Revision wegen Totschlags verworfen – Tatzeit‑BAK‑Berechnung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 559/97
- Datum
- 02.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit mit der Widmark‑Formel ist als p das reduzierte Körpergewicht anzusetzen; dieses ergibt sich aus dem vollen Körpergewicht multipliziert mit dem für die Verteilung maßgeblichen Reduktionsfaktor (z. B. 0,7).
Vorbringen in der Revision, das auf einer fehlerhaften Annahme über die anzuwendenden Berechnungsparameter beruht, ist unbegründet, wenn bei korrekter Anwendung der Formel kein rechnerischer Fehler feststellbar ist.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 559/97 vom 2. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen den Einwendungen der Revision im Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. R, vom 18. November 1997 weist die Berechnung der Tatzeit-BAK im angefochtenen Urteil keinen Fehler auf. Der Verteidiger hat bei seiner Berechnung übersehen, dass als Faktor p in der Widmark-Formel das volle Körpergewicht anzusetzen ist, das um den Reduktionsfaktor (hier: 0,7) zu vermindern ist. Daraus ergibt sich hier das reduzierte Körpergewicht von 49 kg (UA 10).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |