Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bewährungsablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 559/65
Datum
03.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Hehlerei ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mit nicht erwiesenen Raubvorwürfen begründet hatte. Dieser Fehler berührte die Strafzumessung und wirkte sich auf das gesamte Urteil aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung muss auf rechtlich tragfähigen und belegt dargelegten Erwägungen beruhen; die Heranziehung nicht erwiesener Beschuldigungen als Begründung ist rechtsfehlerhaft.

2

Lassen sich die Gründe für die Versagung der Bewährung nicht von den Strafzumessungsgründen trennen, wirkt sich ein Rechtsfehler bei der Bewährungsentscheidung auf den gesamten Strafausspruch aus.

3

Führt ein solcher Rechtsfehler bei einem Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, betrifft dies nach § 357 StPO auch Mitangeklagte, sodass das Urteil insoweit aufzuheben ist.

4

Bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung ausschließt, ist eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke vorzunehmen (BGH-Rechtsprechung zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 21. September 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 559/65 in der Strafsache gegen ████ aus ████████████████, den ████████████████ Herbert █, geboren ████ 1939 in █████, █████, wegen gefährlicher Körperverletzung und Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 1964 gegen ihn und die Angeklagten ██████ und ████████ im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat zum Teil Erfolg und zwar auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten ██████ und ████████, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 275 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet (BGH JZ 1953, 284).

2. Unbegründet sind ferner die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist. Zwar sagt das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung (UA 6) nur, der Angeklagte habe den ihm von ██████ übergebenen 20-DM-Schein „ohne Zögern und Widerspruch“ entgegengenommen und eingesteckt, ohne sich ausdrücklich darüber auszusprechen, ob er den Schein auch „seines Vorteils wegen an sich bringen“ wollte. Diese zusätzliche Feststellung trifft es jedoch an einer späteren Stelle des Urteils bei der rechtlichen Würdigung, wo es sagt, ████ habe den Schein angenommen, „um dieses Geld für sich zu behalten“ (UA 12 unten).

3. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung u. a. mit der Begründung versagt, dass sein Verhalten gegenüber dem Gastwirt ███████ „sehr nahe an einem gemeinschaftlichen Straßenraub, einem der schwersten Verbrechen, lag“. Das ist bedenklich. Den Angeklagten war ursprünglich der Vorwurf gemacht worden, sich gemeinschaftlich mit ██ und ███████ eines schweren Raubes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Gastwirts Mertens schuldig gemacht zu haben. Dieser Vorwurf hat sich in der Hauptverhandlung nicht erweisen lassen (UA 9, 13). Er hatte also für die Straffrage und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden. Die vom Landgericht gebrauchte Wendung lässt es jedoch als möglich erscheinen, dass die ursprüngliche nicht erwiesene Beschuldigung des gemeinschaftlichen Straßenraubes dazu geführt hat, dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Das wäre rechtsirrig.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist Teil der Entscheidung über die Straffrage. Sie kann nur dann unabhängig von ihr betrachtet werden, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen von der eigentlichen Strafzumessung getrennt werden können (BGH 1 StR 701/54 vom 15. Februar 1955 bei Dallinger, MDR 1955, 394). Das ist hier nicht der Fall. Die Gründe, die zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, stehen in enger Verbindung mit den Strafzumessungsgründen. Darum wirkt sich der mögliche Fehler bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dahin aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im gesamten Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.

4. Der Rechtsfehler bei der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung betrifft gleichermaßen alle drei Angeklagten. Er führt also nach § 357 StPO auch bei den Angeklagten ██████ und ████████ zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.

Für die neue Entscheidung des Landgerichts weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB hin. Danach kommt es bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen gegen die bislang unbestraften ███████ oder doch wegen Gewalttätigkeits-, Eigentums- und Vermögensdelikten unbestraften Angeklagten ███████ und ████████ erfordert (BGHSt 6, 125), die zur Tatzeit nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss standen, auf eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke an (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; MDR 1954, 433 Nr. 417 und 1957, 369 Nr. 41).

FlitnerWillmsSpiegel
SandersHürxthal

Zitiert (1)