von Diebstählen Schaufenster entkittet oder eingeworfen und ist deshalb zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden (21 Ks 2/53 StA Essen). 1957 ist er zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er erneut ein Schaufenster zertrümmert und Kleidungsstücke entwendet hat (16 Js 42/57 StA Essen). 1961 ist er dann sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren und eines versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden (17 Ks 9/61 StA Essen). Den Gründen des angefochtenen und des in Bezug genommenen ersten Urteils der Strafkammer sind zwar keinerlei Feststellungen über den Hergang dieser Taten zu entnehmen, was einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt. Aus der hohen Strafe allein ergibt sich jedoch schon, dass das Gericht damals diese Taten nicht als minder schwere, nicht erhebliche Fälle angesehen hat. Bei einem mit Zuchthaus geahndeten Verbrechen verbietet sich eine solche Betrachtungsweise auch von selbst (vgl. BGH NJW 1968, 1484). Die hier zur Beurteilung stehende Tat ist ein Einbruchsdiebstahl mit ebenfalls erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt: Der Angeklagte hat mit einem Stein eine Fensterscheibe einer neu errichteten Fabrikationshalle eingeworfen und dann aus der Halle größere Mengen Bekleidungsstücke entwendet. Es ist danach unerklärlich, weshalb die Strafkammer unter solchen Umständen die Wahrscheinlichkeit erneuter erheblicher Rechtsbrüche verneint. Vielleicht ist sie der Auffassung, die Anwendung des § 20a StGB sei auf gefährliche Gewaltverbrecher und auf außergewöhnlich schwere Straftaten beschränkt. Eine solche Auffassung wäre falsch und fände auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs keinerlei Stütze (vgl. neben den bereits angeführten Entscheidungen auch RGSt 68, 98, 99; BGH GA 1964, 245; 1967, 111).
Diese und die im ersten Urteil des Senats aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben. Dabei wird es sich empfehlen, die Tatsachen, die für die nach den §§ 20a, 42e StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Täters bedeutungsvoll sind, im Urteil selbst mitzuteilen und auf Bezugnahmen zu verzichten.
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