Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Vorstrafauswertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/86
- Datum
- 23.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nicht berücksichtigt werden, wenn deren Verwertung wegen Ablauf der Tilgungsfrist nach den Vorschriften des BZRG unzulässig ist.
Ist die Berücksichtigung einer unverwertbaren Vorstrafe erfolgt und nicht auszuschließen, dass dies die Höhe der Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Der BGH hält den Schuldspruch aufrecht, soweit die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; die Revision ist insoweit unbegründet.
Erfolgt eine teilweise Stattgabe der Revision, sind der Strafausspruch und die zu ihm gehörigen Feststellungen im aufgehobenen Umfang zu erneuern und in der Regel an eine andere Strafkammer zur Entscheidung zu verweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 561/86 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am [REDACTED] 1957, Dirk wegen schwerer Brandstiftung
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Entscheidung mit der Revision angefochten und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei (UA 19). Das ist fehlerhaft, weil die Verurteilung vom 9. Februar 1978 gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden durfte.
Die Tilgungsfrist von fünf Jahren für diese Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die der Angeklagte bis zum 29. Januar 1981 verbüßt hatte (UA 4), war nämlich nach § 46 Abs. 1 Nr. 1c, § 47 Abs. 1, 2 BZRG bereits am 8. Februar 1983 abgelaufen.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die fehlerhafte Zumessungserwägung auf die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, war der Strafausspruch aufzuheben.
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