Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/94
Datum
24.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach Zurückweisung seiner Revision die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO; sein Schreiben ging am 27. Dezember 1993 ein. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits abgelaufen war. Eine Wiedereinsetzung scheitert, da der Angeklagte keine Gründe für die Fristversäumung vorträgt. Die Glaubhaftmachung des Vertrauens in den Verteidiger genügt den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen einwöchigen Frist eingeht.

2

Die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beginnt mit der Zustellung der Zurückweisungsentscheidung und ist zwingend einzuhalten.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende und substantiiert belegte Gründe voraus, die den Säumigen an der fristgemäßen Einlegung gehindert haben.

4

Zur Glaubhaftmachung des Vertrauens in die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Verteidiger genügt bloße Behauptung nicht; die Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO erfordern einen glaubhaften Nachweis.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 55/94 vom 24. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █, Manfred, 1963 █████████, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 21. September 1993 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1993, eingegangen am 26. Oktober 1993, Revision eingelegt. Diese verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 1993, zugestellt am 17. Dezember 1993, als unzulässig. Gegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1993, eingegangen am 27. Dezember 1993, „Berufung“ eingelegt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, das als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist, ist unzulässig, weil die einwöchige Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Eingang des Schreibens am 27. Dezember 1993 bereits abgelaufen war. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Dezember 1993 konnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben. Soweit der Angeklagte die Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt hat, teilt er die Gründe nicht mit, die ihn an der Einhaltung dieser Frist gehindert haben. Hinsichtlich der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist fehlt es an der nach § 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Behauptung, er habe darauf vertraut, dass sein Rechtsanwalt entsprechend dessen Ankündigung Revision eingelegt habe.

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien