Bildung von Gesamtstrafen bei Vorverurteilung (§ 55 Abs. 1 StGB) – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/97
- Datum
- 27.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorverurteilungen, die zum Zeitpunkt des neu zu entscheidenden Urteils noch nicht vollstreckt sind, ist die Zäsurwirkung der Vorverurteilung bei der Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
Ergibt die Zäsurwirkung der Vorverurteilung eine Trennung der Sanktionszeiträume, sind getrennte Gesamtstrafen zu bilden.
Bei der Neubildung von Gesamtstrafen ist das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Die Pflicht zur Bildung zweier Gesamtstrafen wegen der Zäsurwirkung besteht auch dann, wenn die frühere Geldstrafe zwischenzeitlich vollständig bezahlt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt worden sein sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 20. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 560/97 vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 1997, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch hinsichtlich der Einzelstrafausprüche einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Zu Recht beanstanden die Revisionsführerin und der Generalbundesanwalt jedoch, dass es das Landgericht entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, eine Gesamtstrafe aus der ausweislich der Urteilsgründe (UA 5/6) zum Urteilszeitpunkt noch nicht vollstreckten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 12. November 1996 und den Einzelstrafen zu bilden, die für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten verhängt worden sind.
Die neu entscheidende Strafkammer wird daher wegen der durch diese Vorverurteilung begründeten Zäsurwirkung (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1) unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zwei Gesamtstrafen zu bilden haben. Das gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267).
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