Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 559/98
Datum
17.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Sexualstraftaten ein. Zentrale Fragen betrafen die auf die Tatzeit anzuwendende Gesetzesfassung, die Voraussetzungen für die Qualifikation als Vergewaltigung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: zwei Verurteilungen und der Rechtsfolgenausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zeitlicher Überschneidung ist das für den Beschuldigten günstigere Strafrecht anzuwenden; wird durch eine nachträgliche Gesetzesänderung eine mildere Regelung eingeführt, ist diese, sofern sie günstiger ist, auf frühere Taten anzuwenden.

2

Die Qualifikation als Vergewaltigung setzt voraus, dass Gewalt angewandt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht worden ist; bloßes Entkleiden des Opfers, eine Aufforderung zum Hinlegen und eine allgemeine Drohung reichen hierfür nicht ohne weitere Umstände aus.

3

Für die Feststellung des Einsatzes eines gemäß §177/§178 StGB qualifizierten Nötigungsmittels sind konkrete, zureichende Feststellungen zum Tatablauf und zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und sexueller Handlung erforderlich; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die auf sie gestützte gesetzliche Regelung auf die Tatzeit anwendbar ist; ist dies aufgrund der tatzeitlichen Voraussetzungen nicht der Fall, kann die Unterbringung nicht auf dieser Grundlage angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/98 vom 17. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen (Fälle III 3 und 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während die Schuldspruche in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, halten sie in den Fällen III 3 und 4 (jeweils Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Im Fall III 3 (Tatzeit: in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 4. September 1997) hatte das Landgericht das bis zum 5. Juli 1997 (dem Inkrafttreten des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997, BGBl. I S. 1607, 1608) geltende Recht anwenden müssen (§ 2 Abs. 1, 3 StGB), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1998 zutreffend dargelegt hat, weil dieses für den Angeklagten günstiger ist. Danach kam ein Schuldspruch lediglich wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) statt wegen Vergewaltigung in Betracht.

b) In beiden Fällen ist zudem nicht zureichend dargelegt, dass der Angeklagte jeweils ein gemäß § 177 StGB n.F. bzw. § 178 StGB a.F. qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt hat. Das festgestellte Entkleiden des Kindes „unter 15“ und die Aufforderung, sich auf das Sofa zu legen, verbunden mit der Drohung, dass das Kind „sonst Ärger kriegen würde“ (UA 14), reicht hier nicht aus, um zu belegen, dass der Angeklagte gegen sein Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen Gewalt angewandt oder es mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 987; 1995, 230; StV 1998, 331, 332; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8, Gewalt 3, 4; § 178 Abs. 1 Drohung 1, Gewalt 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 5).

Da – auch zur inneren Tatseite – weitere Feststellungen möglich erscheinen, hebt der Senat in beiden Fällen das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung der Sache auf. Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Angeklagte Nötigungsmittel eingesetzt hat, wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich das Kind nach der Tat im Fall III 3 wiederum freiwillig in die ihm fremde Wohnung des Angeklagten begeben hat, dort mit dem Angeklagten allein verblieb und es dann zu der weiteren Tat (III 4) kam (UA 14).

Die Aufhebung der Schuldspruche in den Fällen III 3 und 4 führt zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafenaussprüche. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, weil nicht auszuschließen ist, dass die Höhe dieser Strafen wegen der engen Verknüpfung aller Taten von den Strafen in den Fällen III 3 und 4 beeinflusst ist. Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung für die Fälle III 1 und 2 wird im Hinblick auf den Schuldumfang zu beachten sein, dass Dennis R. zu den Tatzeiten bereits 14 Jahre alt war (UA 11, vgl. UA 26). Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

3. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil § 66 Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), auf den das Landgericht die Anordnung stützt, nur Anwendung findet, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat (Art. 1a Abs. 2 EGStGB n.F.), was hier aber nicht der Fall ist.