Treffer
BGH Urteil

Feuerwehr im Einsatz: StVO-Befreiung, aber Sorgfaltspflicht und Kausalität bei Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 559/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem (unbekannt) nur probeweisen Feuerwehr-Großalarm kollidierte ein Feuerwehrfahrzeug bei der Kreuzungsquerung mit einer Straßenbahn; mehrere Personen wurden verletzt. Das LG verurteilte Fahrer und Einsatzleiter u.a. wegen fahrlässiger Transportgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Verstoßes gegen §§ 1, 49 StVO. Der BGH hält den Schuldspruch nach §§ 1, 49 StVO wegen der Einsatzbefreiung nach § 48 Abs. 1 StVO (jedenfalls im guten Glauben) für nicht tragfähig. Zudem beanstandet er widersprüchliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Fahrlässigkeitsvorwürfe und das Fehlen von Feststellungen zum Bremsweg; deshalb wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befreiung nach § 48 Abs. 1 StVO für Feuerwehrfahrten im Einsatz schließt einen Schuldvorwurf wegen Verstößen gegen Vorschriften der StVO aus, wenn die Einsatzfahrt (jedenfalls) im guten Glauben an das Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt.

2

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten enthebt den Führer eines Feuerwehrkraftfahrzeuges nicht der allgemeinen strafrechtlichen Pflicht, nach den Umständen vermeidbare Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

3

Bei Einsatzfahrten ist die Fahrlässigkeitsprüfung besonders sorgfältig vorzunehmen: Einerseits ist wegen der Verwirrungsgefahr durch Abweichungen von Verkehrsregeln erhöhte Aufmerksamkeit geboten, andererseits können Einsatzaufgaben Handlungen rechtfertigen, die sonst sorgfaltswidrig wären.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdungs- bzw. Körperverletzungsdelikte ist erforderlich, dass die als pflichtwidrig angenommene Handlung für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich war; eine bloße allgemeine Gefahrerhöhung ohne Erfolgseintritt genügt nicht.

5

Wird Fahrlässigkeit auf eine zu hohe Annäherungsgeschwindigkeit gestützt, sind Feststellungen zu den für die Vermeidbarkeit maßgeblichen Umständen (insbesondere Bremsweg/Anhalteweg) erforderlich; fehlen sie, ist das Urteil aufzuheben.

6

Ein Beifahrer/Einsatzleiter kann wegen fahrlässiger Erfolgsverursachung verantwortlich sein, wenn er durch verkehrsleitende Weisungen (z.B. Fahrbefehl zum Einfahren in die Kreuzung) die Fahrweise maßgeblich beeinflusst und dadurch eine unzureichend abgesicherte Fahrentscheidung herbeiführt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. April 1951

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung

StVO § 48 Abs. 1

Gesetz: Die Befreiung des Fahrers eines Feuerwehrkraftfahrzeuges von den besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung enthebt ihn nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr;

Aktenzeichen: 4 StR 559/51

Urteil vom 25. Oktober 1951

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ █████████████████ ██████ aus ███, geboren am 3. █████████████████ 1909,

2.) Berufsfeuerwehrmann Heinrich █████████████████, geboren ebenda am █████████████████,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Leitsatz

jedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Bei einem abendlichen Großalarm der Feuerwehr in Wattenscheid fuhr der Angeklagte █████ einen Kraftwagen der Feuerwehr. Neben ihm saß der Angeklagte L█████████████████ als Einsatzleiter; er bediente ununterbrochen Rasselwecker und Martinshorn.

Als sie sich auf einer Nebenstraße mit aufgeblendetem Scheinwerfer einer Hauptverkehrsstraße näherten, nahm █████████ Gas weg und ermäßigte dadurch seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h. ███████████ beugte sich ungefähr 10 m vor der Kreuzung vor, um die nach links unübersichtliche Hauptverkehrsstraße einzusehen. Als er dort auf 10 bis 11 m kein Fahrzeug wahrnahm, rief er dem Fahrer zu: „Durchfahren“. Dieser gab wieder Gas und stieß auf der Kreuzung mit einem Schnelltriebwagen der Straßenbahn zusammen, dessen Fahrer die Warnzeichen der Feuerwehr nicht vernommen hatte.

Beide Fahrer und sieben Fahrgäste wurden verletzt. Es hatte sich – was die Angeklagten erst später erfuhren – um einen Probealarm gehandelt.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 2, 316 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und Übertretung der §§ 1, 49 der Straßenverkehrsordnung zu Geldstrafen verurteilt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen nur die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I.

Der Schuldspruch aus §§ 1, 49 StVO ist nicht haltbar. § 48 Abs. 1 StVO befreit die Feuerwehr im Feuerlöschdienst und beim Einsatz im Katastrophenschutz von den Vorschriften dieser Verordnung, ohne insoweit eine Einschränkung zu machen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf die Verkehrsregel des § 1; denn diese enthält ebenfalls ein Gefährdungsverbot, das einem wirksamen Einsatz der alarmierten Feuerwehr entgegenstehen könnte. Ob das Vorrecht des § 48 Abs. 1 StVO der Feuerwehr auch zusteht, wenn sie sich auf den Ernstfall nur vorbereitet, also schon für einen Probealarm, kann wegen der engeren Fassung der Vorschrift gegenüber § 70 Abs. 2 StVZO zweifelhaft sein; diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil beide Angeklagten nicht wussten, dass es sich nur um eine Übung handelte, und deshalb guten Glaubens an ihr Vorrecht waren. Damit scheidet aber ein Schuldvorwurf aus § 49 StVO aus. Es braucht deshalb auch nicht untersucht zu werden, ob L█████████████████ überhaupt Teilnehmer am Verkehr im Sinne von § 1 StVO war.

II.

Die Sachbeschwerde des Verteidigers wendet sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit, die die Strafkammer zunächst in folgendem Verhalten der Angeklagten erblickt:

1.) Die Angeklagten hätten sich darauf verlassen, dass ihre Warnzeichen von den Fahrzeugen, die sich von links der Kreuzung näherten, gehört würden, obwohl sie wegen ihrer langen Dienstzeit bei der Feuerwehr mit der Möglichkeit hätten rechnen müssen, dass dies nicht der Fall zu sein brauchte.

2.) Sie hätten ferner darauf vertraut, dass ihr Fahrweg frei bleiben werde, obwohl der kurze Blick des Einsatzleiters nach links eine völlig ungenügende Vorsichtsmaßnahme gewesen sei.

Die Strafkammer ist darüber hinaus der Meinung, dass sich beide Angeklagten der Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit hätten nähern dürfen, die ihnen ein rechtzeitiges Anhalten vor den von links auftauchenden Fahrzeugen der Hauptverkehrsstraße ermöglicht hätte.

Die Sonderstellung, die das Verkehrsrecht der Feuerwehr beim Einsatz einräumt, enthebt den Fahrer eines Feuerwehrwagens nicht der jedem Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, dass er andere Personen nicht schädige. Es ist nicht der Sinn seines Einsatzes, gefährdete Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten, vielmehr soll er Bedrängten so schnell wie möglich helfen, ohne dabei andere strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Wie jeder Führer eines Kraftfahrzeuges handelt auch der Feuerwehrmann am Steuer des Wagens fahrlässig im Sinne des allgemeinen Strafrechts, wenn er dadurch, dass er diese ihm obliegende und für ihn auch erfüllbare gesetzliche Pflicht verletzt, den Erfolg verursacht, dessen Eintritt als Ergebnis seiner Pflichtverletzung er vorhersehen konnte, wenn er die nach den Umständen gebotene und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen auch mögliche Aufmerksamkeit angewandt hätte.

Dieser allgemeine Maßstab wird jedoch in zwei Richtungen abgewandelt: verschärft insoweit, als der Feuerwehrmann damit rechnen muss, dass Abweichungen von den allgemeinen Fahrvorschriften andere Straßenbenutzer verwirren können und deshalb eine erhöhte Unfallgefahr einschließen; erleichtert insoweit, als die besonderen Aufgaben der Feuerwehr je nach der Lage des Falles auch dazu führen können, Handlungen des Führers eines Feuerwehrkraftwagens zu rechtfertigen, die bei einem anderen Kraftfahrzeugführer als eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angesehen werden müssten. Der Senat macht sich die Grundsätze zu eigen, die das Reichsgericht in RGSt 65, 158 entwickelt hat. Die Frage der Fahrlässigkeit ist daher stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; das Landgericht hat sich mit ihr auch eingehend befasst.

Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten den Anspruch der Feuerwehr auf Vorfahrt gegenüber den Benutzern der Hauptverkehrsstraße, um Zusammenstöße zu vermeiden, pflichtgemäß dadurch kundgetan, dass L█████████████████ ununterbrochen Rasselwecker und Martinshorn betätigte. Das Landgericht ist aber auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Schonknecht und eigener Beobachtung, die durch Fahrgäste des gerammten Straßenbahnwagens bestätigt wurden, ohne Rechtsirrtum von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass Feuerwehrwarnzeichen von Verkehrsteilnehmern in Fahrzeugen, die sich in Bewegung befinden, infolge der Bauweise und der Art der Fahrzeuge sowie im Hinblick auf die von ihnen verursachten Geräusche, den Straßenlärm und die Art der Straßenbebauung nicht unbedingt gehört werden. Da beide Angeklagten seit Jahrzehnten im Feuerlöschdienst tätig sind, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch ihnen dieser Erfahrungssatz vertraut war, und dass daher der Fahrer ███ mit der Möglichkeit rechnen musste, die bis an die Kreuzung heranreichenden Häuserwände würden die Schallwirkung der Warnzeichen so erheblich abschwächen, dass sie einem Straßenbahnführer in der Hauptverkehrsstraße nicht mehr vernehmbar seien. Die Feststellungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; einen Rechtsfehler lassen sie nicht erkennen.

Das Vertrauen in die an sich eindringlichen Warnzeichen, das zunächst nur einen inneren Vorgang darstellt, hat sich fahrtechnisch dahin ausgewirkt, dass ███████████ sich mit einem kurzen Blick seines Einsatzleiters in die linke Einmündung der Hauptverkehrsstraße begnügte. Das war aber nach der Feststellung des Tatrichters wegen der geringen Tiefe des Einblicks von nur 11 m eine völlig ungenügende Vorsichtsmaßnahme, da eine mit normaler Geschwindigkeit fahrende Straßenbahn diese Entfernung in etwa 2 Sekunden zurücklege und der Kraftwagen selbst nur noch etwa 10 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei. Die Angeklagten kannten die Verkehrsverhältnisse genau, sie wussten vor allem auch, dass der Schnelltriebwagen der Straßenbahn, von Bochum kommend, die Haltestelle Ucke Swidbertstraße überfahrt, sich also mit gleichbleibender Geschwindigkeit der Straßenkreuzung näherte. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrers ██████ überspannt hat.

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft auch den Angeklagten L█████████████████, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuert hat; er hat auf die Fahrweise maßgeblichen Einfluss genommen, indem er ██ durch seinen Zuruf „durchfahren“ veranlasste, wieder Gas zu geben, obwohl er sich nur unzulänglich davon unterrichtet hatte, ob die Fahrbahn wirklich frei war.

Begegnen die Ausführungen zur Schuldfrage insoweit keinen Bedenken, so ändert doch plötzlich das Landgericht den Inhalt des Schuldvorwurfs, indem es feststellt:

„In diesem Augenblick“ – als nämlich L█████████████████ sich vorbeugte und nach links spähte – „konnte außerdem der Unfall selbst bei Sichtbarwerden der Straßenbahn nicht mehr vermieden werden. Das fahrlässige Verhalten beider Angeklagten lag deshalb auch schon in dem Einhalten einer Geschwindigkeit, die ihnen ein rechtzeitiges Halten vor der Straßenkreuzung nicht ermöglichte.“

Danach wäre aber weder die unzureichende Sicherung nach links noch der Zuruf des L█████████████████ für den späteren Unfall ursächlich gewesen; eine allgemeine Gefährdungshandlung, die nicht zur Ursache des tatbestandlichen Erfolges wird, also weder die Betriebsgefahr der Straßenbahn erhöht noch eine Körperverletzung zur Folge hat, genügt aber weder den Erfordernissen der §§ 316 Abs. 2, 315 Abs. 2 StGB noch denen des § 230 StGB.

Ob der Ursachenzusammenhang zutreffend gewürdigt ist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen. Es überrascht, dass der Angeklagte ██ den Wagen bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf eine Entfernung von 10 m – an anderer Stelle des Urteils ist von 11 m die Rede – nicht sollte haben anhalten können, wenn er „in diesem Augenblick“ sogleich die Bremsen betätigt hätte. Um diese Meinung verständlich zu machen, hätte die Strafkammer den Bremsweg des Kraftfahrzeuges feststellen müssen. Über diesen wesentlichen Umstand schweigt jedoch das Urteil. Dieser Mangel nötigt dazu, es aufzuheben. Sollte der Bremsweg des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich länger gewesen sein, als die Sicht des Angeklagten ██████, so wären gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bei ihm keine Bedenken zu erheben; diese läge dann in einer übermäßig hohen Geschwindigkeit, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor der gefährvollen Kreuzung unmöglich machte. Der Hinweis der Verteidigung auf den Widerstreit der Pflichten, in der sich der Angeklagte befunden habe, ist hinfällig, da „die Beachtung der Verkehrssicherheit allgemeiner Gegenstand der Schulung der Feuerwehrmannschaften ist“. Bei einem solchen Ergebnis der Beweisaufnahme könnte der Angeklagte L█████████████████ aber nur verurteilt werden, wenn sie zugleich ergäbe, dass er auf die übermäßig schnelle Annäherung an die Gefahrenstelle schon vor seinem Zuruf als Einsatzleiter Einfluss genommen hatte. Sollte der Bremsweg des Wagens kürzer als die Sicht des Fahrers gewesen sein, so könnte die Täterschaft des Zurufs für den Unfall nach den bisherigen Feststellungen nicht bezweifelt werden. Das Verschulden des Fahrers ██████ läge dann in der ungenügenden Sicherung nach links. Ob man das Zusammenwirken der beiden Angeklagten als Mittäterschaft oder Nebentäterschaft kennzeichnen soll (vgl. dazu Schönke § 47 Anm. V u. x), ist ohne praktische Bedeutung.

Dr. GroßDr. HörchnerDr. Hille
KrummeDr. Engels