Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei Kraftfahrer-Angriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 559/83
Datum
18.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und Raub verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend darlegten, wie sich aus der Einlassung und dem Tathergang die Annahme einer Zueignungsabsicht ergab. Mangels nachvollziehbarer Feststellungen zur inneren Tatvorsatzrichtung war eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Wegnahme eines Kraftfahrzeugs in Zueignungsabsicht muss das Tatgericht in den Urteilsgründen konkret und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Feststellungen sich die Annahme der Zueignungsabsicht ergibt.

2

Fehlen klare Feststellungen zur inneren Tatvorstellung (Zueignung vs. bloße Ingebrauchnahme), kann das Revisionsgericht die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht prüfen; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Mehrere tatbestandliche Angriffe (z. B. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, räuberische Erpressung, versuchter Raub) können in Tateinheit stehen, wenn sie aus natürlicher Betrachtung eine Handlungseinheit bilden.

4

Selbst wenn der Täter das Fahrzeug nur vorübergehend in Gebrauch nehmen und zurückgeben wollte, kann dies eine eigenständige strafbare Handlung (z. B. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer oder räuberische Erpressung) begründen; die Frage der Zueignungsabsicht beeinflusst jedoch das Strafmaß.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 9. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Harry FQ aus FO, geboren am ███ 1961 in CC, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten FQ wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.

1. Das Landgericht hat „aus der Einlassung des Angeklagten und dem festgestellten Tathergang die Überzeugung gewonnen“, dass der Angeklagte ████ das dem Geschädigten Hasch gewaltsam weggenommene Kraftfahrzeug „nicht nur zu einer Spritztour, nach der er es ihm wieder zurückgebracht hätte, an sich bringen wollte, sondern dass er es in seinen Besitz bringen wollte, um darüber nach Gutdünken zu verfügen und es nach Gebrauch irgendwo stehenzulassen“ (UA 8/9). Als Einlassung des Angeklagten teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe den weiteren Tatablauf eingeräumt und im Übrigen angegeben, er sei von dem Mitangeklagten He. zur Tat angeregt worden (UA 7); letzteres hat die Strafkammer aber für nicht erwiesen erachtet (UA 8).

Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, wie sich der Angeklagte zu der Frage, was er mit dem gewaltsam weggenommenen Kraftfahrzeug vorhatte, eingelassen hat, ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, wieso sich aus der Einlassung des Angeklagten ergeben hat, dass er das Fehrzeug nach Gebrauch nicht wieder zurückgeben wollte. Die Revision trägt zudem vor, dass die beiden Angeklagten angegeben hätten, sie hätten dem Geschädigten das Fahrzeug zurückgeben wollen.

Aus dem mitgeteilten Tathergang lässt sich über die Vorstellungen des Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme des Kraftfahrzeugs weder etwas für eine Zueignung noch für eine bloße Ingebrauchnahme entnehmen. Wie die Strafkammer aus dem Tathergang ihre Überzeugung vom Vorhaben des Angeklagten, „über das Fahrzeug nach Gutdünken zu verfügen“, gewinnen konnte, bleibt daher ebenfalls unklar und ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.

Die Revision führt hierzu aus, dass die Angeklagten dem Geschädigten Hasch nachgefahren seien, um ihm das Fahrzeug zurückzugeben. Zu diesem für die Frage der Vorstellungen des Angeklagten möglicherweise bedeutsamen Teil des Tatherganges findet sich in den Urteilsgründen nichts; dort wird nur mitgeteilt, dass die Angeklagten „nach einer Fahrstrecke von etwa 1,5 km ... in dem etwas schräg auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug von der von dem Opfer zwischenzeitlich alarmierten Polizei gefasst“ wurden (UA 6).

Dass der Angeklagte das Fahrzeug wieder zurückgeben wollte, liegt im Übrigen nicht fern, da die Angeklagten mit dem Opfer befreundet waren und sie den gesamten Abend von 18.30 Uhr bis weit nach Mitternacht miteinander verbracht hatten.

Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht die erforderliche Prüfung, ob der Schuldbeweis insofern schlüssig erbracht ist, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, nicht vornehmen (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 12, 311, 315; 44, 162, 165). Damit leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel, der seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge haben muss.

2. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte das weggenommene Fahrzeug wieder zurückgeben wollte, so hätte er sich gleichwohl gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da er den Angriff auf einen Kraftfahrer zur Begehung einer räuberischen Erpressung unternommen hätte. Rechtlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer würde eine (vollendete) räuberische Erpressung zusammentreffen (BGHSt 14, 386, 389, 391). Die von dem Angeklagten versuchte gewaltsame Wegnahme der Geldbörse des Hasch wäre als versuchter Raub gemäß §§ 249, 22 StGB zu werten, der mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und der räuberischen Erpressung in Tateinheit stünde, da sich das Tun des Angeklagten im Sinne einer natürlichen Betrachtung als Handlungseinheit darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., vor § 52 Rn. 2 ff.). Bei der Strafzumessung müsste sich jedoch eine lediglich unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeuges gegenüber einer in Zueignungsabsicht erfolgten Wegnahme zugunsten des Angeklagten auswirken.

Sollte sich hingegen ergeben, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug dem Geschädigten nicht zurückgeben wollte, so wäre die Verurteilung nach §§ 316a Abs. 1, 249, 52 StGB nicht zu beanstanden.

In diesem Falle wäre aber strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der gewaltsamen Wegnahme des Kraftfahrzeuges auch noch versucht hatte, dem Geschädigten die Geldbörse mit Gewalt wegzunehmen. Allerdings ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

RußSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner