Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/98
Datum
26.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung und ändert den Schuldspruch. Mangels genügender Feststellungen wird die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aufgehoben; die Strafe für den Raub bleibt bei drei Jahren. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die dem entfalleten Vorwurf zuzuordnenden Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO ist geboten, wenn die Feststellungen für einen Schuldspruch hinsichtlich bestimmter Tatbestände nicht ausreichen und es sich um eine im Sinne der Prozeßordnung zu behandelnde Tat handelt.

2

Bei gleichzeitigem Vorliegen einer einheitlichen Tat im Sinne der einschlägigen prozessualen Vorschriften ist eine Beschränkung nach §154a Abs.2 StPO der Teileinstellung nach §154 Abs.2 StPO vorzuziehen.

3

Die Annahme von Tatmehrheit ist zweifelhaft, wenn eine Nebenhandlung (z. B. Freiheitsberaubung) während der Beendigungsphase eines Hauptdelikts (z. B. schweren Raubes) begangen wird; in solchen Fällen sind hinreichende Feststellungen zur Abgrenzung erforderlich.

4

Grundsätzlich ist bei Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §154a StPO wegen des vorläufigen Charakters keine Kostenentscheidung möglich; wird jedoch durch Verwerfung der Revision das Urteil über die nicht beschränkten Teile rechtskräftig, kann eine Kostenentscheidung getroffen und die dem entfallenen Vorwurf zuzuordnenden Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 16. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 55/98 vom 26. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 gemäß §§ **154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung beschränkt.

Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. September 1997, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen.

Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zu begründen, denn der Geschädigte konnte das Haus durch ein Fenster verlassen. Auch die Annahme von Tatmehrheit ist fraglich, da der Angeklagte die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung während der Beendigungsphase des schweren Raubes begangen hat. Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren bleibt daher als alleinige Strafe bestehen.

Die auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn – wie hier – gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird (BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerOtten