Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs, mehrfachen Diebstahls und Widerstands bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/54
- Datum
- 10.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung des Betrugstatbestandes reicht es aus, dass der Getäuschte durch eine unrichtige Zuschreibung in irriger Annahme ehrlicher Herkunft zum Rechtsgeschäft veranlasst wird; die Einholung einer Quittung schließt eine Täuschung nicht aus.
Der Revisionssenat hat sich bei der Prüfung der Sachverhaltsfeststellungen auf die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen zu stützen; Unterlassungen (z.B. Vereidigung) sind nur bei entsprechender Rüge erheblich.
Zur Überzeugungsbildung dürfen Strafgerichte eine Vielzahl belastender Indizien und Übereinstimmungen in der Tatausführung mit früheren Taten heranziehen; eine lückenlose und zwingende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das Gericht kann sich Kenntnis früherer Verurteilungen und der dort beschriebenen Tatausführungsweise auch formell verschaffen (z.B. durch Befragung des Angeklagten und Verweisung auf den Vorprozess), ohne die vollständige Verlesung des früheren Urteils.
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit bleibt eine Bestrafung möglich; eine teilweise verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führt zu mildernder Wirkung, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen B. C., den landwirtschaftlichen Arbeiter Wilhelm ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1900 in ███████, zurzeit untergebracht in der Landesheilanstalt in ███████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Schäfer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. P. C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Betrugs, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
1) Mitte Juni 1953 verkaufte der Angeklagte dem Bäckermeister ███ für 40 DM ein gut erhaltenes Fahrrad, das dem Bauern H. in der Nacht zum 4. Juni 1953 aus der Scheune gestohlen worden war und das der Angeklagte entweder selbst gestohlen oder aber, wie zu seinen Gunsten unterstellt worden ist, am Straßengraben entdeckt und kurzerhand mitgenommen hatte. Dem Käufer ██ hatte er versichert, er habe das Rad bei einem Händler in B. für 30 DM gekauft. ███ musste das Fahrrad an den Eigentümer zurückgeben.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine hinreichende Urteilsfeststellung dahin, dass ███ in einen Irrtum versetzt worden ist. Das Landgericht hebt nämlich ausdrücklich hervor, dass ███ wegen der Versicherung des Angeklagten, er habe das Rad bei dem Händler gekauft, auf die ehrliche Herkunft des Fahrrades vertraute und das Rad nicht gekauft haben würde, wenn ihm der Angeklagte gesagt hätte, er habe es am Straßengraben entdeckt und kurzerhand mitgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass ███ sich „zu seiner Sicherung“ eine Quittung über den Erwerb geben ließ. Denn damit ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gesagt, dass er durch die Quittung nur nach außen hin den Anschein eines ehrlichen Erwerbes erwecken wollte; vielmehr nimmt das Gericht lediglich auf den bestimmungsgemäßen Beweiszweck jeder Quittung Bezug.
Die eindeutige Urteilsfeststellung, ███ sei getäuscht worden, kann auch nicht dadurch erschüttert werden, dass dieser Zeuge, der in der Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck hinterlassen hat, zusammen mit anderen Zeugen ohne weitere Begründung „gemäß § 60 Ziff. 3 StPO“ unvereidigt geblieben ist. Bei der ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafrecht richtig angewendet worden ist, darf der Senat nur die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zugrunde legen. Ob der Zeuge ███ hiernach hätte vereidigt werden müssen, wäre mithin nur dann von Bedeutung, wenn die Unterlassung der Vereidigung von der Revision gerügt worden wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Die Revision geht vielmehr davon aus, dass ein Betrug deshalb nicht vorliege, weil ███ nicht getäuscht worden sei; hätte dieser aber hiernach mit der unehrlichen Herkunft des Rades gerechnet, so wäre er wegen Verdachts der Hehlerei zu Recht unvereidigt gelassen worden.
Dass die Irrtumserregung auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde, ergeben die Urteilsgründe ebenfalls klar. Denn der Angeklagte war sich, wie festgestellt wird, der Tatsache bewusst, dass er die unredliche Herkunft des Rades verschweigen musste, um sein Ziel zu erreichen. Diese Erwägung war somit nach der Überzeugung des Tatrichters der Grund, warum der Angeklagte vorspiegelte, er habe das Rad bei einem Händler gekauft.
Auch im Übrigen sind den Urteilsfeststellungen die äußeren wie die inneren Merkmale des Betrugstatbestandes einwandfrei zu entnehmen.
2) In der Nacht zum 11. August 1953, in der der Angeklagte den Ort mit einem Fahrrad verließ, wurde dem Bauern █████████ in █████ aus dem Holzschuppen ein Rad gestohlen. Der mit einem schweren Vorhängeschloss versperrte Schuppen war mit einem Deichselnagel gewaltsam aufgebrochen worden.
Die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht aus folgenden Beweistatsachen geschlossen: Am Abend vor der Tat hat der Angeklagte sich auf dem Grundstück des Bauern ██████████ umgesehen, wo er nichts zu suchen hatte und wo ein neues Fahrrad an der Hauswand stand. Er hat im Vorverfahren die unwahre Behauptung aufgestellt, er habe sich seit Februar 1953 überhaupt nicht mehr in ███████ und Umgebung aufgehalten. Widerlegt ist auch seine weitere Behauptung, er habe sich zu dem Nachbargrundstück A. begeben, weil ███████████ die Besorgung einer Arbeitsstelle versprochen habe. Der Deichselnagel, mit dem der Schuppen erbrochen wurde, stammt von dem Gut des früheren Arbeitgebers des Angeklagten. Ferner ist das Aufbrechen des Vorhängeschlosses in der gleichen Weise verübt worden, wie es der Angeklagte bei einem durch Urteil vom 19. Juni 1951 geahndeten Einbruch am 7. November 1950 in Brilon bewerkstelligt hatte, bei dem ebenfalls ein Fahrrad gestohlen wurde. Schließlich hat die Strafkammer erwogen, dass ein anderer Täter als der Angeklagte für den Diebstahl nicht in Frage komme.
Diese letzte Erwägung verkennt nicht, dass an sich für einen solchen Diebstahl eine beliebig große Anzahl von Personen in Betracht kommen kann, sondern beurteilt nur den Umstand, dass der Angeklagte durch eine ganze Reihe von Verdachtsgründen belastet wird, während kein Anzeichen hervorgetreten sei, das auf einen bestimmten anderen Täter hinweise. Dieser Umstand aber ist durchaus geeignet, einen schon ohnehin begründeten Tatverdacht zu erhärten und demgemäß die richterliche Überzeugung zu stärken, dass der Angeklagte der Täter sei.
Die Kenntnis, auf welche Weise der Angeklagte den Einbruchdiebstahl vom 7. November 1950 bewerkstelligt hatte, kann sich das Gericht formlos dadurch verschafft haben, dass es ihn befragte und ihm den Inhalt des Urteils vom 19. Juni 1951 vorhielt. Einer Verlesung des Urteils oder einer Beurkundung des Vorhalts in der Sitzungsniederschrift bedurfte es hierbei nicht. Im Übrigen bezieht sich der Protokollvermerk, dass „Bl. 101“ der Vorprozessakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, offensichtlich auf das ganze, mit diesem Blatt beginnende Urteil vom 19. Juni 1951 und nicht nur auf seine erste Seite.
Die Wahrunterstellung, dass der Angeklagte bereits am Vorabend der Tat ein Fahrrad mit sich geführt und an einer Wirtschaft abgestellt hat, nötigte die Strafkammer nicht zu dem von der Revision gewünschten Schluss, dass der Angeklagte nicht der Täter sein könne. Die Strafkammer berücksichtigte vielmehr dagegen, dass der Angeklagte wiederholt Fahrräder verkauft hat und trotzdem immer wieder im Besitz eines anderen Rades war; sie hat darüber hinaus der Überzeugung Ausdruck gegeben, es habe ihn das an der Hauswand stehende neue Fahrrad gereizt.
Was die Revision zu diesem Fall sonst vorträgt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, der keine lückenlose, zwingende Darstellung seiner gesamten Erwägungen zu geben braucht, sondern sich gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Angabe der für ihn ausschlaggebenden Beweistatsachen beschränken darf. Diesem Erfordernis ist genügt.
3) Des Diebstahls an der Reisedecke, die dem Arzt Dr. S. in ███████ am 17. August 1953 gegen 4 Uhr morgens aus einem Beiwagenkraftrad entwendet worden ist, erachtete das Gericht den Angeklagten nicht deshalb für schuldig, weil er sich nicht hat entlasten können, sondern weil diese Decke einige Stunden später in Niederlistingen bei ihm, auf dem Gepäckträger seines Fahrrades befestigt, gefunden wurde und weil sich seine Schutzbehauptung, er habe sie zwischen 7 und 8 Uhr morgens von einem ungarisch sprechenden Schausteller zur Aufbewahrung erhalten, als unwahr erwiesen hat.
Da der Tatrichter aus diesen Beweisanzeichen in möglicher Würdigung die feste Überzeugung schöpft, dass kein anderer als der Angeklagte die Decke gestohlen hat, kann mangels eines richterlichen Zweifels von einem Verstoß gegen den Grundsatz, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken, keine Rede sein.
4) Weitere Einwände sind von der Revision nicht erhoben worden. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Mangel bei der Anwendung des Strafrechts ergeben.
Die Zurechnungsunfähigkeit des als Psychopathen mit leichtem Schwachsinn beurteilten Angeklagten hat die Strafkammer auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen deshalb verneint, weil seine Einsichtsfähigkeit voll entwickelt und es ihm trotz der erheblichen Minderung seiner Willensstärke immerhin möglich sei, den Versuchungen zur Begehung von Straftaten zu widerstehen. Das Gericht hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für vorliegend erachtet und die verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der beiden Diebstähle sind sowohl die Rückfallvoraussetzungen als auch die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht worden.
Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Diebstahlstaten hat ergeben, dass der Angeklagte diese infolge eines ausgesprochenen inneren Hanges begangen hat. Selbst harte Zuchthausstrafen und die Sicherungsverwahrung haben auf ihn keinen besonderen Eindruck gemacht, so dass er sich, wenn die Beaufsichtigung aufhört, immer wieder an fremdem Eigentum vergreift.
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht nicht die erneute Sicherungsverwahrung, sondern die erneute Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 5, 312).
| Krumme | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Seibert |