Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit bei Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/57
- Datum
- 12.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsmäßigkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert eine dauernde, durch Übung ausgebildete Neigung, nicht bloß häufige Wiederholung eines Gelegenheitsdelikts.
Zur Annahme der Gewohnheitsmäßigkeit ist es erforderlich, konkrete frühere Tathandlungen, ihren Umfang und den maßgeblichen Zeitraum festzustellen, damit die nötige innere Veranlagung nachvollziehbar wird.
Für den Tatbestand des § 181a StGB genügt kein allgemeiner Hang zu kupplerischer Tätigkeit; vorausgesetzt wird ein Hang, Schutz zu gewähren oder förderlich zu sein gegenüber einer Prostituierten im konkret bezeichneten Sinn.
Eigennutz kann in der Vermeidung einer Vermögensminderung liegen, muss aber aus den Feststellungen des Tatrichters so hervorgehen, dass ersichtlich ist, dass der Täter gerade diesen Vorteil angestrebt hat.
Das Urteil muss hinreichende Feststellungen enthalten, damit die Rechtsbeschwerdeinstanz die Voraussetzungen der Gewohnheitsmäßigkeit und des Eigennutzes überprüfen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilfried K. ███ aus ████, dort geboren am ███ ███, wegen Zuhälterei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten, Erna ████, ging seit Anfang Juli 1956 an der Autobahnauffahrt bei ████████, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, wie sie es schon früher getan hatte, der gewerbsmäßigen Unzucht nach, indem sie vorbeikommenden Autofahrern gegen Entgelt Geschlechtsverkehr anbot und ihn wiederholt mit ihnen ausführte. Am 1. Juli 1956 hielt sich Frau █████ zu diesem Zwecke ebenfalls dort auf. Der Angeklagte, der um diese Zeit ohne Beschäftigung und ohne Einkommen war, hatte sie begleitet und blieb in Sichtweite an einem kleinen Waldstück, während sie mit einem Kraftfahrer ein Stück in den Wald hineinfuhr. Es kam jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr, weil der von Frau K. angehaltene Kraftfahrer, der zunächst hierzu bereit war, schließlich davon Abstand nahm. Der Angeklagte traf sich nachher mit seiner Frau im Walde und entfernte sich mit ihr.
Vor diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte sie mindestens in noch zwei weiteren Fällen dorthin begleitet und sich in der Nähe aufgehalten, während sie sich ihre „Freier“ suchte.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seiner gewerbsmäßig Unzucht treibenden Ehefrau gewohnheitsmäßig und auch aus Eigennutz Schutz gewährt und sei ihr auch sonst förderlich gewesen (§ 181a StGB). Er habe ihr Schutz gewährt, indem er sie bei ihren Gängen begleitet und sich während ihrer „Tätigkeit“ in ihrer Nähe aufgehalten habe. Er sei ihr förderlich gewesen, indem er als Ehemann pflichtwidrig die gewerbsmäßige Unzucht seiner Ehefrau geduldet habe. Dies habe er gewohnheitsmäßig getan. Seine Arbeit habe er am 1. Juli 1956 ohne Grund aufgegeben und seine Ehefrau zur Autobahnauffahrt begleitet. Daraus ergebe
sich der Hang des Angeklagten. Er habe auch aus Eigennutz gehandelt. Es habe sich zwar nicht feststellen lassen, dass er auch nur teilweise von dem Einkommen seiner Frau gelebt habe. Denn es habe sich nicht ergeben, wieviel Geld der angeklagte Ende Juni 1956 besessen und wie lange er davon gelebt habe. In jedem Falle habe der Angeklagte aber dadurch eine eigene Vermögensminderung vermieden, dass seine Frau selbst „verdiente“ und ihm dadurch Ausgaben aus seinem Vermögen (letztem Lohn) zu ihrem Unterhalt erspart habe.
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Seine Revisionsbegründungsschrift ist verspätet eingegangen. Durch Beschluss des Landgerichts vom 12. Juli 1957 ist die Revision rechtskräftig als unzulässig verworfen worden. Auf seinen Antrag hat der Senat dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluss ohne besondere Aufhebung hinfällig geworden (RGSt 61, 180).
Gegen das angefochtene Urteil ergeben sich insoweit Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz gehandelt.
Es hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte am 30. Juni 1956 seine Arbeit freiwillig aufgegeben und am 1. Juli 1956 seine Ehefrau begleitet habe. In dem dazwischen liegenden Zeitraum von 14 Tagen hat er 5 Mal seine Ehefrau begleitet. Diese Feststellungen genügen nicht. Selbst eine häufige Wiederholung reicht für sich
allein zur Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns nicht aus. Unter Gewohnheitsmäßigkeit ist eine dauernde Eigenschaft zu verstehen, durch welche der Wille in einer bestimmten Richtung stetig beeinflusst wird. Als inneres Erfordernis ist mithin nicht jede, vielleicht vorübergehende Neigung, welche der Täter vermöge seiner Veranlagung oder unter dem Einfluss äußerer Verhältnisse der sich darbietenden Gelegenheit oder den sonstigen im Einzelfall wirksamen Anreizen entgegenbringt, sondern nur ein durch Übung ausgebildeter, selbsttätig fortwirkender Hang, dessen Befriedigung dem Täter bewusst oder unbewusst zur Gewohnheit geworden ist.
Soweit es sich um den Tatbestand des § 181a StGB handelt, genügt auch nicht ein allgemeiner Hang zu kupplerischer Tätigkeit. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass sich ein „Hang zu dem besonderen in der genannten Vorschrift bezeichneten Tun“ ausgebildet hat, also ein Hang, einer Dirne in Beziehung auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz zu gewähren oder ihr sonst förderlich zu sein (RGSt 32, 394, 396 f.; 57, 385, 387).
Ob das Landgericht die Gewohnheitsmäßigkeit in diesem Sinne verstanden und von diesem Standpunkt aus den Unterschied zwischen einem wiederholten Gelegenheitsdelikt und einem Gewohnheitsverbrechen erwogen hat, ergeben die Ausführungen des Urteils nicht. Ersichtlich hat der Tatrichter auch nicht, was an sich möglich gewesen wäre, das frühere zuhälterische Verhalten des Angeklagten zur Begründung der „Gewohnheitsmäßigkeit“ herangezogen. Aus dem Urteil sind auch nicht die früheren Umstände des damaligen „Uns“, insbesondere der Zeitraum, auf den es sich erstreckte, erkennbar.
Eigennutz kann zwar in der Vermeidung einer Vermögens— minderung liegen, wie die Strafkammer zutreffend annimmt (LK 6. Aufl., 1951, § 180 Anm. 6 S. 100).
Nach den Ausführungen des Tatrichters ist es immerhin zweifelhaft, ob der Angeklagte in der genannten Zeit überhaupt im Besitz von Geldmitteln war und somit auch, ob die Vermeidung einer Vermögensminderung tatsächlich in Betracht kam. Vor allem aber geht aus den sehr kurzen Darlegungen im Urteil nicht hervor, dass der Angeklagte gerade diesen Vorteil erstrebte.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Sollte dieser erneut der Zuhälterei gemäß § 181a StGB für schuldig erachtet werden, so wäre auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Kuppelei zulässig (BGH NJW 1952, 796).
| Justizangestellter Pal | Hoepner | Lang-Hinrichsen | |||
| Saver | Krumme | Flitner |