Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen unzureichender Schadensfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 561/59
Datum
12.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Betrugverurteilungen ein. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Rückzahlungsabsicht in einem Fall, hebt jedoch die Verurteilung in einem anderen Fall (unzureichende Schadensermittlung) sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Die übrigen Angriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision greift in die Würdigung des Tatrichters zum inneren Tatbestand nur unzulässig ein, wenn die Schlussfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

2

Zur Feststellung des durch eine Betrugshandlung verursachten Schadens sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen erforderlich; fehlen diese, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.

3

Indizielle Umstände wie frühere Geschäftsunfähigkeit, wiederholte Entlassungen und Mittellosigkeit können ausreichen, um die Absicht, empfangene Darlehensbeträge nicht zurückzuzahlen, zu belegen.

4

Beeinfluusst der Umfang des Verschuldens in einem Teilfall die Strafzumessung und die Anordnung von Nebenfolgen (z.B. Sicherungsverwahrung, Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte), so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und neu zu bestimmen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abweichende Feststellung ohne Einfluss geblieben wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zahntechniker Otto ███ ██ ██ aus █████████, geboren am ██, z. Zt. in Untersuchungshaft in ███, wegen Betrugs i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Strafrat Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau ██████ im Falle II 2 des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen von je 100,– DM verurteilt worden. Die Strafkammer hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten kann nur zum Teil Erfolg haben.

1. Der Angeklagte lieh sich im Jahre 1958 unter betrügerischen Vorspiegelungen von dem Bruder des geschiedenen Ehemannes seiner damaligen Ehefrau, namens █████ ██ ██ ██ ██, nach und nach 2.000,– DM, obwohl er das Geld nicht zurückzahlen wollte und auch wusste, dass er es niemals werde zurückzahlen können.

Die Revision greift in diesem Falle in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters zum inneren Tatbestand des Betruges an.

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer geltend: Da ███ nach den Feststellungen mit der Einrichtung eines zahntechnischen Laboratoriums für ihn begonnen und er selbst sich zum 1. September 1958 als Arbeitsloser abgemeldet habe, hätte es besonderer Ausführungen darüber bedurft, wieso der Angeklagte trotzdem seine Schulden bei ███████████████ weder abarbeiten konnte, noch aus einem in seiner Person liegenden Grunde abtragen wollte, zumal ████ von sich aus seine Bemühungen um die Einrichtung eines zahntechnischen Betriebs für ihn auf die Anmietung eines Raumes und die Anschaffung von Briefbögen, Stempeln und eines Türschildes beschränkt habe.

Die Revision lässt außer acht, dass der Beschwerdeführer, der kein geprüfter Zahntechniker war, kurz vorher nacheinander bei zwei Zahnärzten als Zahntechniker beschäftigt gewesen, aber jedesmal wegen Unfähigkeit wieder entlassen worden war. Auch der Betrieb eines im Jahre 1946 in █████ ohne behördliche Zulassung eröffneten zahntechnischen Laboratoriums war fehlgeschlagen, wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der festgestellten Mittellosigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Beziehungen zu ██████████████, der ihm nicht nur das Geld zur Führung seines Ehescheidungsrechtsstreits, sondern auch zur Befriedigung aller seiner persönlichen Bedürfnisse, wie Zimmermiete, Schuhreparaturen und Taschengeld, leihen musste, konnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei entnehmen, dass der Angeklagte die von ███ empfangenen Darlehensbeträge von vornherein nicht zurückzahlen wollte und konnte. Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil jedoch nicht zu beanstanden.

2. Seine Zimmervermieterin, Frau █████████, schädigte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls durch wiederholte Betrugshandlungen.

1958 blieb er ihr die Miete in Höhe von 310,– DM ab Oktober schuldig. Von November/Dezember 1958 an benutzte er das Zimmer kaum noch, weil er sich meist bei seiner neuen Braut aufhielt. Frau ████████ drang daher auf Räumung. Dieses Ansinnen wies der Angeklagte entrüstet zurück. Um Frau ██████ von Zwangsmaßnahmen abzuhalten, erzählte er ihr wahrheitswidrig – ebenso wie früher ███████ ███ –, er sei zwölf Jahre als politisch Verfolgter im Konzentrationslager gewesen. Deshalb stehe ihm eine monatliche Rente von 320,– DM zu, die aber noch seiner Frau bis zur rechtskräftigen Scheidung ausgezahlt werde. Außerdem habe er eine Entschädigung von 60.000,– DM zu bekommen. Frau ██████ werde ihr Geld schon erhalten. Dadurch ließ diese sich von der Kündigung des möblierten Zimmers abhalten.

Ebenfalls auf Grund dieser Täuschung gab sie ihm, als er eines Tages frierend nach Hause kam, einen Pullover und eine neue Aktentasche, wofür er ihr 25,– DM versprach, wenn er erst seine Rente bekomme.

Einmal ließ er sich von Frau ███ 50,– DM zum Ankauf von Material zur Ausführung einer Zahnersatzreparatur für ihre Schwiegereltern geben und versprach, ihr das Geld am folgenden Tage zurückzuzahlen. Dabei verschwieg er, dass er das Geld für die Reparatur schon erhalten hatte. Er verwendete den Betrag für andere Zwecke und gab ihn nicht zurück.

Die Revision rügt im Falle ███████ mit Recht, dass die Höhe des durch die weitere Überlassung des möblierten Zimmers veranlassten Schadens nicht ausreichend begründet sei (vgl. oben Nr. 2). Das Landgericht hat angenommen, Frau ███ habe vom Angeklagten noch 560,– DM zu bekommen (UA 13), davon entfielen 310,– DM auf die Zimmermiete, den Pullover und die Aktentasche (UA 17). Da der Angeklagte für die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände 25,– DM schuldete, hätte das Landgericht 285,– DM als durch den Betrug verursachten Mietausfall ansetzen müssen. Es ist aber nicht erkennbar, wieso ein Schaden durch das Gespräch mit den betrügerischen Zusicherungen des Angeklagten im November oder Dezember 1958 von dieser Höhe entstanden sein kann, besonders wenn man bedenkt, dass der Angeklagte am 20. März 1959 verhaftet worden ist (UA 11) und dass bei der Berechnung des Mietausfalls zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass das allein als Täuschungshandlung in Betracht kommende Gespräch mit ihm frühestens im Dezember stattgefunden hat. Überdies ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass Frau ██████ das Zimmer schon vom 1. April 1959 ab wieder vermietet hat. Möglicherweise hat das Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts dieser Tat zu Unrecht den gesamten Zeitraum der Mietrückstände 1958 – ab Oktober – zugrunde gelegt.

Zwecks Feststellung des genauen Umfanges des strafrechtlichen Verschuldens muss das Urteil in diesem (II 2) Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur Nachholung der unterlassenen Feststellungen an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

3. Die weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ausgesprochen worden wäre, wenn das Verschulden des Angeklagten im Falle ██████ wesentlich geringer sein sollte; denn nach den Strafzumessungsgründen waren die Schadenshöhe und die Dauer der Betrugshandlungen nicht ohne Einfluss auf die Einzelstrafen (UA 20 und 21). Mithin muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfallen gemäß § 76 StGB ohne weiteres auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die der Tatrichter neben der neuen Gesamtstrafe abermals entscheiden muss (BGHSt 7, 180, 382).

Im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

RotbergKrummeBortzler
MartinLang-Hinrichsen