Aufhebung wegen nicht geprüfter Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/72
- Datum
- 14.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Anhaltspunkte für altersbedingten geistigen Abbau beim Angeklagten begründen die Pflicht des Tatrichters, die Zurechnungsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, um zu klären, ob die Beeinträchtigung den Grad des § 51 Abs. 1 StGB erreicht.
Unterlässt das Gericht eine gebotene Prüfung der Zurechnungsfähigkeit, liegt darin ein durchgreifender Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Widerspruchsfrei getroffene Feststellungen zur äußeren Tatseite können auch dann bestehen bleiben, wenn der Schuldspruch wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben wird.
Die Revision darf nicht durch teilweise neue Behauptungen die unangefochtenen, widerspruchsfreien Feststellungen der Tatsacheninstanz angreifen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 560/72 in der Strafsache gegen den Rentner Rudolf ███, geboren am 1903 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Spiegel und Salger in der Sitzung vom 14. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. August 1972 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Mit ihrem Einzelvorbringen greift die Revision nicht durch. Mit teilweise neuen Behauptungen richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit des Kindes eingehend auseinandergesetzt. Sie hat hierüber auch eine psychologische Sachverständige gehört.
2. Ein durchgreifender Mangel des Urteils liegt jedoch darin, dass die Jugendkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat. Sie hat anscheinend übersehen, dass sich der bisher einschlägig nicht vorbestrafte, zur Tatzeit zwischen 66 und 68 Jahre alte und aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Rentnerstand versetzte Angeklagte in einer für den altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeiten bezeichnenden Weise an einem Kind unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964, 2213, vgl. auch BGH VRS 34, 274). Die Kammer hätte daher die Frage der Zurechnungsfähigkeit durch Beiziehung eines Psychiaters mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus prüfen und klären müssen. Das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber doch nicht auszuschließen, dass die Beeinträchtigung so stark ist, dass sie den Grad des § 51 Abs. 1 StGB erreicht. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Börtzler | Spiegel |